12 Konsumentenschutz
Jänner 2025
Vom Schnee und s
BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT von Dr. Karin Hinteregger Konsumentenschutz der AK Vorarlberg
Kein Rücktrittsrecht bei Käufen im stationären Handel Eine der häufigsten Fehlmeinungen von Konsument:innen ist die, dass man sowieso von jedem Kauf zurücktreten kann. Umso größer sind der Schrecken und der Ärger, wenn Konsu mentenberater:innen mitteilen müssen, dass es bei Käufen im stationären Handel kein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt und der Käufer bzw. die Käuferin somit an den Kauf gebunden ist und den Vertrag einhalten muss! Das mag noch verkraftbar sein, wenn es sich nur um ein Kleidungsstück oder ein billiges Elektrogerät handelt. Umso schlimmer ist es jedoch, wenn unbedacht Autos oder teure Möbel gekauft werden. Zwar gibt es da oft noch die Möglichkeit, gegen Zahlung einer Stornogebühr zurückzutreten, aber das ist eine teure Angelegenheit. Überlegen Sie bei kostspieligen An schaffungen den Abschluss solcher Kaufverträge gut. Oft hilft es, wenn man vorher noch eine Nacht darüber schläft.
Sieht das nicht klasse aus? Winter – das heißt Schneeballschlach- ten und kuschelige Abende vor dem Kamin, Dahingleiten auf bestens präparierten Pisten, und der niemals aus der Mode kom- mende Schneemann darf auch nicht fehlen, den die Rübennase und die Augen aus Kohlestückchen zum Leben erwecken. So kann der Winter sein, aber er kann auch anders. Dann rasseln Dachlawinen auf Fußgänger:innen, Bäume knicken um, Leitun- gen frieren ein, und schon sind wir mitten drin im Schneegestö- ber der Versicherungs- und Haftungsfragen. Die AK klärt auf.
Dachlawinen Der Paragraf 1319 im All chen Gesetzbuch (ABGB Weiß: Hausbesitzer:inne die durch Einsturz oder haften Teilen des Gebäu sind Schnee oder Eis am Gebäudeteile, aber der G unter die typischen Gefa Hausbesitzer:innen haft lich für Schäden, die Dac zapfen bewirken. Auch hier gilt: Versicher müssen die Gefahrenqu Zumutbaren beseitigen Warnstangen ist sinnvo lich empfohlen, aber da Stangen warnen nur, be Umgestürzte Marode Bäume oder de starkem Schneefall ums Wer haftet für allfällige Paragraf 1319b des ABG des Baumes“, sofern der den durch Vernachlässi Sorgfalt bei der Prüfung Baumes verursacht wur alle Haftungsvoraussetz Fall allerdings die Gesch Baumhalter:innen müss mäßig einer gesetzeskon kontrolle unterziehen un beseitigen. Den dabei zu faltsmaßstab listet der G
Dach unter Schneedruck Schnee auf dem Dach darf nicht unterschätzt werden, denn Dächer haben Belastungsgren- zen. Werden diese Grenzen durch erheb- liche Schneemengen oder feuchten Schnee überstrapaziert, drohen schwere Schäden am Gebäude – bis hin zum Totaleinsturz. Das Positive vorab: Schneedruckschäden sind grundsätzlich von der Sturmversicherung als Bestandteil der Eigenheimversicherung umfasst. Konkret versteht man unter Schnee- druckschäden Schäden durch das Gewicht der angesammelten Schnee- oder Eislast. Die Sturmversicherung betrifft die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Dinge durch Sturm, Hagel, Schneedruck , Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch. Dennoch dürfen sich Versicherungsneh- mer:innen bei akuter Gefahrenlage nicht zurücklehnen und tatenlos zuschauen. Das Versicherungsvertragsgesetz sowie die Ver- sicherungsbedingungen verpflichten nämlich zur Erhaltung und Rettung der versicherten Dinge. Versicherungsnehmer:innen müssen aktiv werden und für die Befreiung des Daches von den Schneemassen Sorge tragen. Sie
haben alles ihnen Zumutbare zur Schadens- abwendung oder -minimierung zu unterneh- men. Droht unmittelbar Schaden, müssen sie ferner nach Möglichkeit die Weisung des Versicherers einholen und einhalten. Im Rahmen des Zumutbaren müssen Versiche- rungsnehmer:innen sogar auf eigene Kosten Dritte (beispielsweise die Feuerwehr) mit der Befreiung des Daches von den Schneemassen beauftragen. Wichtig: Unmenschliches kann von Versiche- rungsnehmer:innen nicht verlangt werden: Begeben Sie sich also keinesfalls selbst in Lebensgefahr, besteigen Sie bei widrigen Bedingungen nicht das Dach. Neben der allgemeinen Gefahr würde das zusätzlich zu- gefügte Gewicht die Einsturzgefahr erhöhen. Vergessen Sie außerdem nicht, dass Ihnen auch schon vor Eintritt des Versicherungs- falles eine Obliegenheit auferlegt ist: Versi- cherungsnehmer:innen sind verpflichtet, die versicherten Dinge – bei versicherten Gebäu- den vor allem das Dach – ordnungsgemäß in- stand zu halten. Für Schäden, die ihre Ursache in einem baufälligen Zustand des Gebäudes haben, besteht nämlich kein Versicherungs- schutz, sofern der mangelhafte Zustand den Schaden verursacht hat.
Endlich: Spielregeln für Kryptoanbieter wurden Ende 2024 strenger KRYPTO. Der AK Konsumentenschutz fordert es lange schon, Berater:innen wie Franz Valandro stützen sich dabei auf spek- takuläre Fälle wie etwa jenen Vorarlberger, der im Traum vom schnellen Online-Reichtum 62.000 Euro in Bitcoins verlor. Künftig gelten für die Anbieter von Dienstleistungen und Han- del rund um Kryptowährungen strengere Regeln. Die „Markets in Crypto Assets Regulation“ (MiCAR) der EU ist seit 30. De- zember 2024 in vollem Umfang anwendbar. Die Regelung soll unter anderem den Schutz von Anleger:innen erhöhen und den Kampf gegen Geldwäsche vereinfachen. In Österreich über- wacht die Finanzmarktaufsicht (FMA) den Kryptomarkt. Ist die Wildwestära auf den Kryptomärkten nun vorbei, wie die FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller zum Jahres- ende verkündeten? Die Zulassungsverfahren für Kryptoanbie- ter werden strenger, Anbieter von Dienstleistungen wie Ver- wahrung, Tausch und Beratung rund um Kryptowährungen müssen nun ausreichende Eigenmittel, ein robustes Risiko- management, angemessene Kontrollsysteme und transparente Informationen zu ihrem Geschäftsmodell vorlegen. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, muss mit „scharfen Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen“ rechnen, schreibt die Aufsicht. Für Konsument:innen bedeute die Verordnung vor allem „mehr Sicherheit, Transparenz und Rechtsklarheit“. Lange herrschte Goldgräberstimmung am Krypto markt, zum Leidwesen geprellter Konsument:innen. ▸ Geplatzte Träume Ein Vorarlberger wollte online reich werden, doch es kam anders: Mehr als 60.000 Euro hat er mit Kryptowährungen verspekuliert. Lesen Sie im Blog den Fall aus dem AK Konsumenten- schutz.
● Auch die „72-Stunden-Regelung“ gilt es zu be- achten, und zwar nicht nur im Winter, sondern ganz- jährig: Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitun- gen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Achtung: Unschwer erkennbar hat unser Beitrag das ganze, komplexe Themenfeld der Haftungen ledig- lich an seinen Rändern gestreift. Die verschiedenen Versicherungen weichen im Detail erheblich vonei- nander ab. Allgemein gültige Aussagen sind deshalb kaum möglich. Für Konsument:innen gilt: Vergleichen Sie die An- gebote akribisch und erkundigen Sie sich auch nach sinnvollen Deckungserweiterungen. Fragen Sie bei Unklarheiten nach oder holen Sie sich Rat ein. Gerne auch beim Konsumentenschutz Ihrer AK Vorarlberg!
Wasserleitung eingefroren Bei Dauerfrost und Minustemperaturen können Wasserleitungen schnell einfrieren und bersten. Die Leitungswasserversicherung als Bestandteil der Eigenheimversicherung bietet grundsätzlich Ver- sicherungsschutz für Sachschäden, die durch die un- mittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten und unvermeidliche Folge eines solchen Schadenser- eignisses sind. Bei versicherten Gebäuden sind auch Frostschäden und Bruchschäden an Rohrleitungen versichert. Aber auch hier treffen die Versicherungsnehmer:in- nen zahlreiche Pflichten. Beispielhaft zeigen wir hier nur zwei in der Praxis immer wieder auftretende Gefahrenquellen auf: ● In der Außenwand verlegte Leitungen gefrieren besonders schnell. Außenwasserhähne müssen deshalb bei Minustemperaturen entleert werden.
KONSUMENTEN- SCHUTZ
▸ So erreichen Sie uns: Telefon 050/258-3000 zum Ortstarif oder 05522/306-3000, E-Mail konsumentenberatung@ak- vorarlberg.at, Fax 050/258-3001. Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag, 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr, sowie am Freitag 8 bis 12 Uhr.
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