12 Konsumentenschutz
Februar 2022 Auch in der Pand Verlass auf AK-Fa
Wenn schon
nicht besser, soll es im neuen Zu- hause zumindest gleich gut wie vorher sein.
BERATUNG. Die Gesetzesbände, die Dr. Karin Hinteregger am häu- figsten braucht, stehen griffbereit neben ihrem Schreibtisch auf der Fensterbank. Vor etwa zehn, fünf- zehn Jahren, erwähnt die Leiterin der AK-Konsumentenberatung bei- läufig, habe zum Themenkomplex Finanzen und Anlegeprodukte noch ein Band genügt. Heute sind es vier, weil so viele neue Gesetze hinzuka- men. Ob Finanzen, Wohnen, Reisen, Versicherung, Produktsicherheit, Handel, um nur die wichtigsten zu nennen – kaum ein anderer Le- bensbereich ist von so vielen unter- schiedlichen rechtlichen Bestim- mungen tangiert wie der eines Konsumenten und einer Konsu- mentin. Denn auch bestehende Ge- setze ändern sich, werden an neue Gegebenheiten angepasst. Allein in den letzten drei Monaten kam es zu mehreren teilweise massiven Ände- rungen: • die Novelle des Wohnungseigen- tumsgesetzes • zumDauerbrenner Gewähr- leistung die Splittung bisheriger Regelungen in ABGB, Konsumen- tenschutzgesetz und ein neues zu- sätzliches Verbrauchergewährleis- tungsgesetz, das nun auch explizit die Aktualisierungspflicht für digitale Leistungen erfasst • die Novelle des Telekom- munikationsgesetzes Drei „große Brocken“, über deren Auswirkungen die AK Vorarlberg auf ver- schiedenen Kanälen infor- miert hat (siehe auch links). Fortbildung bleibt A&O Die Aneignung des dafür notwendigen Fachwissens war unter den Vorzeichen der Coronapandemie für die insgesamt 13 Referen- tinnen und Referenten der Konsumentenberatung der AK Vorarlberg herausfor- dernd. Bis weit ins Jahr 2021 dauerte es, allein den Berg an Fällen abzubauen, der sich im Zu- sammenhang von Corona und Rei- sen auftürmte. Weil auch, merkt Karin Hinteregger an, „wir alle vor völlig neue Probleme gestellt wur- den, die es vor Corona einfach nicht gegeben hatte“. Dass sich imAuf und Ab der Pandemie Regeln und Be- stimmungen laufend änderten und angepasst wurden , galt auch für den Konsumentenschutz. Nur selten, wenn die Lockdowns zwischendurch gerade eine Lücke offen ließen und Veranstalter:in- nen durchaus Mut bewiesen, waren
Corona-Welle einmal anders: Die Flut an Anfragen und Beschwerden zu den Folgen der Pandemie ist bewältigt, die Konsumentenschützer:innen der AK Vorarlberg hat der (fast) normale Alltag wieder ein- geholt.
Was beim Umzug für Internet-Anschluss gilt Das neue Telekommunikationsgesetz bringt Vortei- le, wenn der Anbieter amneuenWohnort nicht die (volle) Leistung erbringen kann.
TELEKOM. Die Regelungen des no- vellierten Telekommunikations- gesetzes (TKG) sind zwar erst seit 1. November in Kraft, doch schon sind die ersten diffizilen Fragen von Kon- sument:innen beim Konsumenten- schutz der AK Vorarlberg eingetrof- fen. Gleich in mehreren Fällen geht es darum, ob Konsument:innen ih- ren Vertrag mit einem Internet-An- bieter kündigen können, wenn sie den Wohnort wechseln. Das hängt davon ab … Die Sonderfälle Ein sogenanntes Sonderkündigungs- recht bei Wohnortwechsel besteht, wenn der Vertrag nach dem Inkraft- treten des neuen TKG abgeschlossen wurde, erklärt AK-Konsumentenbe- raterinMag. Lisa Natter, und die Leis- tung nicht angeboten wird. So weit, so klar. Diskussionen und Streitfälle erwarten sich die Konsumenten- schützer:innen bei der Beurteilung, ob am neuen Wohnsitz der Internet- anschluss die vertraglich vereinbarte
Leistung aufweist. Wäre das nicht der Fall, stünde auch dann dem/der Konsument:in ein Sonderkündi- gungsrecht zu. Achtung: Eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende muss immer eingehalten werden, und für Geräte (Router) kann eine Abschlagszahlung fällig werden. Die Höhe hängt von der bisherigen Nutzungsdauer ab. Der Normalfall Im Normalfall gilt nach § 135 Abs 11 TKG: Wechselt man seinen Wohnsitz und hat man mit einem Telekom- munikationsanbieter einen Vertrag abgeschlossen, der zumindest einen Internetzugangsdienst beinhaltet, ist der Anbieter dazu verpflichtet, die geschuldete Leistung auch amneuen Wohnort zu erbringen. Für den mit dem Umzug verbundenen Aufwand darf der Anbieter ein angemessenes Entgelt verlangen, das aber nicht hö- her sein darf als jenes für die Aktivie- rung eines Neuanschlusses.
BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT
von Dr. Bettina Heinzle AK-Konsumentenschutz
Neue Regeln bei Lieferverzug für Verträge Ein Lieferverzug liegt vor, wenn der Händler nicht in der bei Vertragsab- schluss vereinbarten Lieferfrist liefern kann, er also trotz Fälligkeit seine Leistung nicht erbringt. Für ab 1.1.2022 abgeschlossene Verträge sind bei Lieferverzug – anders wie nach alter Rechtslage – zwei Schritte notwendig: • In einem ersten Schritt ist das Unternehmen schriftlich aufzufordern, in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern. Die Nachfrist sollte unserer Meinung nach vorsichtshalber üblicherweise mit mindestens 14 Tagen ange- setzt werden. Die Dauer einer angemessenen Nachfrist ist gesetzlich nämlich nicht vorgegeben und richtet sich nach Art des Vertragsgegenstandes. Daher empfiehlt es sich, diese grundsätzlich großzügig anzusetzen. • Wird diese Frist vom / von der Unternehmer:in nicht genutzt, kann in einem zusätzlichen Schritt nach Ablauf der Frist schriftlich ein kostenloser Rücktritt erklärt werden. Bereits getätigte Vorauszahlungen sind mit Erklärung des kostenlosen Rück- tritts zurückzuerstatten. Aus Beweisgründen sollten Sie die jeweiligen schriftlichen Erklärungen per Einschreiben versenden sowie eine Kopie des Schriftstücks mit dem Rück- schein gut aufbewahren. ▸ Musterbriefe mitsamt Erläuterungen finden Sie auf der AK-Homepage.
FOTOS UND ILLUSTRATIONEN bilderbox.com, fotomek / stock.adobe.com, Aygun/ stock.adobe.com, E-Control, Jürgen Gorbach/AK, Lisa Natter /AK
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Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt eine tägliche Salzaufnahme von maximal fünf Gramm (ca. 1 gestrichener Teelöffel). Mit acht bis elf Gramm liegen die meisten Europäern weit darüber. Unerwartet viel Salz ist z. B. in Cornflakes, Fruchtsäften und Süßigkeiten.
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