AKtion April 2022

12 Konsumentenschutz

April 2022 Pfusch-Han sind wiede Die Pandemie verschaffte nur eine Verschnaufpause. „Handwerkern“ in Vorarlberg warnen. Vorsicht ist au

AK klagte: WOGE muss Provision zurückzahlen Bei der Bregenzer Wohnbaugruppe waren die Rollen von Makler und Vermieter zu eng verflochten. Mieter:innen können die Kosten zurückfordern.

Bezirks- und Lan- desgericht entschie- den zugunsten der Mieter:innen.

WOHNEN. Nach der gängigen Praxis werden Immobilienmakler:innen von den Wohnungsvermieter:innen bestellt, die Provisionen bezahlen aber überwiegend die Mieter:innen. Umso unbefriedigender ist dieser Umstand, wenn Vermieterfirma und Makler:in wirtschaftlich verflochten sind, sodass die Maklerfirma selbst von den Mieteinnahmen profitiert. Die AK zog in so einemFall gegen die Praxis der WOGE vor Gericht und beide Instanzen haben den netten kleinen Zuverdienst für unkorrekt erklärt. Die WOGE muss die Provi- sion zurückzahlen und darf auf wei- tere Forderungen schon gespannt sein. Naheverhältnis entscheidend Doch ob der Makler nach derzeitiger Rechtslage vom Mieter eine Provi- sion verlangen darf, hängt davon ab, ob er ein sogenanntes wirtschaftli- ches Eigengeschäft abschließt, das keine Provisionspflicht begründet – oder ob er nur in einem sogenann- ten wirtschaftlichen Naheverhält- nis zur Vermieterseite steht. Darauf muss er dieMieterseite vor Vertrags- abschluss schriftlich hinweisen, um sich einen Provisionsanspruch zu sichern. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in den vergangenen Jahren im- mer öfter zugunsten der Makler:in- nenentschieden. Das bedeutet inder

andere

Mie-

Praxis, dass Mieter:innen trotz eindeutiger wirtschaftlicher Verflechtungen des Maklers mit dem Vermieter gezwungen sind, im Streitfall über ein Gerichts- verfahren auf eigenes Kostenrisiko klären zu lassen, ob ein wirtschaft- liches Eigengeschäft vorliegt. Von Eigengeschäft auszugehen Im Fall der WOGE mit Sitz in Bre- genz hat nun die Bundesarbeits- kammer Klage erhoben. Sowohl das Gericht erster als auch das Gericht zweiter Instanz sind nach Prüfung der wirtschaftlichen Verflechtun- gen zu folgendemUrteil gelangt: • Bei Vermietung einer Wohnung der Wohn- und Geschäftsbau Gesellschaft m.b.H. über Vermitt- lung der WOGE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft m.b.H. & Co KG ist von einemwirtschaft- lichen Eigengeschäft auszugehen. Der allein vertretungsbefugte Geschäftsführer beider Firmen ist zu 94 Prozent wirtschaftlicher Eigentümer der Maklergesellschaft und zu 94 Prozent beherrschender Gesellschafter der vermietenden Ges.m.b.H. Die WOGE musste der Mietpartei daher die geleistete Provision zurückerstatten. Noch weitere Mieter betroffen Gestützt auf diese Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass auch

ter:innen

der

Wohn- und Geschä f t sbau G e s e l l s c h a f t m.b.H., die an die WOGE Treuhand- und Verwaltungsge- sellschaft m.b.H. & Co KG als Maklerin Provision bezahlt haben, diese zurück- verlangen können. Die gesellschafts- rechtlichen Kon­

Warnung vor Milka- Fake-Gewinnspiel Betrüger:innen kennen auch vor Feiertagen keine Pause. Aktuell kursiert ein Oster-Gewinnspiel via WhatsApp, dessen Absender sich als Schokoladenhersteller Milka ausgibt. Bitte die Links in der Nachricht nicht öffnen und stattdessen den Absender blo- ckieren. Deutsches Amt warnt vor Kaspersky Im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg hat das deutsche Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor dem Einsatz von Virenschutzsoft- ware des russischen Konzerns Kaspersky gewarnt. Das zuständi- ge Verwaltungsgericht lehnte die Einwände von Kaspersky ab und hält die Warnung für statthaft. Fakt ist: Um seine Aufgabe er- füllen zu können, hat jedes Viren- schutzprogramm vollen Zugriff auf die Daten eines Computers, nicht nur jenes von Kaspersky. stellationen – wie in den Urteilen erster und zweiter Instanz beschrie- ben – bestehen für die genann- ten Firmen laut Firmenbuch seit 27.1.2016. Insofern könnten Provi- sionen, die nach diesem Datum an die WOGE Treuhand- und Verwal- tungsgesellschaft m.b.H & Co KG für die Vermittlung einer Wohnung der Wohn- und Geschäftsbaugesell- schaft m.b.H. bezahlt wurden, wohl mit Aussicht auf Erfolg zurückver- langt werden. PS.: 2023 soll ein neues Makler- gesetz in Kraft treten. Der Regie- rungsentwurf befindet sich derzeit in Begutachtung. Mehr dazu in der nächsten AKtion. ▸ Ein Musterbrief für die Rück- forderung der geleisteten Provision finden Sie auf der AK-Website www.ak-vorarlberg.at

BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT

von Mag. Judith Kastlunger AK-Konsumentenschutz

Vorsicht beimOnline-Ticketkauf Ob Fußballspiele, Konzerte, Kabaretts oder Festivals, der Freizeitspaß kehrt endlich zurück. Viele Konsument:innen sehnen sich danach, endlich wieder ausgehen zu können, und übersehen dabei wichtige Hinweise im Zusammen- hang mit dem Ticketkauf im Internet. Vorab gilt es, die richtige und seriöse Plattform zu finden. Im Idealfall werden Tickets direkt über den Veranstalter oder die offizielle Website der Veranstal- tung gekauft. Wer Tickets für eine bestimmte Band oder eine*e Interpret*in sucht, sollte immer zuerst auf der Website der Künstler:innen nachsehen – hier wird meist der offizielle Link zum Ticketverkauf angezeigt. Wird in der Suchmaschine nach Tickets für eine bestimmte Veranstaltung gesucht, finden sich in den ersten Suchergebnissen hingegen oftmals teils unseriöse Ticketplattformen. Wichtig zu wissen ist zudem, dass beimOnline-Ticketkauf kein Rücktritts- recht besteht. Sind die Tickets gekauft, können sie daher nicht mehr zurück- gegeben werden. Weiters sind Tickets oftmals personalisiert, was eine Weiter- gabe unmöglich macht oder zumindest erschwert. BeimOnlinekauf von Konzert- und Kulturtickets sollten auch die Zuschläge imAuge behalten werden. Meist werden diese erst imWarenkorb, kurz vor dem Buchungsabschluss oder sogar erst nach Eingabe der Kreditkartendaten angezeigt. Der endgültige Kaufpreis ist dann um einiges höher als der zuvor angezeigte Ticketpreis. Wir raten daher: Finger weg von dubiosen Plattformen und Augen auf beim Ticketkauf.

Das Ergebnis ist in denmeisten Fällen unzulänglich, wenn die „Helferl Energie der Pfusch-Handwerker liegt oft nur in der aggressiven Geschä

Die Abschaffung der Roaming-Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung in der EU wird bis 2032 verlängert. Das gilt auch für in Island, Liechtenstein und Norwegen.

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