AKtion November 2022

Konsumentenschutz 13

November 2022

BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT

von Dr. Karin Hinteregger AK-Konsumentenschutz

Kreditrestschuldversicherung Eine Kreditrestschuldversicherung für Konsum- und Hypothekarkredite ist gerade im Hinblick auf die Hinterbliebenenvorsorge sinnvoll, weil sie im Todesfall des oder der Kreditnehmer:in die offene Kreditsumme abdeckt. Zu diesem Ablebensschutz gibt es auch frei wählbare oder auch automatisch inkludierte Zusatztarife für Unfalltod, Unfallinvalidität, Berufsunfähigkeit, Arbeits-, Erwerbsunfähigkeit, schwere Erkrankung oder Arbeitslosigkeit. Solche Zusatztarife können ziemlich ins Geld gehen und verteuern dement- sprechend dann den Kredit. Diese Zusatztarife haben überdies oft Einschränkungen und sind an Bedin- gungen wie Wartefristen und Ähnliches geknüpft. In der Beratung kommt es oft vor, dass Konsumenten und Konsumentinnen gar nicht wissen, dass sie für den Fall der Arbeitslosigkeit oder schwerer Er- krankung versichert sind. Sollte daher ein solches schwerwiegendes Ereignis bei Ihnen eintreten, sollten Sie jedenfalls Ihre Kreditrestschuldversicherung prüfen. Denn wenn Sie versichert sind, übernimmt die Versicherung die Kreditraten. Flüge: Gericht gab Konsumenten Recht Der Europäische Gerichtshof hat zwei bemerkens- werte Entscheidungen zu Fluggastrechten getroffen.

wirklich sparen! rhoben hat. Nur konsequente Preisvergleiche schützen vor mehr oder weniger ckungsgrößen, deren Inhalt über Nacht „geschrumpft“ ist.

EU-RECHT. Der erste Fall wird bei Fluggesellschaften für heftiges Stirnrunzeln sorgen und verblüfft auch Laien. Der Europäische Ge- richtshof (EuGH) bejahte nämlich den Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung durch die Air- line (Ryanair), obwohl diese die An- nullierung eines Fluges schon Mo- nate vorab bekannt gegeben hatte. Allerdings informierte sie „nur“ den Reisevermittler – in diesem Fall eine Online-Buchungsplattform –, denn die Kontaktdaten der Passagier:in- nen hatte sie gar nicht. Die hatte die Buchungsplattform, die die Infor- mation, aus welchen Gründen auch immer, nicht weitergab. Warum aber sollte Ryanair zah- len? Die EuGH-Richter stellten sich hier auf den Standpunkt, dass nach der Fluggastrechteverordnung das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass der betreffende Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung seines Fluges unter- richtet wurde. Dies gelte auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde. Die Kund:innen erfuhren erst beim Versuch, online einzuchecken, am Tag vor Abflug, dass ihr Flug gar nicht stattfindet. Nur dann, so der EuGH, wäre die Fluglinie aus dem Schneider, wenn die Fluggäste einen Vermittler aus- drücklich ermächtigen, die von der Fluglinie übermittelten Informa- tionen entgegenzunehmen, und diese Ermächtigung der Fluglinie bekannt ist. Entschädigung für USA-Flug Im zweiten aktuellen Urteil musste American Airlines einem Fluggast 600 Euro Entschädigung zahlen, weil der Flug ans Endziel mehr als vier Stunden Verspätung hatte. Das Urteil ist insofern bemerkenswert, weil dieser letzte von drei Flügen au- ßerhalb der EU stattfand, nämlich von Philadelphia nach Kansas City. Gestartet war der Fluggast mit Swiss in Stuttgart, in Zürich stieg er in eine

waren als die Normalpackung mit sechs Fläschchen. Es ist also über- haupt kein Verlass darauf, dass eine größere Menge eines Produkts au- tomatisch billiger ist. Speziell die Lebensmittelindus- trie arbeitet mit einer Unmenge Tricks, um bestimmte Verpa- ckungsgrößen zu forcieren. Wenn Käsescheiben, nur als griffiges Bei- spiel, nicht mehr zu 100 Gramm, sondern zu 80 Gramm abgepackt sind, lassen sich etwaige Preiserhö- hungen trefflich vertuschen. Als Konsumentin oder Konsu- ment schützt man sich am besten durch konsequenten Preisver- gleich. Es ist im Grunde ganz ein- fach: Bei nahezu allen Produkten, die in einem normalen Supermarkt zu finden sind, muss der sogenann- te Grundpreis angegeben werden. Klein, aber lesbar: So viel kos-

den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest ein- mal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.“ Ausnahmen von der Regel Fehlt dieser – zumindest theore- tisch überprüfbare – Vergleich, heißt es prinzipiell stutzig sein. Ausnahmen gelten für schnell ver- derbliche Güter. Auch bei einer Preisermäßigung auf eine gesamte Warengruppe muss der vorherige Preis für das einzelne Produkt nicht angegeben werden. GRUNDPREIS. Nur eines von vie- len Beispielen: Danone war 2020 rechtskräftig verurteilt worden, weil 10 Fläschchen Actimel als „Vor- teilspack“ angepriesen wurden, im Verhältnis aber 8,5 Prozent teurer

tet – unabhängig von der Größe oder konkreten Menge – das Produkt (hochgerechnet) je Liter oder je Ki- logramm. Erlaubt ist – leider – auch eine abgestufte Angabe, wie „0,49 € / 100 g“. Das erscheint uns auf den ersten Blick billiger als „4,90 €/kg“, obwohl es genau das Gleiche ist. Der Mensch tickt nun mal so und der

Handel nutzt das aus. Hinschauen lohnt sich

Der Grundpreis macht Produkte verschiedener Hersteller besser ver- gleichbar, aber auch unterschiedli- che Einheiten desselben Produkts: Dass sich Hinschauen durchaus lohnt, dafür ist Nutella (unten) ein gutes Beispiel.

159,3 % 200-g-Glas: 10,45 €/kg

117,8 % 400-g-Glas: 7,73 €/kg

100 % 700-g-Glas: 6,56 €/kg

Maschine der American Airlines um. Warum für den EuGH trotzdem die EU-Fluggastrechte anzuwenden waren, begründete er für diesen Fall sinngemäß so: Der Fluggast hatte den gesamten Beförderungsvorgang in einem Reisebüro gebucht, das sämtliche Flüge zusammengefasst, dafür einen Gesamtpreis in Rech- nung gestellt und einen einheitli- chen Flugschein ausgegeben hatte. Damit war die Voraussetzung eines „direkten Anschlussfluges“ gege- ben. Dass die einzelnen Flüge von unterschiedlichen Airlines durch- geführt wurden, spielt nach Ansicht des EuGH keine Rolle. Entscheidend sei vielmehr, dass der erste Flug in einem Mitgliedsstaat angetreten wurde. Die Fluggastrechteverordnung der EU stärkt einmal mehr die An- sprüche der Konsument:innen.

Grundpreis am Beispiel Nutella … Der beliebte Brotaufstrich wird übers Jahr fast überall in drei Packungsgrößen angeboten. Zwar stimmt die Annahme „je größer, desto billiger“ – der relative Preisunterschied ist jedoch enorm. Im kleinen Glas ist Nutella fast 60 Prozent teurer als im größten. Saisonal füllt Ferrero seinen Aufstrich auch in andere Glas­ größen. Hier heißt es erst recht genau hinschauen: Der Kilopreis lag in der Vergangenheit bei solchen „An- geboten“ trotz größeren Glases zum Teil über dem von kleineren Gebinden!  Preise erhoben am 3.11.2022 bei Billa und Spar (in beiden Ketten identische Preise)

▸ So erreichen Sie uns: Telefon 050/258-3000 zum Ortstarif oder 05522/306-3000, E-Mail konsumentenberatung@ak-vorarlberg.at, Fax 050/258-3001. Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie am Freitag 8 bis 12 Uhr.

KONSUMENTEN- SCHUTZ

bstoff

in

Powered by