AKtion Oktober 2024

Konsumentenschutz 5

Oktober 2024

Mieterin sollte 500 Euro zahlen – und bekam dank AK 4.000 Euro zurück

In einem aufsehenerregenden Fall konnte die AK Vor- arlberg einer Mieterin helfen: Die junge Frau sollte 500 Euro Betriebskosten nachzahlen. Doch stattdessen stellte sich heraus, dass ihr selbst Geld von der Vermie- terin zustand.

KONSUMENTENSCHUTZ. Eine junge Mieterin in Vorarlberg erhielt eine Betriebskostennachforderung in Höhe von fast 500 Euro von ihrer gewerblichen Vermieterin. Die Frau wandte sich daraufhin an die AK Vor- arlberg, um die Betriebskostenab- rechnung prüfen zu lassen. Intransparente Regelungen Die Konsumentenschützer:innen stellten schließlich fest, dass darin nicht transparent ausgestaltet war, wer die Betriebskosten zu tragen hat. Die Klauseln waren durch diese in- transparente Ausgestaltung unwirk- sam und die Mieterin nicht für die Zahlung verantwortlich. Das bedeu- tete, dass sie nicht nur die aktuelle Nachforderung nicht zahlen musste, sondern zudem auch noch die bishe- rigen Zahlungen seit ihrem Einzug im Jahr 2021 zurückverlangen konnte. Doch die mehrfachen Interventio- nen, in denen konsequenterweise die Rückzahlung der Betriebskosten seit Mietvertragsbeginn 2021 gefordert wurde, blieben zunächst ergebnis- los. Seitens der Vermieterin herrschte Funkstille: Jegliche Kontaktaufnah- me wurde verweigert, weshalb die

Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur Klagsführung übergeben wurde. „AK lohnt sich immer“ Letztlich zahlte die Vermieterin über eine Mahnklage fast 4.000 Euro zu- rück und musste zudem die Kosten für den Rechtsanwalt tragen. Die Nachforderung über knapp 500 Euro aus dem Jahr 2023, weswegen die Konsumentin sich ursprünglich an die AK gewandt hatte, konnte eben- so abgewendet werden. „Der Fall zeigt wieder einmal, dass es sich stets

lohnt, sich an die AK zu wenden, wenn Betriebskostenab- rechnungen Fragen aufwerfen“, erklärt Karin Hinteregger, Leiterin der Konsu- mentenschutzabtei-

Hinteregger

lung. „Denn selbst wenn – wie sehr oft – bei der Überprüfung der Abrech- nung keine Ungereimtheiten hervor- kommen, so gibt dieser Check jeden- falls Gewissheit ohne Kostenrisiko.“

Der Mietvertrag der Frau war in puncto Betriebskosten völlig unklar. Fotos: Ketut Subiyanto / Pexels (KI-erweitert); Lukas Hämmerle

▸ Weitere Infos und Kontakte zu den Expert:innen gibt es online.

So sorgen Betriebskosten nicht für schlaflose Nächte

Vermieter:innen müs- sen jährlich eine Be- triebskostenabrechnung vorlegen. Worauf man als Mieter:in Anspruch hat und wobei man auf- passen muss, erfährst du hier – und online auf dem AK Blog. WOHNEN. Wie muss eine Betriebs- kostenabrechnung aussehen? Bis wann muss sie vorliegen und was darf überhaupt abgerechnet wer- den? Das Thema Betriebskostenab- rechnung wirft immer wieder viele Fragen auf. Die wichtigsten beant- wortet die AK Vorarlberg hier und auf ihrem Blog. Bis wann muss sie erfolgen? Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) bzw. im gemeinnützigen Wohnbau müssen Vermieter:innen bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr fol- genden Jahres eine Abrechnung le- gen. Jedoch gibt es eine „Nachfrist“, die üblicherweise am 31. Dezember endet. Im Teilanwendungsbereich des MRG bzw. bei Vollausnahmen aus dem Anwendungsbereich des MRG bestimmt sich die Frist nach der Vereinbarung im Mietvertrag.

Die Legung einer Betriebskostenab- rechnung kann auch bis zu drei Jah- re im Nachhinein erfolgen. Wie wird sie bekannt gemacht? Grundsätzlich genügt es, wenn die Abrechnung an einer geeigneten Stelle im Haus aufliegt. In der Praxis wird dir als Mieter:in die Abrech- nung jedoch direkt übermittelt. Wann gibt es Geld zurück? Im Vollanwendungsbereich des MRG bzw. im gemeinnützigen Wohnbau ist ein Guthaben spätestens zum auf die Abrechnung zweitfolgenden Ter- min der Zahlung des Mietzinses fäl- lig. Im Teilanwendungsbereich bzw. bei Vollausnahmen aus dem Anwen- dungsbereich des MRG gilt die Frist im Mietvertrag. Wann musst du nachzahlen? Im Vollanwendungsbereich des MRG bzw. im gemeinnützigen Wohnbau ist eine Nachforderung spätestens zum auf die Abrechnung zweitfolgenden Termin der Zahlung des Mietzinses fällig. Im Teilanwen- dungsbereich bzw. bei Vollausnah- men aus dem Anwendungsbereich des MRG gilt die Frist im Mietvertrag.

Betriebskostenabrech- nungen wirken auf viele wie ein Buch mit sieben Siegeln. Aber die AK

Vorarlberg hilft. Foto: avtk / stock.adobe.com

▸ Fünf weitere Fakten zur Betriebskostenabrechnung gibt es auf dem AK Blog.

Powered by