AKtion Jänner 2021

12 Konsumentenschutz

Jänner 2021

Worauf jetzt zu achten … wenn es um Ihre Steuern geht

COMPUTER- TIPP

von Oliver Fink, Leiter der EDV-­ Abteilung der AK Vorarl- berg

Jitsi Meet Bei Jitsi Meet handelt es sich um eine Videokonferenz-Software- lösung, die komplett Open- Source ist. Dabei lässt sich Jitsi Meet auf einem eigenen Server installieren, was für die meisten aber nicht in Frage kommt. Oder man verwendet einen der vielen offenen Server, die dieses Service anbieten (zum Beispiel: https:// jitsi.mpi-bremen.de/). Über eine einfache Google-Suche findet man eine Vielzahl an Servern, über die man frei Videokonfe- renzen abhalten kann. Dabei können Sie Ihre Konferenz mit einem Passwort absichern – das heißt, jeder, der in Ihren „Raum“ einsteigen will, muss das Pass- wort eingeben. Natürlich unterstützt das Programm die üblichen Video- konferenz-Features wie zum Beispiel Aufzeigen, Textchatten, Screen-Sharing (jeder Teilneh- mer kann seinen Desktop teilen) und vieles mehr. Und natürlich ist Jitsi Meet Ende-zu-Ende-verschlüsselt.

den Weg zur und von der Arbeit verwenden. Das begründet die Zuerken- nung einer Pendlerpauschale für diese Zeit. Der Haken dabei ist aller- dings folgender: Maßgeblich zur Berechnung ist immer die Abfrage beim Pendlerrechner (siehe Kasten) des Finanzministeriums, der jedoch stets eine Momentaufnahme ist, in die zur Bestimmung der kleinen oder großen Pauschale das aktuelle Angebot an

STEUERAUSGLEICH. Jedes neue Jahr bringt auch neue steuerliche Bestim- mungen. Zudem hat die Corona-Pandemie Umstände geschaffen, denen der Gesetzgeber mit Anpassungen oder neuen Regeln begegnenmusste. Sie sind zum Teil bereits für die Arbeitnehmerveranlagung (ANV) für 2020maßgeb- lich. Diese ist seit 11. Jänner möglich, die Einkommenssteuererklärung für 2020 ab 4. Februar. Die Steuerrechts-Expertinnen der AK Vorarlberg haben die wichtigsten Punkte zusammengefasst. ● Gesenkter Eingangssteuersatz Rückwirkend zum 01.01.2020 wurde im Juni der Eingangssteuersatz von 25 auf 20 Prozent gesenkt. Das betrifft die Lohn- und Einkommenssteuer für die Einkommensteile von 11.000 bis 18.000 Euro und macht rund 350 Euro mehr auf dem Konto aus. Wenn das nicht bereits in der laufenden Lohnabrechnung vomDienstgeber berücksichtigt wurde, kann die Gutschrift rückwirkend über die ANV geltend gemacht werden. ● Erhöhung der Sozialversicherungs-Rückerstattung Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter 11.000 Euro im Jahr von der Senkung des Eingangssteuersatzes nicht profitie- ren können, wurde der maximale Sozialversicherungs-Bonus im Rahmen der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erhöht: Für Arbeitnehmer mit Pendlerpauschale von maximal 500 auf maximal 900 Euro, für Arbeit- nehmer ohne Pendlerpauschale von maximal 400 auf maximal 800 Euro. Anwendbar ist diese erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020. Unverändert bleibt, dass 50 Prozent der geleisteten Sozialversiche- Einkommensteile über 1 Million Euro sollen auch über das Jahr 2020 hinaus (bis 2025) mit dem Spitzensteuersatz von 55 Prozent besteuert werden. ● Aufrollungsverpflichtung zu Gunsten des Arbeitnehmers (Jahressechstel) Diese, zugegeben, sperrige und technische Bezeichnung betrifftden Arbeitgeber, wirkt sich aber direkt auf das Urlaubs- undWeihnachtsgeld aus. Dieses ist bekanntlich durch das sogenannte Jahressechstel steuerbegünstigt. Neue Regelungen sollen ab diesem Jahr sicherstellen, dass Sonderzahlungen – wie das Urlaubs- undWeihnachtsgeld – auch bei übers Jahr schwankenden Gehältern zur Gänze begünstigt besteuert werden. rungsbeiträge anrechenbar sind. ● Spitzensteuersatz bleibt ● Entschädigungen und Gutscheine für Arbeitnehmer In bestimmten Branchen bzw. Firmen erhielten Dienstnehmer für den coronabedingten Mehraufwand 2020 Zulagen, Bonuszahlungen oder Gut- scheine. Diese bleiben – bis 3000 Euro – ebenso steuerfrei wie Zuwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit den ausgefallenen Weihnachts- feiern. Für diese gelten bestimmte Voraussetzungen: Die Höchstsumme ist 365 Euro und dieser „Ersatz“ (meist Gutscheine) musste zwischen November 2020 und Jänner 2021 geleistet werden. ● Öffentliche Zuwendungen Auch für von Bund, Ländern oder Gemeinden, die aufgrund von Covid-19-be- dingten finanziellen Notlagen geleistet wurden, besteht keine Steuerpflicht. ● Ausbau des Jobtickets (erst ab 01.07.2021) Das sogenannte Jobticket zur Förderung der Benützung öffentlicher Ver- kehrsmittel wird ab 1. Juli 2021 ausgebaut. Dann gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für Strecken- und Netzkarten, sondern für alle Tickets. Ausge- nommen sind Einzelfahrscheine und Tageskarten. Das Jobticket kann auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne Anspruch auf die Pendlerpau- schale vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Für Monate, in denen der Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Fahrkarte für ein öffentliches Verkehrsmittel (Jobticket) zur Verfügung gestellt hat, steht dann allerdings keine Pendlerpauschale zu. ● Pendlerpauschale Bei Anspruch der Pendlerpauschale kann sich der zugrunde liegende Jahres- betrag für 2020 um bis zu 400 Euro erhöhen. Hintergrund ist auch hier die Pandemie, genauer der Zeitraum des ersten Lockdowns zwischen 10.03. und 10.05.2020. In dieser Zeit waren die Fahrpläne der Öffentlichen Verkehrsmit- tel ausgedünnt. Vielen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen war deshalb die Benützung nicht möglich und sie mussten z. B. ihr eigenes Fahrzeug für Pendlerrechner Der sogenannte Pendlerrechner des Finanzministeriums ist sowohl im Rahmen der Lohnverrechnung als auch im Zuge der Arbeitnehmerver- anlagung oder der Finanzverwaltung zu verwenden. Er steht im Internet zur Verfügung und dient zur Ermittlung der Entfernung zwischen Woh- nung und Arbeitsstätte sowie zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist. Die Pendlerpauschale konnte im Jahr 2020 vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von Covid-19-Um- ständen nicht zurücklegten. ▸ Pendlerrechner: www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Öffentlichen Verkehrsmitteln einfließt. Will heißen: Ohne Nachweis einer während des ersten Lockdowns erfolgten Abfrage muss man sich auf Diskussionen mit dem Finanz- amt einstellen. ● Steuerliche Begünstigung für „Jobradler“ Auch in Vorarlberg gibt es immer mehr Unter- nehmen, die Beschäftigten für den Arbeitsweg

ein Fahrrad oder ein E-Bike zur Verfügung stellen. Diese Personen hatten dadurch bis- her keinen Anspruch auf die Pendlerpau- schale. Seit diesem Jahr schon, hat das Finanzministerium klargestellt. Wem

das unlogisch erscheint – Grund ist die Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung von Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Wer einen Dienst-Pkw nutzen kann,

hat deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf die Pendlerpau- schale. Die Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer sollen zumUmstieg aufs Fahrrad ermun- tert werden.

, Aufgrund der zahlreichen Än- derungen sollten Sie sich unbe- dingt informieren, bevor Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung ein- reichen! Eva-Maria Düringer AK-Steuerrecht

▸ Kontakt: oliver.fink­ @ak-vorarlberg.at

WorldVentures droht der Bankrott Die Arbeiterkammer hatte immer wieder gewarnt, jetzt hat WorldVentures US-Gläu- bigerschutz beantragt. Für den drohenden Bankrott führte das umstrittene Unternehmen die Corona-Folgen an. Das Ge- schäftsmodell des texanischen Unternehmens versprach bis zu 70 Prozent günstigere Reisen. Durch Provisionszahlungen soll- te das „die Geldmaschine“ sein. Voraussetzung ist eine Mitglied- schaft. Norwegen stufte das früh schon als illegales Pyramiden- spiel ein. Kurz gemeldet … • Die Santander Consumer Bank GmbH verlor amObersten Gerichtshof (OGH): Der in ihrer Kreditwerbung angeführte „ab“- Zinssatz ist kein repräsentatives Beispiel, wie es das Gesetz vor- schreibt. • Der OGH hat eine Produkthaf- tungsklage gegen den Hersteller eines Müsliriegels abgewiesen. Ein Konsument hatte sich beim Verzehr einen Zahn beschädigt und einen fehlendenWarnhin- weis reklamiert. Das Gericht: Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, das in Müsliproduk- ten Schalen von Mandeln oder Nüssen enthalten sein können. • Großbritannien plant ein Verbot von Süßwaren direkt an den Supermarktkassen. • Lange Wartezeiten, höhere Preise im Fahrradhandel wegen Produktionsengpässen durch Corona: Frühestens 2022 soll sich die Situation entspannen.

● Zeitweiliges Homeoffice wegen Corona Wenn Sie im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Maßnahmen im Homeoffice waren, können bestimmte beruflich veranlasste Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um eventuell erhaltene Kostenersätze des Arbeitgebers zu kürzen. • Wenn Sie Ihren privaten Computer und Zubehör (z. B. Bildschirm, Tas- tatur, Computermaus, Drucker, Modem, Headset) anteilig auch beruflich verwendet haben, liegen bei den Aufwendungen Werbungskosten vor. Das Ausmaß der beruflichen Verwendung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. • Die Kosten (z. B. Providergebühr, Online-Gebühren) für eine beruflich veranlasste Verwendung eines privaten Internetanschlusses sind im Aus- maß der tatsächlichen beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine genaue Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Verwendung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen und ein Privatanteil auszuscheiden. • Das Gleiche gilt für beruflich veranlasste Telefonate mit Ihrem Privat­ telefon. • Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber pauschale Spesenersätze für Homeof­ fice erhalten haben (z. B. für Telefongebühren, Internetanschluss), liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wenn die Arbeitsmittel (z. B. Computer) von Ihrem Arbeitgeber für die Verwendung imHomeoffice zur Verfügung gestellt wurden, können die Kosten dafür nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufwendungen der privaten Lebensführung (z. B. Kosten für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs) können Sie in Ihrer ANV grundsätzlich nicht geltend machen. ● Covid-19-Erkrankung und -Vorsorge Wenn Sie im Kalenderjahr 2020 an Covid-19 erkrankt sind, können Sie die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Andere Aufwendungen zur Bekämpfung der Verbreitung des Virus (z. B. Desinfektionsmittel, Schutzmasken, Kosten für soziale Dienste für Lebens- mitteleinkäufe) dienen der Gesundheitsvorsorge und stellen daher keine Bis zum Ausmaß von 10 Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens sind wohl- tätige Spenden steuerlich absetzbar. An dieser Höchstgrenze ändert sich prinzipiell nichts, und wie die Mitarbeiterinnen des AK-Steuerrechts aus ihrer Praxis wissen, ist eine derartige Großzügigkeit gar nicht so selten. Für die ANV für das Jahr 2020 wie auch für 2021 gibt es jedoch eine kleine Änderung zu beachten: Ist das Einkommen in diesen Jahren niedriger als 2019, gilt das Jahres-Bruttoeinkommen von 2019 als Ausgangswert. Dass sich hier wiede- rum der Finanzminister großzügig zeigt, liegt daran, dass 2020 zahlreiche Menschen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit Einkommenseinbußen zu außergewöhnliche Belastung dar. ● Spendenabsetzbarkeit

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