12 Konsumentenschutz
Mai 2022
Maklergesetz: Geplante Novelle unbefriedigend Die Politik versprach Entlastung für die Mieter. Für die meisten sollte die Mak- lergebühr ab 2023 wegfallen. Doch die Novelle lässt immer noch Schlupflöcher.
WOHNEN. Die Botschaft hör’ ich wohl, allein mir fehlt der Glaube. Das Zitat aus Goethes „Faust“ passt für die Konsumentenschützer der Arbeiterkammern Österreichs leider auch in Bezug auf das neue Maklergesetz. Ab 2023 soll die Ge- setzesänderung dazu führen, dass die meisten Mietsuchenden keine Maklerprovision mehr bezahlen müssen. Vollmundig und medien- wirksam wurde von der Regierung das sogenannte Bestellerprinzip an- gekündigt: Nur wer den Makler be- auftragt, soll Provision zahlen. „Die Absicht ist dokumentiert, die Umsetzung lässt zu wünschen übrig“, fasst Dr. Ulrike Stadelmann, Wohnrechtsexpertin des Konsu- mentenschutzes der AK Vorarlberg, den Gesetzesentwurf zusammen. In der Begutachtungsfrist, die vorige Woche endete, hat nicht nur die AK Vorarlberg dem neuen Gesetzestext ein schlechtes Zeugnis ausgestellt. Die Befürchtung hat sich verstärkt, dass längst nicht alle Schlupflöcher geschlossen sind. Zum besseren Verständnis, was bisher gilt: Der Makler erbringt in aller Regel seine Dienstleistung, in- dem er im Auftrag der Vermieter- seite Wohnungsinserate schaltet, Exposés erstellt und übermittelt, Be- sichtigungstermine organisiert und abhält und für denVermieter Erkun- digungen über die Wohnungssu- chenden einholt, wie Einkommens- nachweise und Fragenkataloge ausfüllen lässt. Die Wohnungssu- chenden wissen zunächst oft nicht, wem die Wohnung gehört und ob ihr Mietanbot an die Vermieterseite überhaupt weitergeleitet wird. Aller- dings muss der Mieter, der den Zu- schlag für die Wohnung bekommt,
sich leider nicht mehr so eindeutig wie die politischen Ankündigun- gen. Dennder Gesetzesentwurf sieht nach wie vor die Möglichkeit vor, dass auch einMieter den Erstauftrag an den Makler erteilen kann. Wenn ein Mieter behauptet, nicht Erstauf- traggeber des Maklers gewesen zu sein, dannmuss er dafür den Beweis erbringen, um der Provisionspflicht zu entgehen! Das ist umso schwie- riger, wenn die Vermieterseite zur Maklerfirma in einem wirtschaftli-
weisen, um sich seinen Provisions- anspruch gegenüber dem Mieter zu sichern. Die Grenze zwischen wirt- schaftlichem Eigengeschäft und wirtschaftlichem Naheverhältnis, die die Gerichte ziehen, ist selbst bei gesellschaftsrechtlichen Ver- flechtungen schwierig und muss im Streitfall ausprozessiert werden. Bis dato gibt es dazu widersprüchliche Entscheidungen des Obersten Ge- richtshofs (OGH). In der letzten Aktion haben wir von einem solchen Fall berichtet, nachdemdie AK Vorarlbergmithilfe einer Musterklage eine Klärung her- beigeführt hatte. In zwei Instanzen kamen die Gerichte zumUrteil, dass die WOGE Treuhand- und Verwal- tungsgesellschaft m.b.H. & Co KG keine Provision für die Vermittlung einer Wohnung der Wohn- und Ge- schäftsbau GmbH verlangen durf- te: Weil beide Firmen letztendlich wirtschaftlich denselben Personen gehören, beide Firmen denselben Geschäftsführer haben, lag ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor. Trotzdem musste ein Prozess ge- führt werden, um diese Rechtsfrage zu klären. Zweifel bei Schutzschirm Der Fall zeigte sehr klar die Schwie- rigkeiten auf, die im heimischen Makler- und Provisionssystem lie- gen, dass nämlich bei auslegungs- bedürftigen Regelungen die Mie- ter vor Gericht ziehen müssen. An dieser unbefriedigenden Situation dürfte sich nicht allzu viel ändern, befürchtet die AK-Wohnrechtsex- pertin. „Der angekündigte Schutz- schirm reicht daher wohl nicht aus, um Schlupflöcher zu verhindern.“ Erst 2027 sollen die neuen Re- gelungen auf ihre Praxistauglich- keit und die tatsächlichen Auswir- kungen auf den Immobilienmarkt hin überprüft werden. Bis dahin ist möglichst vielen potenziellen Mie- tern zu wünschen, dass nicht erst vor Gericht geklärt werden muss, ob die Zahlung einer Maklerprovision gerechtfertigt war oder nicht.
chen Naheverhältnis steht. Klare Regelungen fehlen
Nach Absicht der Regierung soll da- her ein „Schutzschirm“ verankert werden, um Umgehungskonstrukti- onen zu verhindern und möglichen Schlupflöchern vorzubeugen. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht daher etwa vor, dass bei einer „mit- telbaren oder unmittelbaren Betei- ligung“ des Vermieters an der Mak- lerfirma oder bei einer „mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung“ des Maklers an der Vermietungs- firma die Mieterseite generell keine Provision mehr zu bezahlen hat. Ob auch von einer mittelbaren Be- teiligung gesprochen werden kann, wenn z. B. nur ein Gesellschafter oder Kommanditist der einen Firma an der anderen Firma beteiligt ist, wird nicht erläutert. Auch der Be- griff der maßgeblichen Person ist auslegungsbedürftig. „Hier fehlt es an einer klaren Regelung, die künftig verhindert, dass Konsumenten zur rechtlichen Klärung im Einzelfall wieder vor Gericht ziehen müssen“, sagt Stadel- mann. Denn schon jetzt unterscheidet das Maklergesetz zwischen dem wirtschaftlichen Eigengeschäft und dem wirtschaftlichen Nahe- verhältnis. Bei einem wirtschaft- lichen Eigengeschäft entfällt jeder Provisionsanspruch. Liegt nur ein Naheverhältnis zwischen Makler und Vermieter vor, muss der Mak- ler den Mieter darauf vor Abschluss des Maklervertrags schriftlich hin-
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Induktionskochfelder: Kein System heizt schneller. Be Abzüge. Allerdings hapert es bei der Temperaturverte Kochen mit Turb
VKI-TEST. Ein Topfboden aus ma- gnetisierbarem Material ist die Vor- aussetzung dafür, dass die von den Induktionsspulen des Kochfeldes erzeugten Magnetfelder Wirbelströ- me verursachen können. Dadurch heizt sich der Topfboden auf undmit ihm der Inhalt. In Kooperation mit der Stiftung Warentest hat der VKI 13 Induktionskochfelder unter die Lupe genommen. Rund sechs Minuten dauert es auf der höchsten Stufe, bis einein- halb Liter Wasser eine Temperatur von 90 Grad erreicht haben. Mit zu- geschaltetem Booster sind es drei bis vier Minuten. Es geht aber auch sanft: Langsames Schmelzen von Kuvertüre gelingt bei den meisten ohne Wasserbad. Ungleichmäßige Wärme Ein Manko: Vor allem parallel ange- ordnete, ovale Spulen erzeugten im Test recht ungleichmäßig verteilte Wärme. Aber auch die ringförmi- gen Spulen erwärmten nie auch den Rand der eingezeichneten Kochflä- che. Falsch aufgestelltes oder zu kleines Kochgeschirr ist nicht nur hinsichtlich des effizienten Ener- gieeinsatzes ein Thema. Wird die darunterliegende Spule nicht voll- ständig abgedeckt, entstehen im Abstand von wenigen Zentimetern
rund um den Topf magnetische Streufelder, die den Körper durch- dringen können. Das deutsche Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt einen Abstand von fünf bis zehn Zentimetern von der Vor- derkante des Kochfeldes. Personen mit Herzschrittmacher sollten mit ihremArzt Rücksprache halten. Dunstabzüge Die Kochfelder von AEG und Miele kann man mit Dunstabzugshauben koppeln, die sich dem Kochgesche- hen anpassen. Eine andere Variante sind Kochfelder mit eingelassenen Abzügen. Zu den Nachteilen zäh- len der höhere Preis und der deut- lich größere Platzbedarf unter dem Kochfeld. Alle Modelle sind für den Umluft- und den Abluftbetrieb ge- eignet. Geprüft wurde nur Umluft, weil sie die größere Herausforde- rung ist. Bora und Siemens waren im Test die Champions bei der Fettbeseiti- gung. Elica und Miele entfernten ebenfalls viel Fett, ließen aber deut- lich mehr Dunst nach oben steigen. Der dünne, grobmaschige Ikea-Fil- ter fing nur etwa halb so viel Fett ein wie die Konkurrenz. Gerüche besei- tigt nur Bora imUmluftbetrieb gut. ▸ Alle Details zum Test auf www. konsument.at/induktion22 (kosten- pflichtig)
die Provision bezahlen. Tatsächlich gerecht?
Nach dem Willen der Politik soll mit der Novelle zum Maklergesetz „für die längst fällige Gerechtigkeit bei den Maklerprovisionen“ gesorgt werden, so Justizministerin Alma Zadic. Der Gesetzesentwurf liest
Vollmundig verkündet: Großteil der Mieter müsse keine Maklerprovisionmehr bezahlen.
Giftiges Spie gefährliche P in einem EU- Warnungen l 2142
Montags, 17 bis 19 Uhr findet ab sofort in der AK Feldkirch wieder die Kfz- Beratung zu technischen Fragen statt.
Libro und Pagro Diskont rufen das Tauchspielzeug „Super Water Fun“ zurück. Es bestehe Erstickungsgefahr, weil sich Kleinteile lösen können. Der Kaufpreis wird auch ohne Kaufbeleg rückerstattet.
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