AKtion November 2022

4 Politik und Soziales 

November 2022

Ärztliche Ve Für alle Versicherten sollen die Risiken von Kran Risiko und unabhängig von Alter, Einkommen, zinischen Versorgung in Österreich. Es ist in Gef

WEIBERKRAM von Univ.-Prof. Irene Dyk-Ploss

Koste es, was es wolle Wir erleben nicht nur einen politisch heißen Herbst, mög- licherweise liegt auch ein kalter Winter vor uns. Energiesparen ist aufgrund steigender Preise wohl unausweichlich. Im Haus- halt kann das u. a. bedeuten, dass arbeitssparende Geräte seltener genutzt werden – was vielfach die Frauen betrifft, die aufgrund der Inflation ohne- hin schon zu weniger teuren Produkten greifen müssen: das heißt, keine leicht zubereitbaren Convenience-Produkte mehr. Mütter und Frauen sind es auch, die den Familienmitgliedern das „einfachere Leben“ schmack- haft machen müssen – im doppelten Wortsinn. Schwerer wiegt da noch, dass in vielen (vor allem Alleinerzieher:innen-) Familien die Kinder auf Frei- zeit- und Förderprogramme verzichten werden müssen, die sie in Corona-Zeiten dringend bräuchten. Dazu kommen der teure Schulstart, die Ausgaben für Schulmaterial und für viele nicht mehr leistbare Schulveran- staltungen …. Einmalzahlungen und Zuschüsse werden rasch verpuffen, und ob die Erfolge der herbstlichen Lohnrunden und Steuerreformen auch in den Geldbörsen der berufstätigen Frauen ankommen, muss sich zeigen. Oder ob gerade bei ihnen gespart wird … ▸ E-Mail: irene.dyk@jku.at

ENGPÄSSE. Es geht schon lange in die falsche Richtung. Die steigende Zahl an Wahlärzt:innen bei gleichzeitig sinkendem Interesse an Kassenverträgen bedroht die für alle leistbare ärztliche Versorgung im niedergelassenen Bereich. „Wahlärzt:in- nen, aber auch Spitalsärzt:innen mit eige- ner Praxis müssen einen versorgungswirk- samen Beitrag leisten“, fordert AK-Präsident Bernard Heinzle. Denn die Alternative zur uneingeschränkten Versorgung aller ist ein noch stärker ausuferndes Mehrklas- sensystem, „in dem sich am Ende nur noch Wohlhabende und Kranke ohne intensiven Behandlungsbedarf eine hochwertige ärzt- liche Versorgung leisten können“. Eine Frage der Solidarität Zur realen Umsetzung eines wirklich egalitären Gesundheitssystems bedarf es jedoch der solidarischen Mitwirkung der Ärzteschaft. Für die AK-Vorarlberg ist dies auch eine ethische Frage, „schließ- lich wurden Ärztinnen und Ärzte auf Kosten der Allgemeinheit ausgebil- det“. Fakt ist jedoch, dass sich aufgrund einer ungleichen

Wettbewerbssituation und Vertragsärzt:inne riffreiheit für Wahlärz dienstverpflichtungen Ärzt:innen vermehrt niederlassen. Diese Re den Krankenhäusern auch an Standorten i Bereich, an denen aufg rungen dringend Ver sucht werden. ÖGK zu wenig flexibel Als Argument wird oft Vertragsbedingungen d Gesundheitskasse (ÖG seien und Vertragsärzt dienten. Tatsache ist die ÖGK in Vorarlberg Ärztekammer Vorarl Angebote und Anreize Tätigkeit als Vertrags-

arzt Die von p mer wied

besserungen längst umgesetzt: ● flexible Job-Sharing gibt es 41 geteilte Kasse ● innovative Lehrprax auch für Kinder- und A (existiert ausschließlic ● Die Möglichkeit zur Ärzt:innen bei Kassenv

Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht versäumen! Kinderbetreuungsgeld wird nur vollständig gewährt, wenn alle vorgeschriebenen Untersuchungen auch nachgewiesen werden

ACHTUNG. Der Mutter-Kind-Pass dient der gesundheitlichen Vorsor- ge für Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder bis zum fünften Le- bensjahr. Die in diesem Programm vorgesehenen Untersuchungen sind eine Gelegenheit zur Früherken- nung und rechtzeitigen Behandlung von Krankheiten sowie zur Kont- rolle des Entwicklungsstandes des Kindes. Und sie sind Voraussetzung, um das ungekürzte Kinderbetreu- ungsgeld beziehen zu können: Dafür müssen fünf Mutter-Kind-Pass-Un- tersuchungen der werdenden Mut- ter sowie die ersten fünf Untersu- chungen des Kindes verpflichtend in den dafür vorgesehenen Zeiträumen durchgeführt werden. „Die Unter- suchungen sind zudem durch eine ärztliche Bestätigung fristgerecht nachzuweisen“, betont Lilian Schrei- ber vom AK-Büro für Familien- und Frauenfragen. Denn diese Nachweise sind so- wohl für den Bezug des einkom- mensabhängigen Kinderbetreu- ungsgeldes als auch für den Bezug des Kinderbetreuungsgeld-Kontos

Voraussetzung. Nach jeder durch- führten Untersuchung wird vom Arzt, von der Ärztin eine Bestäti- gung im Mutter-Kind-Pass an der vorgesehenen Stelle eingetragen. Die Nachweise finden sich gesam- melt im hinteren Teil des Mutter- Kind-Passes (Mutter-Kind-Pass Seite 65 u. 66 bzw. Mutter-Kind-Pass Seite 67 u. 68). Diese Seiten müssen her- ausgetrennt werden und dienen zur Vorlage beim Versicherungsträger (z. B. ÖGK). Nachweis in zwei Schritten Der Nachweis der durchgeführten Untersuchungen erfolgt in zwei Schritten. ● Der Nachweis der fünf Schwan- gerschaftsuntersuchungen der werdenden Mutter sowie der Unter- suchung des Kindes in der ersten Lebenswoche müssen dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld beigelegt werden. ● Die restlichen vier Pflichtunter- suchungen des Kindes sind spä- testens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes nach-

zuweisen. Hier empfiehlt Lilian Schreiber, immer eine Kopie der ärztlichen Bestätigungen zu ma- chen und die Nachweise per Ein- schreiben zu schicken. Leistungsentzug Denn werden die Untersuchungen nicht rechtzeitig oder unvollständig nachgewiesen, „erfolgt eine Reduk- tion des Kinderbetreuungsgeldes um 1300 Euro pro Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld für dieses Kind bezogen hat“. Und Achtung: Der Krankenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, die Bezieherin bzw. den Bezieher von Kinderbetreu- ungsgeld auf diese Nachweispflicht gesondert hinzuweisen. Anspruch auf volles Kinder- betreuungsgeld besteht daher nur insofern, als die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen rechtzeitig vorgenommen und auch rechtzeitig nachgewiesen wurden. Eine Ausnahme von dieser Rückzah- lungspflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Nachweis oder die Untersuchungen aus Gründen,

Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind auch der Schlüssel zum vollständigen Kinderbetreuungsgeld.

die nicht von den Eltern zu verant- worten sind, unterblieben sind. Eine weitere Ausnahme von der Rück- zahlungspflicht besteht, wenn die jeweiligen Nachweise bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonat des Kindes nachgebracht werden. Die Beurteilung, ob die Eltern für die Fristversäumung einzustehen haben, hängt immer von den Um-

ständen des Einzelfalles ab, wobei Fehlvorstellungen über die Fristen- berechnung bzw. Unwissenheit über die Nachweispflicht grundsätzlich nicht als Entschuldigungsgrund gelten. ▸ Hilfestellung zur Einhaltung dieser und anderer Meldepflichten bietet der AK-Elternkalender: eltern- kalender.arbeiterkammer.at

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