AKtion Jänner 2022

Konsumentenschutz 13

Jänner 2022

Streckenmaut bei Behinderung günstiger Mit Jahresbeginn ist der Erwerb einer ermäßigten Strecken- maut-Jahreskarte für Menschen mit Behinderungen einfacher geworden: Die Jahreskarte ist um 7 Euro – damit sogar günstiger als eine Einzelkarte für einen Streckenmautabschnitt – direkt bei Durchfahrt einer Mautspur zu erwerben. Die Abfrage, ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt automatisiert im Systemder Asfinag. Hierfür ist es also nicht notwendig, Unter- lagen vorzuzeigen. Die ange- sprochenen Voraussetzungen erfüllen jene Menschen, die über die Zusatzeintragung „Unzumut- barkeit der Benützung öffentli- cher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügen. Gericht schob Ryanair einen Riegel vor Wieder einmal wollte die Bil- ligfluggesellschaft Ryanair Kund:innen ihrenWillen auf- drücken und mit verschiedenen Klauseln Passagier:innen davon abhalten, ihre Entschädigungs- ansprüche an Internetportale abzutreten. Das Frankfurter Landgericht hat die Klauseln ge- kippt. Das Gericht sah verschie- dene Punkte als rechtswidrig an, welche die Konsument:innen unangemessen benachteiligten. Der/die Kund:inmüsse selbst entscheiden dürfen, ob er oder sie nach Verspätungen oder Flugausfällen seine Ansprüche selbst verfolge oder an Dritte ab- trete. Erstritten hat das Urteil die Wettbewerbszentrale Frankfurt, die bereits beim Landgericht Berlin ein ähnliches, inzwischen rechtskräftiges Urteil gegen den ungarischen Billigflieger Wizz Air erreicht hatte. Kurz gemeldet • Der Kunststoffzusatz Bisphe- nol A (BPA) bleibt auf der Liste „besonders besorgniserregender Stoffe“. • Handynutzer:innen sollten sich vor einer Großbritannien- Reise genau über eventuelle Roaminggebühren informieren. Fürs Telefonieren fallen bis zu 2,49 Euro pro Minute an. • ImRahmen vonmehreren Rechtsstreitigkeitenmit Flug- gesellschaften stellte der EuGH nunmehr klar: Auch ein Flug, der ummehr als eine Stunde vorverlegt wird, ist als annulliert anzusehen. • Das Konsumentenschutzmi- nisterium installiert ab 1. Jänner 2022 eine neue Ombudsstelle für Konsument:innen, die wäh- rend der Pandemie in Zahlungs- schwierigkeiten geraten sind. ▸ Kontakt: zahlungsprobleme@ sozialministerium.at und unter der Telefonnummer 01/71100-862504

Wohnungseigentum mte Regeln vor. Dieses WEG erfährt nun nach 20 Jahren einige grundsätzliche Änderungen.

2. Beschlüsse der Eigentü- mergemeinschaftwerden erleichtert. Bisher wurden Beschlüsse grund- sätzlich nach dem Willen der An- teilsmehrheit gefasst. Die WEG-No- velle 2022 sieht nun eine zweite Möglichkeit der Beschlussfassung vor. Kneifen gilt nicht mehr Wer sich aus Beschlussfassungen raushält, keine Eigentümerver- sammlungen besucht und durch die Nichtabgabe seiner Stimme Mehrheitsbeschlüsse automatisch verhindern möchte, muss künftig damit rechnen, dass aktive Woh- nungseigentümer:innen, die (zu- sammen) ein Drittel der Anteile be- sitzen, einen wirksamen Beschluss fassen können. Das heißt, die aktive Minderheit kann eine passive Mehr- heit überstimmen. Konkret bedeutet dies: Ab 1. Juli 2022 gilt ein Beschluss auch dann als angenommen, wenn eine An- teilsmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht wird und diese Stimmen zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile re- präsentieren. 3. Erleichterungen für bestimmte Änderungs- wünsche einzelner Woh- nungseigentümer:innen Schon seit Beginn des Jahres in Kraft sind Erleichterungen für bestimmte Änderungswünsche einzelner

rung bei Gericht beantragen.

gilt hier Schweigen nach zwei Mo- naten als Zustimmung. Wer damit nicht einverstanden ist, ist viel- mehr gezwungen, binnen zwei Monaten ab der Verständigung zu widersprechen. Der/die ände- rungswillige Eigentümer:in kann im Fall eines Widerspruchs die Ge- nehmigung der geplanten Ände-

Wohnungseigentümer:innen, die sie auf eigene Kosten umsetzen wollen. Dabei handelt es sich um folgende Investitionen: • Einbau einer Ladestation zum Langsam-Laden für Elektro-Fahr- zeuge in Mehrfamilienhäusern (siehe auch Kasten unten rechts) • Anbringung einer Solaranlage (Photovoltaikanlage oder Solar- thermieanlage) an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentums- objekt • Anbringung von sich in das Er- scheinungsbild des Hauses harmo- nisch einfügenden Vorrichtungen zu Beschattung eines Wohnungs- eigentumsobjekts • Einbau von einbruchsicheren Türen • barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft Schweigen als Zustimmung Solche geplante Änderungen eines/ einer Wohnungseigentümer:in sind allen übrigen Wohnungsei- gentümer:innen in geschriebener Form anzuzeigen. In der Verstän- digung muss die geplante Ände- rung klar und verständlich be- schrieben sein und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden. Neu ist, dass eine aus- drückliche Zustimmung der üb- rigen Wohnungseigentümer:in- nen für diese Änderungen nicht mehr erforderlich ist. Zukünftig

Eine wesentliche und dauerhaf- te Beeinträchtigung seines Woh- nungseigentumsobjekts muss ein:e Wohnungseigentümer:in al- lerdings auch dann nicht dulden, wenn er oder sie einenWiderspruch unterlassen hat.

Einbau einer Elektroladestation Beim Einbau einer Ladestation zum Langsam-Laden für E-Fahrzeuge handelt es sich (wie bei der barrierefreien Ausgestaltung einer Woh- nung/Wohnanlage) nunmehr um eine sogenannte privilegierte Än- derung. Für sie ist weder ein besonderes Interesse des/der änderungs- willigen Eigentümer:in noch die Verkehrsüblichkeit der Änderung nachzuweisen. Allerdings ist beim Einbau von Einzelladestationen ab 2022 Folgendes zu beachten: • Sofern die elektrische Versorgung der Liegenschaft durch eine Betei- ligung an einer gemeinsamen Ladevorrichtung besser genutzt werden kann als durch die Nutzung von Einzelladestationen, kann die Eigen- tümergemeinschaft imNachhinein über einen Beschluss die Unter- lassung der Nutzung der Einzelladestation verlangen. Allerdings muss dann eine gemeinsame Ladevorrichtung bestehen oder geschaffen werden. • Eine solche Unterlassungspflicht kann jedoch frühestens fünf Jahre nach Errichtung der Einzelladestation wirksam durchgesetzt werden, damit sich die Investition des Wohnungseigentümers in eine Einzella- destation für eine gewisse Zeit auch rentiert.

▸ So erreichen Sie uns: Telefon 050/258-3000 zumOrtstarif oder 05522/306-3000, E-Mail konsumentenberatung@ak-vorarlberg.at, Fax 050/258-3001. Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie am Freitag 8 bis 12 Uhr

KONSUMENTEN- SCHUTZ

Stiftung Warentest untersucht regelmäßig Olivenöle. Der aktuelle Test von 27 verschiedenen Olivenölen der Güteklasse „nativ extra“ zeigt, dass die Qualität zunimmt. Diesmal schnitt mehr als die Hälfte der Produkte „gut“ ab. Zwei Olivenöle (von Alnatura und Oil & Vinegar) fielen dennoch durch.

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