6 Arbeit
Jänner 2021
Worauf zu achten ist … Wissenswertes zum neuen Jahr aus demArbeits- und Sozialrecht
WEIBERKRAM von Univ.-Prof. Irene Dyk-Ploss
HybrideLösungen… … heißt ein neues Zauberwort für Wirtschaft und Arbeitsmarkt: also etwa das Abbauen starrer Regelungen in Bezug auf Arbeits- zeiten und Arbeitsort, Flexibili- tät imHinblick auf Ausbildung und Einsatzbereich – und zwar seitens der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer. Klingt vielversprechend, aber bei einer gegenüber demVorjahr um rund ein Drittel gestiegenen Arbeitslosigkeit werden es wohl eher die Arbeitssuchenden sein, deren Anpassungsfähigkeit be- sonders strapaziert wird. Und vor allemdie Frauen – aufgrund ihrer wegbrechenden Jobs in Touris- mus undHandel – werden ihre Eignung für hybride Lösungen einmal mehr unter Beweis stellen müssen: switchen zwischen regulärer Arbeit undHomeoffice, Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit, AMS-Schulung undHomeschoo- ling. Und die Unsicherheit über Lockdowndauer und -ausmaß, Teststrategien und Impfchancen trifft arbeitende und arbeitslose Mütter noch stärker als andere Gruppen. ▸ E-Mail: irene.dyk@jku.at NEWSLETTER ABONNIEREN Mit demNewsletter der AK erhältst du nützliche Informa- tionen direkt aufs Handy. ▸ vbg.arbeiterkammer.at
oder Berufsausbildung wird über das 27. Lebensjahr hinaus verlängert. Die Mitversicherung verlängert sich automatisch um 6 Monate (ab der Vollendung des 27. Lebensjahres), jedoch höchs- tens bis zum 30.06.2021. ● Homeoffice Die Covid-19-Regelung zum Unfallversicherungsschutz im Homeoffice gilt bis Ende März 2021 (Verlängerung durch Verord- nung bis Ende Juni 2021 möglich). ● Freistellung Die Freistellung von Beschäftig- ten aufgrund eines Covid-19-Risi- koattest ist derzeit bis 31.03.2021 möglich (eine Verlängerung mit- tels Verordnung bis 30.06.2021 kann erfolgen). Ein Freistellungs- anspruch besteht, sofern weder eine Gestaltung der Arbeitsbedin- gungen, die das Ansteckungsrisiko größtmöglich ausschließt, noch eine Erbringung der Arbeitsleis- tung imHomeoffice möglich ist. ● Werdende Mütter Seit 01.01.2021 dürfen werdende Mütter mit Arbeiten, die einen physischen Kontakt mit anderen Personen erfordern, ab der 14. Schwangerschaftswoche nicht beschäftigt werden. Sofern eine Änderung der Arbeitsbedin- gungen oder die Erbringung der Arbeit imHomeoffice nicht mög- lich ist, besteht ein Anspruch auf Freistellung bis zum Beginn des Mutterschutzes. Die Regelung gilt derzeit bis 31.03.2021. ● Kinderbetreuung Für Geburten ab dem 01.01.bis 31.12.2021 ist bei Ermittlung des einkommensabhängigen Kin-
derbetreuungsgeldes auch eine Vergleichsberechnung mit dem Einkommen für das Kalender- jahr 2019 vorzunehmen. Der sich ergebende höhere Tagsatz ist zur Auszahlung zu bringen. Es ist daher unbedingt erforderlich, die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 vorzuneh- men, damit die Vergleichsberech- nung erfolgen kann. ● Erwerbstätigkeit Bei der Wiederaufnahme einer gesundheitsberuflichen Erwerbs- tätigkeit ab dem 11.03.2020 ausschließlich zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie fällt die Korridor-, Schwerarbeits- oder vorzeitige Alterspension nicht weg, wenn ein entsprechender Antrag oder eine schriftliche Mitteilung des Dienstgebers / der Dienstgeberin der PVA übermit- telt wird. Dies gilt für Personen, die bereits in Pension sind, und gilt längstens bis zum 31.12.2021. ● Wahlrecht Ab 01.01.2021 haben bei Betriebs- ratswahlen Beschäftigte, die am Tag der Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet ha- ben, das aktive Wahlrecht. ● Familienbeihilfe Die Dazuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe wurde auf € 15.000,00 jährlich erhöht. Das gilt rückwirkend ab dem Kalen- derjahr 2020. ● Pflegegeld Erhöhung des monatlichen Pfle- gegeldes ab 01.01.2021:
NEUIGKEITEN. Die AK hat wich- tige Neuerungen im Sozial- und Arbeitsrecht zusammengetragen. ● Geringfügigkeit Geringfügig Beschäftigte (Monatslohn bis € 475,86), die sonst nicht pflichtversichert sind, können sich auf Antrag in der Kranken-und Pensionsversiche- rung zu einem Pauschalbetrag selbst versichern. Dieser beträgt 2021 € 67,18. Sie haben dann auch Anspruch auf Krankengeld und Das E-Card-Serviceentgelt be- trägt 2021 € 12,70 und wird im November 2021 eingehoben. ● Pension Für Zeiten der Kindererziehung, des Präsenz- und Zivildienstes sowie für die Pflege naher Ange- höriger gibt es eine fixe Beitrags- grundlage am Pensionskonto. Die- se beträgt im Jahr 2021 monatlich € 1.986,04. Daraus resultiert pro Jahr dieser Versicherungszeit ein monatlicher Pensionsanspruch von € 30,30. ● Krankmeldung Die telefonische Krankmeldung ist seit 01.11.2020 wieder möglich. Patienten/innen können wieder per Telefon krankgeschrieben werden und müssen nicht persön- lich in der Ordination erscheinen. Wochengeld. ● E-Card Dies gilt vorerst bis März 2021. ● Mitversicherung Die Mitversicherung in der Kran- kenversicherung von Kindern und Enkelkindern bei laufender Schul-
Stufe 4 € 700, 10 Stufe 5 € 951,00 Stufe 6 € 1327,90 Stufe 7 € 1745, 10 ● Kurzarbeit Durch die Kurzarbeit sollen keine Nachteile beimWochengeld entstehen. Deswegen wird für die Berechnung des Wochengeldes nicht die reduzierte Arbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit heran- gezogen, sondern es werden die Zeiten vor der Kurzarbeit betrach- tet. Diese zumWohle der werden- den Mütter geschaffene Regelung kann jedoch in einigen Fällen auch das Gegenteil bewirken. Nunmehr hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die Dauer der Covid-19- Pandemie ein Günstigkeitsver- gleich zu erfolgen hat. Es hat ein Vergleich des Verdienstes vor der Kurzarbeit mit jenemwährend der Kurzarbeit (gebührendes Arbeitsentgelt und Kurzarbeits- unterstützung) zu erfolgen. Diese Regelung ist rückwirkend anzuwenden, und zwar für Fälle, in denen der Schutzfristbeginn ab 11.03.2020 lag. Sollten Sie von dieser Neuregelung betroffen sein, so empfehlen wir Ihnen, sich an den Krankenversicherungs- träger zu wenden. Gerne können Sie sich auch im AK-Büro für Familien- und Frauenfragen unter der Telefonnummer 050/258 DW 2600 bzw. per E-Mail unter: familie.frau@ak-vorarlberg.at melden. Wir beraten und unter- stützen Sie gerne.
Stufe 1 € 162,50 Stufe 2 € 299,60 Stufe 3 € 466,80
ARBEITS- RECHT
BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT
von Markus Lescher AK-Sozialrecht
▸ So erreichen Sie uns: Telefon 050/258-2000 zumOrtstarif oder 05522/306-2000, E-Mail arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, Fax 050/258- 2001. Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie am Freitag 8 bis 12 Uhr.
Wussten Sie schon … … dass Sie Ihr Pensionskonto online einsehen, auf Wunsch eine jährliche schriftliche Mitteilung erhalten und jederzeit Ihre zukünftige Pension aus- rechnen können? Immer wieder stellt man sich diese Fragen: Wann kann ich in Pension gehen, wie hoch ist meine Pension derzeit und wie viel Pension werde ich einmal zukünftig erhalten? Mit der Einführung des Pensionskontos wurde die Beantwortung dieser Fragen einfacher. Das Pensionskonto selbst gilt für all jene Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren sind. Sie können Ihr Pensionskonto auf verschiedene Arten online abfragen. Zum einen ist das mit einer Handysignatur einfach und sicher möglich. Weitere Informationen zur Handysignatur und wie Sie diese einrichten können, erhalten Sie unter www.handy-signatur.at Wollen Sie die Handysignatur nicht nutzen, können Sie auch direkt über Ihren eigenen FinanzOnline-Zugang in Ihr Pensionskonto einsteigen. Einmal eingeloggt, erfahren Sie zunächst, wer Ihr zuständiger Pensionsversiche- rungsträger und wie hoch Ihre aktuelle Gesamtgutschrift ist. Zudem sind sämtliche Jahresbeitragsgrundlagen ersichtlich. Auch die Anzahl der Ver- sicherungsmonate und der aktuelle Pensionswert können abgefragt werden. Im Reiter „Dokumente“ haben Sie zudem die Möglichkeit, sich Ihre aktuel- le Kontomitteilung auszudrucken. Hier gibt es auch die Möglichkeit einer Abo-Funktion, sodass Ihnen jedes Jahr automatisch eine aktuelle Kontomit- teilung zugesendet wird. Ebenso können Sie hier die automatische Mitteilung aktivieren, falls sich die Kontomitteilung ändern sollte. Wer den Online-Service des Pensionskontos nicht nutzen, aber dennoch jähr- lich automatisch eine aktuelle Kontomitteilung erhalten möchte, der kann sich auch mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger in Verbindung setzen. Dieser kann dann mit einem einfachen Knopfdruck die Abo-Funktion der jährlichen Mitteilung für Sie aktivieren. Zudem bietet das Pensionskonto die Möglichkeit, sich seine zukünftige Pension ausrechnen zu lassen. Hierzu können Sie entweder über Ihren Zugang im Pensionskonto auf den Pensions- kontorechner zugreifen oder aber über den Link www.pensionskontorechner. at direkt auf die Internetseite einsteigen.
Urlaubsgeld zu Unrecht nur anteilsmäßig gewährt Das dichte Netz von über 850 Kollektivverträgen in Österreich hat für die Ar- beitenden enorme Vorteile – AK-Juristen nehmen Regelungen sehr genau.
VORTEIL. Derzeit gelten in Öster- reich 859 Kollektivverträge. Dieses dichte Netz von Kollektivverträgen kommt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute. Auch Paul S. zählt dazu. Er war seit An- fangApril 2019 bei einemArbeitge- ber als Installateurhelfer inVollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2020 im Einvernehmen. Auf das Arbeits- verhältnis fand der Kollektivver- trag für Arbeiter imMetallgewerbe Anwendung. Die Endabrechnung Septem- ber 2020 wies eine anteilsmäßige Rückverrechnung des bereits im Juni für das ganze Jahr 2020 aus- bezahlten Urlaubsgeldes aus. Da
Rückverrechnung des bereits im Juni für das ganze Jahr 2020 ausbe- zahlten Urlaubsgeldes wäre mög- lich. Doch nach dem Kollektivver- trag für Arbeiter imMetallgewerbe – wie bei Herrn Paul S. – ist eine Rückverrechnung des Urlaubs- geldes nur im Falle einer Selbst- kündigung, eines unberechtigten vorzeitigen Austritts sowie einer berechtigten Entlassung möglich. Da das Arbeitsverhältnis bei Paul S. einvernehmlich beendet wurde, war die vorgenommene Rückver- rechnung des Urlaubsgeldes nicht rechtens. Der Arbeitgeber hat nach Intervention der Arbeiterkammer Paul S. das rückverrechnete Ur- laubsgeld nachbezahlt.
sich Paul S. unsicher war, ob das so rechtens war, hat er sich an seine Arbeiterkammer gewandt. DerAK- Jurist nahm sich der Sache an. Grundsätzlich erhalten Arbeit- nehmer die Sonderzahlungen le- diglich in anteilsmäßiger Höhe ausbezahlt, wenn ihr Arbeitsver- hältnis vor Ende des Jahres beendet wird. Diese Regelung gilt allerdings nur dann, wenn ein Kollektivver- trag nichts anderes vorsieht. Zauberwort „einvernehmlich“ Grundsätzlich also hätte Paul S. Anspruch auf Urlaubs- und Weih- nachtsgeld in Höhe von je 9/12, und eine in der Septemberabrechnung vorgenommene anteilsmäßige
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