AKtion Dezember 2021

Konsumentenschutz 13

Dezember 2021

r Ware es Gesetz

für verschuldensunabhängig haf- tet, ist die Verteilung der Beweis- last ein entscheidender Punkt. Im Gegensatz zu Käufen, die dem ABGB unterliegen, beträgt die so- genannte Vermutungsfrist im VGG (§ 11) nicht nur sechs Monate, sondern ein Jahr. Das ist positiv. Im Klartext: Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass ein Man- gel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Sache hervor- kommt, bereits bei der Übergabe vorhanden war. Im ersten Jahr ab Übergabe der Sache muss also der/die Verkäufer:in beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war. Danach muss der/ die Käufer:in beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Vermutung gilt natürlich nicht bei gebrauchs- abhängiger Abnutzung. Ein weiterer positiver Aspekt des neuen Gesetzes ist die Einfüh- rung einer Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen und Wa- ren mit digitalen Elementen, zum Beispiel Smartphones, Smart-TVs oder Smartwatches: Der Unter- nehmer muss die zur Aufrechter- haltung der Mängelfreiheit erfor- derlichen Updates zur Verfügung stellen. Wie lange – das hängt von der Art der Leistung ab. Bei Waren mit digitalen Elementen beträgt die Bereitstellungspflicht mindes- tens zwei Jahre nach Übergabe. Dieser Bereitstellungspflicht kann sich der Unternehmer nur durch ausdrückliche Zustimmung des/ der Konument:in entziehen. Ein entsprechender Passus in den AGB allein wäre nicht ausreichend. Für Sachmängel gibt es künftig eine zusätzliche dreimonatige Ver- jährungsfrist nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist, innerhalb der der Mangel entweder eingeklagt oder aber dem Unternehmer zum Erhalt der Einrede gegen die Ent- geltforderung des Unternehmers angezeigt werdenmuss. Bei Rechtsmängelngiltweiterhin eine Verjährungsfrist von zwei bzw. bei unbeweglichen Sachen von drei JahrenabKenntnisdesMangels. Das Negative am VGG Kommen wir zu den Schattensei- ten des neuen Gesetzes. Um dem Unternehmer eine zweite Chance zur Herstellung der Mangelfrei- heit einzuräumen, sehen weiter- hin sowohl ABGB wie auch VGG eine Rangordnung der sogenann- ten Gewährleistungsbehelfe vor: Darunter versteht man als erste Mittel den Anspruch des/der Ko- nument:in auf Verbesserung (Re- paratur) oder Austausch gegen

eine mangelfreie Sache. Dem/ der Konument:in kommt kommt grundsätzlich ein Wahlrecht zwi- schen diesen beiden Behelfen zu – mit zwei Ausnahmen: • für den/die Unternehmer:in ist es unmöglich oder unverhältnis- mäßig aufwendig. Da ändert sich nichts, • neu ist allerdings, dass bei digi- talen Leistungen nicht mehr der/ die Konsument:in, sondern der/ die Unternehmer:in wählen kann. Nun braucht’s zwei Erklärungen Als gravierenden Nachteil sieht Konsumentenschützerin Dr. Ka- rin Hinteregger auch die neuen Verzugsbestimmungen (§ 7c und § 7d KSchG) an. Durch sie wird die Position der Konsument:innen ge- schwächt, bei einem Verzug des/ der Unternehmer:in mit seiner/ ihrer Leistung – sprich: Er/sie hat seine/ihre Leistung trotz Fällig- keit nicht erbracht – bestimmten Druck auszuüben bzw. wird auch die bisherige Möglichkeit eines Vertragsrücktritts verzögert. „Bis- her war es so, dass mit der Auffor- derung zur Lieferung eine Nach- frist gesetzt werden konnte mit der rechtswirksamen ‚Drohung‘, dass vom Vertrag zurückgetreten wird, falls die gesetzte Nachfrist ergebnislos verstreicht. Ab Jah- resbeginn sind nun zwei separate, aufeinander folgende Erklärun- gen notwendig: Zuerst muss der Unternehmer zur Leistung unter der Setzung einer angemessenen Nachfrist aufgefordert werden; und erst dann, wenn diese ergeb- nislos verstrichen ist, kann der Rücktritt erklärt werden.“ Bei einemVerzug mit der Bereit- stellung digitaler Leistungen muss zwarkeineNachfrist gesetztwerden, aber auch hier muss der Unterneh- mer trotzdem vom / von der Konsu- ment:in zur Leistung aufgefordert werden und kann ein Rücktritt auch erst dann erfolgen, wenn die Leis- tung nicht unverzüglich nach Auf- forderung bereitgestellt wird. Änderung bei Fixgeschäften Bei einem Fixgeschäft – z. B. einer Hochzeitstorte, die „fix“ nur für den Tag der Hochzeitsfeier benö- tigt wird – zerfiel bisher der Ver- trag automatisch, wenn nicht ge- liefert wurde. Auch hier muss der/ die Konument:in in Zukunft eine Rücktrittserklärung abgeben, da- mit der Vertrag aufgelöst wird. Der Rücktritt steht allerdings sofort zu. Nach dem Rücktritt sind all- fällige Zahlungen des/der Konsu- ment:in vom Unternehmer unver- züglich zurückzuerstatten.

Auch günstige Wimperntuschen können die Wimpern gut in Szene setzen. Bei Mascara nehmen es mehrere Hersteller nicht so genau mit der Transparenz bei Inhaltsstoffen. Augen auf beim Kauf!

KOSMETIK. Auf dem Schmink- tisch ist Mascara ein wichtiges Utensil. Bei der Stiftung Warentest wurden zwölf schwarze Volumen- Mascaras einer Prüfung unterzo- gen, davon neun nicht wasserfeste und drei wasserfeste. Sechs Masca- ras schafften es, Volumen und Län- ge in die Wimpern zu bringen. Von den wasserfesten Wimpern- tuschen erreichte keine ein gutes Testurteil. Das Produkt von Maybel- line überstand zwar den Sprüh- und Wischtest ohne Probleme, hier ha- perte es jedoch beimSchminkergeb- nis. Kritische Stoffe enthalten Nicht alle Hersteller schaffen es, ihre Produkte ohne kritische bzw. verbotene Stoffe zu produzieren. Die Tuschen von „dm Trend It Up“

und Sante Naturkosmetik enthalten das krebserregende Schwermetall Arsen. Die wasserfesten Tuschen von Catrice Cosmetics und Es­ sence sind mit dem polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff Naphthalin belastet, der vermutlich krebserzeugend ist. Die EU-Kosme- tikverordnung toleriert Arsen und Naphthalin allenfalls in Spuren, wenn sich dies bei der Herstellung technisch nicht vermeiden lässt. Bei den gemessenen Arsen- und Naph- thalingehalten kann von Spuren allerdings keine Rede sein. Das ist verboten, auch wenn bei der Anwen- dung kein unmittelbares Gesund- heitsrisiko besteht. Mikroplastik – ja und nein Um die Frage beantworten zu kön- nen, ob ein Produkt Mikroplastik

enthält oder nicht, sind wir auf die Redlichkeit der Hersteller angewie- sen, denn es gibt noch keine zuver- lässige Analysemethode. In drei Produkten ist laut den Anbietern Mikroplastik enthalten. Wer der- artige Produkte verwendet und ver- hindern möchte, dass Mikroplastik ins Abwasser gelangt, sollte die Au- genmit einemWattepad reinigen. Auch Allergikerinnen und All- ergiker sind auf die Angaben in der Inhaltstoffliste angewiesen. Bei Cha- nel entspricht die Liste auf der Web- site nicht der auf dem Produkt. Man- hattan formuliert ungenau: „May contain“ bedeutet, bestimmte Subs- tanzen könnten enthalten sein. May- belline bietet im Internet gar keine Inhaltstofflisten an. ▸ Alle Details zum Test auf www. konsument.at (kostenpflichtig)

VIER PRODUKTE PATZTEN Bei gleicher Punktezahl erfolgt Reihung nach Preis / 10 g oder 10 ml

Testurteil erreichte von 100 Prozentpunkten

Marke Bezeichnung

Farbe

NICHTWASSERFEST Maybelline The Colossal 100 % Black

02 Extra black 1010N Black

10,7 9,30 gut (64)

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Manhattan Volcano Explosive Volume Mascara L’Oréal Paris Air Volume Mega Mascara Medipharma Cosmetics Mascara Med XL-Volumen Chanel Le Volume de Chanel Mascara Essence I Love Extreme Crazy Volume Mascara

10 8,99 gut (62)

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Noir/Black 9,4 15,95 gut (62)

+ + + – –

o

Intensiv schwarz 10 Noir Ultra- schwarz

6 39,– gut (62)

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6 64,83 gut (62)

+ + o + o

12 2,29 gut (60)

+ + o

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Lavera Naturkosmetik Intense Volumizing Mascara

13 2,31 durchschnittlich (50)

Black

o + + + o

dm Trend It Up N°1 Mascara

weniger zufrieden- stellend (38) weniger zufrieden- stellend (34)

010 Black 12 2,46

o +

– – –

+

Sante Naturkosmetik Classic Volume Black Mascara WASSERFEST Maybelline Classic Volum’ Express Waterproof

8 9,99

Black

o +

+ o

8,5 10,53 durchschnittlich (46) o + + – – –

Black

Catrice Cosmetics Glam& Doll Volume Mascara Waterp. Black

weniger zufrieden- stellend (38)

10 3,95

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7 4,21 weniger zufrieden- stellend (38)

Essence Volume Hero Mascara Waterproof

k. A.

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– – –

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©

Keines der Produkte war mikrobiologisch auffällig. Beurteilungsnoten: sehr gut (++), gut (+), durchschnittlich (o), weniger zufrieden- stellend (–), nicht zufriedenstellend (– –) Prozentangaben = Anteil amEndurteil Preise: Juli 2021

TEN- ▸ So erreichen Sie uns: Telefon 050/258-3000 zumOrtstarif oder 05522/306-3000, E-Mail konsumentenberatung@ak-vorarlberg.at, Fax 050/258-3001. Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie am Freitag 8 bis 12 Uhr

Der deutsche Elektronikhändler Cyberport hatte auch auf seiner österreichischen Website einen Laptop auffällig mit „Jetzt mit 150,– € Cashback“ beworben. Tatsächlich konnten nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland diesen Preisvorteil in Anspruch nehmen. Für die Richter in erster Instanz ein klarer Fall von Irreführung.

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