Arbeit 5
Oktober 2021
Korrektur mit Schönheitsfehlern Seit 1. Oktober gelten für Arbeiter und Angestellte die gleichen Kündigungsfristen. Endlich? Jein. Denn beschlossen hat das der Nationalrat bereits 2017. Dass die Regelung erst jetzt in Kraft tritt, hat ihr geschadet. Unsicherheiten sind die Folge. Die AK rät im Zweifelsfall dringend zur Rechtsberatung. ,, Es ist absehbar, dass dies den einen oder anderen Rechtsstreit aufgrund falscher Kündigungsaus- sprüche nach sich ziehen wird. Dr. Tamara Thöny-Maier AK-Mitgliederservice ANGLEICHUNG. Bislang sah das Ange- stelltengesetz bei Kündigung durch den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin Fristen von mindestens sechs Wochen vor, Arbei- terinnen und Arbeiter konnten im Ext- remfall innerhalb weniger Tage gekündigt werden. 2017 korrigierte der Nationalrat die Ungleichheit. Aber die Neuregelung wur- de inzwischen zweimal verschoben. Sie ist nun am Freitag, 1. Oktober 2021, in Kraft getreten: Für Kündigungen, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden, gelten nun neue gesetzliche Regelungen. Eigentlich hätte die Angleichung der Kündigungsbestimmungen schon per Die Kündigungsfrist muss am Quartals- ende enden. Im Dienstvertrag kann verein- bart werden, dass Kündigungen davon ab- weichend auch zum Ende des Monats oder zum 15. jedes Monats möglich sind. Der Arbeiter hat, sofern keine für ihn bes- sere Regelung anzuwenden ist, zumMonats- letztenmit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Es kann aber innerhalb bestimmter Grenzen auch eine längere Kün- digungsfrist vereinbart werden. Bei Kündigung AK fragen Doch die mehrmaligen Verschiebungen ha- ben unangenehme Folgen, warnt AK-Juristin
Zwei Tage lang diskutierten Experten im Rahmen der Schaffarei-Eröffnung die Auswirkungen von Künstlicher Intelligenz in der Arbeitswelt. Die AK hat mit der Schaffarei ein Haus zur Arbeitskultur geschaffen, umArbeit neu zu denken.
1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen. Dann wurde der 1. Juli 2021 anvisiert, letztlich ist es der 1. Oktober 2021 geworden. Warumdie Verschiebungen? Arbeitsminister Martin Kocher führt die Folgen der Pandemie ins Treffen. Die krisengeplagten Unternehmen sollten Zeit finden, sich auf die geänderten Gegebenheiten vorzubereiten. Was ist nun neu? Wie beim Angestellten gelten auch für den Arbeiter nach der neu- en gesetzlichen Regelung bei Kündigung durch Arbeitgeber folgende Kündigungs- fristen: ● bis zum vollendeten 2. Dienstjahr sechs Wochen ● nach dem vollendeten 2. Dienstjahr zwei Monate ● nach dem vollendeten 5. Dienstjahr drei Monate ● nach dem vollendeten 15. Dienstjahr vier Monate ● nach dem vollendeten 25. Dienstjahr fünf Monate
Tamara Thöny-Maier. „Unter anderem haben sie dazu geführt, dass in Kollektivverträgen und Arbeitsverträgen auf unterschiedliche Daten Bezug genommen wird, was die Rechts- lage teilweise sehr unübersichtlich macht. Es ist absehbar, dass dies den einen oder anderen Rechtsstreit aufgrund falscher Kündigungs- aussprüche nach sich ziehenwird.“Aus diesem Grund rät die Arbeiterkammer sowohl bei Er- halt einer Kündigung als auch vor Ausspruch einerKündigung zumWeg zur Rechtsberatung, damit der Vertrag eingesehen und geprüft wer- denkann, was imEinzelfall nunwirklichgilt. Dazu kommt, dass die neue gesetzliche Regelung nicht in Saisonbranchen gilt. Was aber eine Saisonbranche ist, ist leider auch nicht in allen Fällen klar. Klarheit herrscht lediglich dort, wo die Kollektivvertragspartner sich im Kollektiv- vertrag auf eine ausdrückliche Feststellung dieses Umstands geeinigt haben. Auch dieser Punkt lässt somit eine Häufung von Rechts- streitigkeiten erwarten.
Voraussetzungen erfüllt sind. Eine hohe Aner- kennung in der Belegschaft wird erzielt, wenn ● die Mitarbeiter frühzeitig eingebunden werden, ● wenn sie die neue Software als Assistenz- system wahrnehmen und ihren Mehrwert er- kennen, ● wenn die Funktionsweise verständlich und einfach erklär wird und die Erwartungen klar definiert werden und ● wenn es eine Gewöhnungsphase gibt, in der die Mitarbeiter die gewohnte Umgebung bzw. Benutzeroberfläche behalten können. Als besonders heikel erweist sich das gan- ze Kapitel Datenschutz. Da ist die peinliche Beachtung der Datenschutzgrundverordnung unerlässlich. Grgic empfiehlt laufende Schu- lungen, Vermeidung von Datenspeicherung und vor allemBetriebsvereinbarungen. Die Belegschaft der Zumtobel Group kann sich auf eine Reihe solcher Betriebsverein- barungen stützen. Betriebsratsvorsitzender Dietmar Dünser wird dabei laufend von Tho- mas Riesenecker-Caba aus der Forschungs- und Beratungsstelle Arbeitswelt (FORBA) be- gleitet. Eindrucksvoll schildert Dünser, wie wichtig es ist, beim Einsatz von KI im Unter- nehmen als Betriebsrat unentwegt am Ball zu bleiben. „Das ist mühsam, aber eben unerläss- lich.“
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