AKtion November 2021

12 Konsumentenschutz 

November 2021

Nicht Geimpfte haben keinen Zutritt mehr zum Fitnessstudio und anderen Dienstleistern. 2G-Regel: Unklare Folgen für Abos

PANDEMIE. Im AK-Konsumenten- schutz laufen die Telefone heiß: Auf- grund der 2G-Regelung können un- geimpfte Personen ihre Aboverträge – vor allem für Fitnessstudios – nicht nutzen. Was das für betroffene Kon- sumentinnen undKonsumenten be- deutet, ist noch ungeklärt. Wer für ein Fitnessstudio, fürManiküre oder ähnliche Dienstleistungen einen Abovertrag abgeschlossen hat, darf diesen wohl eher nicht aus Gründen der 2G-Regelung kündigen, weil die Regelung nur vorübergehend gelten wird und daher nicht zu einem so- genannten Wegfall der Geschäfts- grundlage führt. Auch war eine 2G- Regel durch den Corona-Stufenplan der Bundesregierung absehbar, zu- mindest nicht ausgeschlossen. Bezahlen oder nicht? DiedrängendsteFrage fürBetroffene ist nunmehr: Muss ich für die Dauer der 2G-Regelung fürs Abo bezahlen oder nicht? „Rechtlich betreten wir – übrigens nicht das erste Mal seit März 2020 – völliges Neuland“, sagt die Juristin und Leiterin des Konsu-

mentenschutzes der AK Vorarlberg Dr. Karin Hinteregger: „Im Unter- schied zu Corona-Maßnahmen in der Vergangenheit dürfen in dieser Situation die Unternehmen ja offen halten, und den Konsument:innen wird mit einer Impfung eine klare Alternative aufgezeigt.“ Ob das Pen- del eher zugunsten der Unterneh- mer oder der Konsumenten:innen ausschlagen wird, wird wohl vor ei- nem (Höchst-)Gericht entschieden. Einigung als beste Lösung Bis dahin sollten Konsumenten:in- nen nicht untätig bleiben, rät Karin Hinteregger: „Die sicherste und für beide Seiten beste Lösung wäre eine Einigung mit dem Unternehmen, dass der Abovertrag für diese be- stimmte Zeit ausgesetzt wird.“ Das Entgelt ohne Absprache nicht zu be- zahlen, ist keine gute Idee. Besser: „Den Beitrag unter Vorbehalt be- zahlen und nach einer gerichtlichen Entscheidung entsprechend han- deln.“ Jede Form der Einigung sollte schriftlich vereinbart werden.

Es hilft nur Gedu Kommt die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, weil Corona die glo den Kopf gestellt hat, bleibt Konsumenten nur ein Ausweg. Doch dieser ist eigent Corona zeitigt immer mehr bisher ungeahnte Folgen: Längere Wartezeiten auf bestimmte Waren und so

LIEFERVERZUG. Unzählige Konsu- ment:innen stecken derzeit in einem Dilemma: Eine bestellte Ware kommt nicht, weil die Pandemie Produktion undLogistikdurcheinandergewirbelt hat. Vom Kauf zurückzutreten geht nur unter bestimmten Vorausset- zungen – davon später –, und wenn: Gibt es eine Alternative? Wäre diese lieferbar? Das scheint bei Spielzeug oder Elektrogeräten vielleicht noch gangbar, was aber, wenn man eine neue Küche bestellt hat? Möbelkäufer besonders betroffen „Das Problem kennen wir seit Be- ginn der Coronakrise. Vor allem Möbel sind ein großer Punkt bei den Anfragen“, schildert Mag. Ju- dith Kastlunger vom Konsumenten-

schutz der AK Vorarlberg die aktuel- le Situation: „Die einzige gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge für einen Lieferverzug ist der Rücktritt. Nur aufgrund des Verzugs stehen keine weiterenAnsprüchewie ein vermin- derter Preis zu.“ In der Praxis sähe das so aus: Wenn der Unternehmer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt liefert, kann der Konsument weiter die Erfüllung des Vertrages verlangen oder dem Unternehmer schriftlich eine an- gemessene Nachfrist setzen und gleichzeitig für den Fall der Nicht- erfüllung innerhalb dieser Frist sei- nen Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Rücktritt ist nur rechtswirksam, wenn er gemeinsam mit der Nach- frist „angedroht“ wurde.

Die Problematik beginnt bereits bei der Bestimmung, was nun ein tatsächlicher Lieferverzug ist, und setzt sich fort bis zur Definition ei- ner angemessenen Nachfrist. Kast- lunger: „Bei Aufträgen wird nicht immer ein Liefertermin genannt oder vereinbart. Fehlt er, tue ich mir ganz schwer. Ist einTermingenannt, zum Beispiel ,4 Wochen‘, dann kann ich nach Ablauf dieser vier Wochen die Nachfrist setzen. Was allerdings als angemessen anzusehen ist, lässt sich nicht verallgemeinern. Das ist waren- und situationsbedingt.“ Wie lange eine „angemessene Nach- frist“ sein soll, ist gesetzlich näm- lich nicht geregelt und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je aufwendiger die Leistung, desto

Wer wegen der 2G-Regel nicht ins Fitnessstudio darf, sollte nach AK-Empfehlung das Gespräch mit dem Studiobetreiber suchen.

Betrüger spitzen auf Kleinanzeigen Kriminelle verwenden eine täuschend echt nachgebaute Post-Website für ei- nen Betrug rund um Kleinanzeigen. Sie erbeuten Zahlungsdaten und Geld.

BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT

von Dr. Ulrike Stadelmann AK-Konsumentenschutz

BETRUG. Es handelt sich um eine relativ neue Betrugsmasche. Eine Vorarlbergerin wurde eines der ers- ten Opfer. Sie wollte über ein Klein- anzeigenportal einen Boiler um 600 Euro verkaufen und kam mit 4500 Euro zu Schaden. Die Kriminellen kontaktieren Personen, die auf Kleinanzeigen- Plattformen wie Willhaben, Shpock, Ebay und Co. teure Produkte verkau- fen, und geben vor, sich im Ausland

Wer zahlt die Reparatur von Heiztherme und Warmwasserboiler in der Mietwohnung? Seit 2015 gibt es auf diese Frage eine klare gesetzliche Regelung: Sowohl bei Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen als auch bei Mietwohnungen auf dem privatenWohnungsmarkt imVoll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, wie beispielsweise bei vermieteten Eigentumswohnun- gen, ist die Vermieterseite verpflichtet, die notwendigen Reparaturen bis hin zur Erneuerung von Therme und Boiler auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Dabei ist es völlig egal, was dazu imMietvertrag steht. Die gesetzliche Erhaltungsverpflichtung für Vermieter:innen geht in diesem Bereich der ver- traglichen Regelung vor. Nur wenn das Mietrechtsgesetz gar nicht gilt, also etwa bei der Anmietung einer Wohnung in einem Zwei-Objekt-Haus oder bei einer Dienstwohnung, ist auf die Regelung imMietvertag zu achten. Dann ist zu prüfen, ob die Er- haltungspflicht allenfalls wirksam auf die Mieterseite überwälzt wurde. Achtung: Zwischen Reparaturen undWartungsarbeiten ist zu unterscheiden! Notwendige Wartungen von mitvermieteten Heizthermen undWarmwasser- boilern in der Wohnung sind nach wie vor regelmäßig von den Mieter:innen zu bezahlen.

zu befinden. Für eine „sichere“ Ab- wicklung des Kaufs wollen sie einen erfundenen Kurierservice der Post nutzen. Um für Glaubwürdigkeit zu sorgen, wurde die Website der ech- ten Post 1:1 als „www.post-service. online“ nachgebaut. Wer auf dieser Fake-Site den Anweisungen folgt, wird nach Kre- ditkartendaten gefragt. Die Daten sollen zum Erhalt der Zahlung ab- gefragt werden, doch in Wahrheit

gibt man eine Zahlung frei. Von be- sonderer Dreistigkeit ist: Der Betrug wird nicht nur über ein Online-For- mular abgewickelt – im angespro- chenen Fall chattete ein vermeintli- cher „Kundendienstmitarbeiter“ des Post-Services mit der Konsumen- tin und telefonierte sogar mit ihr. So machte er ihr weis, dass bei der Überweisung des Käufers ein Fehler entdeckt worden sei, deshalb werde die Post für die korrekte Überwei-

Jeder Sechste hat regelmäßig oder dauerhaft ein Minus am Konto, Corona hat die Situation verschlechtert, so das Ergebnis einer Umfrage. Wer sein Konto regelmäßig überzieht, liegen im Schnitt mit 1500 Euro imMinus. Die meisten dauerhaft überzogenen Konten gibt es in Kärnten und Tirol.

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