KW9 Ausgabe 2/2025

GESUNDHEIT

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Kind mit Fieber, Chef am Telefon – was tun Sie jetzt?

»Mama, mir ist schlecht!« – schon meldet sich bei Eltern nicht nur die Sorge, sondern auch die Frage: Wie organisiere ich jetzt meinen Job? N ach den ersten Wochen in Schule und Kindergarten stehen Eltern wieder öfter vor der Herausforderung: Was tun, wenn das Kind morgens Fieber hat und Sie eigentlich arbeiten müssten? »Muss ich jetzt Urlaub nehmen?«, fragen sich viele. Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht. Eine Pflegefreistellung erlaubt es Ihnen, zu Hause zu bleiben – bezahlt und ohne Minusstunden.

Sie pflegt ihren kranken Sohn – und verliert den Job. Die AK zieht vor Gericht.

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Wann haben Sie Anspruch auf Freistellung? Krankes Kind Ihr Kind ist erkrankt und kann nicht in den Kindergarten oder die Schule gehen. Ausfall der Betreuungsperson Die reguläre Betreuungsperson fällt aus bestimmten Gründen aus (z. B. wegen Krankenhausaufenthalt) und Sie müssen einspringen. Begleitung ins Krankenhaus Sie begleiten Ihr Kind zu einem Krankenhausaufenthalt, wenn es noch jünger als zehn Jahre ist.

Wie lange bekommen Sie frei? Grundanspruch 20 Stunden pro Woche arbeitet, erhält 20 Stunden Freistellung. Zusatzfreistellung Bei Kindern unter zwölf Jahren kann bei erneuter Erkrankung noch eine weitere Woche genommen werden – allerdings nur, wenn der Grundan- spruch bereits genutzt wurde und ein neuer Anlass vorliegt. Erschöpfter Anspruch Sie haben Anspruch auf eine Woche Arbeitszeit pro Jahr. Beispiel: Wer Steht keine Freistellung mehr zu, kann einseitig (das heißt: keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich) auf offenen Urlaub zurückgegriffen werden. Vorher lohnt sich, zu prüfen, ob ein anderer Dienstverhinderungsgrund greift oder der andere Elternteil noch Anspruch hat.

Wie melden Sie sich richtig ab? Sofort informieren

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mit, dass Sie Pflegefreistellung nehmen und wie lange Sie voraussichtlich ausfallen. Bestätigung Ihr Arbeitgeber kann eine ärztliche Bestätigung verlangen. Entstehende Kosten müssen Sie nicht tragen – dafür kommt der Arbeitgeber auf.

KW9 Nr. 2

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