AKtion Oktober 2021

6 Arbeit 

Oktober 2021

WEIBERKRAM von Univ.-Prof. Irene Dyk-Ploss

Baby-„Pause“ Für sämtliche Berufsfelder, in denenmanmit Säuglingen, (Klein-)Kindern, Kindergarten- kindern und Schulkindern zu tun hat, sind jahrelange Ausbildun- gen, Höhere Schulen, Fachhoch- schulstudien erforderlich. Und es ist gar keine Frage, dass es sich dabei um richtige (klarer- weise bezahlte) Arbeit handelt und nicht um irgendeine Art von Freizeitbeschäftigung. Nur wenn es Mütter (und in seltenen Fällen Väter) sind, die sich um ihre Jüngsten kümmern, spricht man euphemistisch von „Babypause“. Bei allen Frauen, auch bei Pro- mis, Ministerinnen, Managerin- nen etc., geht es dabei immer um durchwachte Nächte, Stillproble- me, vielfältige Verunsicherungen und Stress – kaumauslagerbar anHilfspersonal oder Institutio- nen. Es soll schon vorgekommen sein, dass Frauen die Rückkehr in den Beruf als geradezu erhol- sam erleben, auch wenn nach Dienstschluss die Keule Doppel- belastung zuschlägt. Von Pause jedenfalls keine Rede … ▸ E-Mail: irene.dyk@jku.at

Wenn chronisch Erkrankte einen Bescheid als begünstigte Behinderte haben, können sie nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Begünstigte Behinderte nur mit Zustimmung kündbar Firma kündigte Krebskranke ohne Antrag beim Sozialministerium – Nun erhält sie Entschädigung

KÜNDIGUNGSSCHUTZ. Als die Frau bei der AK um Hilfe bat, hatte sie schon einiges hinter sich. Sie ar- beitete seit sechs Jahren im Gesund- heitsbereich. Dann zwang sie eine Krebserkrankung in die Knie. Sie wurde selber Patientin. Insgesamt zehn Monate lang brachte sie ihre inzwischen chronische Erkrankung in den Krankenstand. Dann erhielt sie vomArbeitgeber die Kündigung. Dabei hatte sie den Arbeitgeber in den zehn Monaten ordnungsge- mäß über den Krankenstand und die Verlängerungen informiert. Sie hatte ihrem Chef auch mitgeteilt, dass sie mittlerweile einen Bescheid über ihre Eigenschaft als begüns- tigte Behinderte gemäß dem Behin- derteneinstellungsgesetz erhalten hatte. Diesen Bescheid legte sie dem Arbeitgeber auch vor. Der Bescheid

wies aus, dass sie aufgrund ihrer chronischen Erkrankung als im ge- setzlichen Sinnemindestens 50 Pro- zent behindert gilt. Erst Ministerium fragen Gemäß dem Behinderteneinstel- lungsgesetz genießen Arbeitneh- mer:innen, die über einen solchen Bescheid verfügen, besonderen Kündigungsschutz. Deshalb muss der Arbeitgeber vor einer Kündi- gung zuerst einen Antrag beim So- zialministeriumsservice stellen. Dort wird im Rahmen eines gesetz- lich vorgegebenen Verfahrens ent- schieden, ob die Arbeitnehmerin gekündigt werden darf. Erst wenn das Sozialministerium die Zustim- mung erteilt hat, kann die Kündi- gung rechtswirksam ausgespro- chen werden. Eine Kündigung, die

vorher ausgesprochen wird, bleibt rechtsunwirksam. Nachdem die Arbeitnehmerin bereits jahrelang beschäftigt war und den Bescheid als begünstigte Behinderte erhalten hatte, genoss sie sofort den beson- deren Kündigungsschutz. Zu ihrer Verwunderung teilte ihr die Firma dennoch zu Beginn des Sommers mit, dass sie mit Beginn des Herbs- tes gekündigt werde. Also suchte sie den Rat ihrer Arbeiterkammer, die sofort rechtliche Schritte setzte. Antrag vergessen Es stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber schlichtweg verges- sen hatte, einen Antrag auf Zu- stimmung zur Kündigung einer begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumsservice zu stel- len. Somit war die Arbeitgeberkün-

digung gegenstandslos. Es bestand weiterhin ein aufrechtes Arbeits- verhältnis. Also holte der Arbeitge- ber seinen Antrag nach. Beim Ver- fahren vor dem Sozialministerium wurde die Arbeitnehmerin von der AK schriftlich und bei der Verhand- lung vor Ort vertreten. Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber konnte eine für die Arbeitnehmerin sehr vorteil- hafte einvernehmliche Auflösung mit einer Abgangsentschädigung getroffen werden. Dies brachte der Arbeitnehmerin enorme Erleichte- rung, da insbesondere durch die Ab- gangsentschädigung die drohenden finanziellen Härten weitestgehend abgefedert wurden. Damit konnte sie einen Großteil ihrer fälligen fi- nanziellen Verbindlichkeiten sofort bezahlen.

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Nichts geht weiter im Job? Komm auf die FastLane!

Die Arbeitswelt steht vor ihrer vielleicht größten Revolution: Automatisierung und Künstliche Intelligenz werden keinen Stein auf dem anderen lassen. Wir werden Neues lernen und Altes ver- lernen müssen. Die gute Nachricht: Beides liegt in unserer menschlichen Natur. Warum es zum lebenslangen Lernen keine Alternative gibt

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QUALIFIZIERUNG. Weiterbildung sei das Gebot der Stunde, hört man. Aber was heißt schon Stunde: Die Revolution, die mit der Digitalisie- rung am Horizont der Arbeitswelt aufzog, klopft heute ja nicht an die Tür – sie fällt uns mit ihr schon ins Haus! Das Tempo, mit dem sich der technologische Fortschritt in allen Bereichen der Gesellschaft durch- setzt, macht Weiterbildung heute und für immer zum Gebot jeder (!) Stunde. Die gute Nachricht: Wir können gar nicht anders als zu ler- nen. Lernen, das ist unsere Natur. Was wir als Säuglinge nicht schon

an Reflexen mit auf die Welt brin- gen, beginnen wir, kaum auf der Welt, zu lernen. Mit ein paar Mona- ten fangen wir zu krabbeln an, und dann zu laufen. Schon bald steigen wir aufs Rad, und schließlich set- zen wir uns im Auto ans Steuer. Lernen ermöglicht uns, dass wir von A nach B und auf unserem Le- bensweg überhaupt vorwärts kom- men. Dasselbe gilt für unser Berufs- leben – in einer Arbeitswelt, in der schon bald kein Stein mehr auf dem anderen sein wird. Wäh- rend unsere Vorfahren in Gesell-

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