Konsumentenschutz 13
April 2023
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Neue Zustimmungsregeln im Wohnungseigentumsgesetz BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT von Dr. Thomas Käferböck Konsumentenschutz der AK Vorarlberg
Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen an seinem Wohnungseigen- tumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die meisten Änderungen bedürfen jedoch der Zustimmung sämtlicher anderen Wohnungseigentümer:innen oder der gerichtlichen Genehmigung. Bei großen Wohnanlagen kann das aktive Einholen sämtlicher Zustimmungen (auch im Falle bestehender Einigkeit) schnell zur Herkulesaufgabe werden. Mit der Novelle des Woh- nungseigentumsgesetzes (WEG) 2022 hat der Gesetzgeber für nachstehende besonders unterstützungswürdige Änderungen Erleichterungen vorgesehen: • barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft • Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges • Anbringung einer Solaranlage an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten Wohnungseigentumsobjekts • Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentums- objektes • Einbau von einbruchsicheren Türen Die besagte Erleichterung besteht in einer sogenannten Zustimmungsfik- tion. Anstelle des mühsamen Einholens sämtlicher Zustimmungen begnügt sich das Gesetz in vorgenannten Fällen mit einer Verständigung der übrigen Wohnungseigentümer:innen nach Maßgabe der in § 24 Abs 5 WEG beschrie- benen Weise (Papierform bzw. elektronische Form bei entsprechender Zu- stimmung). Wird der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang widersprochen, gilt die Zustimmung als erteilt. In der Verständigung muss die beabsichtigte Änderung klar und verständlich beschrieben werden und müssen die Rechtsfolgen genannt werden, wenn ein Widerspruch unterbleibt. Eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigen- tums- oder Zubehörobjekts muss der Wohnungseigentümer allerdings auch dann nicht hinnehmen, wenn er nicht widersprochen hat. Neue Regeln für Standby-Modus STROM. Elektrogeräte wie Wasch- maschinen, Fernseher und tragba- re Spielkonsolen müssen künftig weniger Strom im Standby-Modus verbrauchen. Die Europäische Kom- mission hat diese Woche entspre- chende Vorgaben beschlossen. Die Kommission schätzt, dass dadurch bis 2030 jährlich vier Terawattstun- den (TWh) eingespart werden kön- nen. Das entspräche dem doppelten Stromverbrauch Maltas pro Jahr. Die neue Verordnung berück- sichtigt neue technologische Ent- wicklungen und gilt zum Beispiel auch für kleine Netzwerkgeräte und kabellose Lautsprecher. Die neuen Vorgaben sollen in Kürze in Kraft treten und Herstellern eine zwei- jährige Übergangsfrist einräumen.
akler für bestimmte Gründe, die ihn berechtigen, vom Mieter eine Provision zu verlangen.
Besorgte Konsumentinnen und Konsumenten fragten aufgrund der Medienberichte über die neue EU-Verordnung nach, ob sie nun damit rechnen müssen, dass Insek- ten wahllos Nahrungsmitteln bei- gemengt werden. Ganz klar: Nein. Genaue Auflistung notwendig Insekten als Zutaten für Lebensmit- tel sind zwar erlaubt, müssen aber in der Zutatenliste genau aufgelistet werden! Nun können Hausgrillen und Larven des Getreideschimmel- käfers in Lebensmitteln verwendet werden. Zubereitungsformen wie beispielsweise Pasten oder Mehl aus diesen Insekten dürfen in ver- schiedenen Produkten enthalten sein. Die Verwendung ist nur für be- stimmte Lebensmittel zugelassen, wie etwa für Brot und Backwaren, Pizza oder Nudeln. Aktuell besteht keine Gefahr, versehentlich etwa eine Semmel mit Insektenmehl zu erwischen. Le- bensmittel mit Insekten sind nach Es bleibt abzuwarten, wie die Makler:innen mit den neuen Bestim- mungen umgehen. Die Gesetzesän- derung macht es jedenfalls möglich, gesetzwidriges Verhalten eines Mak- lers bei der Bezirkshauptmannschaft zur Anzeige zu bringen: Vereinbart der Makler entgegen den neuen Be- stimmungen mit der Mieterseite eine Provision oder sonstige Vergü- tung, so droht eine Verwaltungsstra- fe von bis zu 3600 Euro.
LEBENSMITTEL. Seit Jänner 2023 erlauben EU-Verordnungen, dass Hausgrillen und Larven des Getrei- deschimmelkäfers in Lebensmit- teln verwendet werden. Und seither erhält der Konsumentenschutz der AK Vorarlberg vermehrt Anfragen zum Thema. Generell sind zwei Dinge dazu festzuhalten: Auch hier wird nicht so heiß gegessen wie ge- kocht, und dass in unseren Lebens- mitteln Zusatzstoffe aus Insekten enthalten sind, ist keinesfalls neu. Zwei Bespiele, die wohl den wenigs- ten bewusst sind: • So wird etwa der Farbstoff Kar- min (E 120), der aus ausgekochten und zerquetschten Scharlach- Schildläusen hergestellt wird, bei rot gefärbten Lebensmitteln – wie etwa „M&Ms“ – eingesetzt. • Schellack (E904) stammt eben- falls von Insekten. Es handelt sich dabei um ein Harz, das Schildläuse absondern. Es sorgt beispielsweise dafür, dass die „Kinder Schokobons“ von Ferrero glänzen. Umgehungen des Erstauftraggeber- prinzips schützen. Allerdings sind die Bestimmungen einerseits sehr auslegungsbedürftig, andererseits ist die Mieterseite wieder auf die lü- ckenlose Dokumentation durch den Makler angewiesen, wenn etwa dar- gelegt werden soll, dass der Makler die Wohnung bereits kannte und nur deshalb keinen Erstauftrag von der Vermieterseite bekam, damit der Mieter Erstaufraggeber wird.
Organwalter oder Verwalter vom Abschluss eines Maklervertrages Abstand nimmt, damit der Mieter zum Erstauftraggeber wird, oder • wenn der Makler eine zu vermie- tende Wohnung mit Einverständnis des Vermieters inseriert oder zu- mindest für einen eingeschränkten Interessentenkreis auf andere Weise bewirbt. Eigentlich sollten diese Ausnah- mebestimmungen den Mieter vor
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In der EU sind über 300 Zusatz- stoffe zugelassen, die im Zutatenver- zeichnis oft nur durch E-Nummern aufscheinen. Wer mehr über deren Herstellung, Einsatzgebiete und ge- sundheitliche Auswirkungen wis- sen möchte, findet diese Informatio- nen kompakt in einer Broschüre der Arbeiterkammer. Sie kann jederzeit kostenlos von der Website der AK Vorarlberg heruntergeladen wer- den. Die Broschüre informiert auch darüber, welche Zusatzstoffe gen- technisch hergestellt werden kön- nen sowie welche in Biolebensmit- teln eingesetzt werden dürfen.
wie vor Nischenprodukte. Da die Herstellung sehr aufwändig und teuer ist, ist es unwahrscheinlich, dass Unternehmen Insekten in der
Massenproduktion einsetzen. Kennzeichnung zum Schutz
Wer auf Nummer sicher gehen will und beispielsweise skeptisch die bunte Vielfalt eines Supermarktre- gals voller (exotischer) Nahrungs- mittel beäugt: Ein Blick ins Zutaten verzeichnis hilft. Denn darin muss sowohl die lateinische Bezeichnung der Insekten als auch ihr deutscher Name angeführt sein, zum Beispiel: „Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren“. Bei jenen In- sekten, die in Verdacht stehen, Al lergien auszulösen, ist außerdem ein entsprechender Zusatzhinweis verpflichtend. Nicht vorgeschrieben ist derzeit eine klare Kennzeichnung auf der Vorderseite des Produkts. Hier sollte aus Sicht des Konsumentenschutzes die Rechtslage angepasst werden.
FOTOS UND ILLUSTRATIONEN stock.adobe.com/Atlantis, stock.adobe.com/Petra Homeier, AK Vorarlberg, stock.adobe.com/RealPeopleStudio, st ock.adobe.com/ZinetroN, Privat
Die Handy-Netzbetreiber haben kürzlich die Tarife zum Teil kräftig erhöht. Ein guter Zeitpunkt, wieder einmal die Tarife genauer zu vergleichen. Der Handytarif-Simulator der Arbeiterkammer hilft dabei. Er ist nur einer von zahlreichen Rechnern, die Sie direkt auf der Website nutzen können.
Immer weniger nutzen SMS, vom Aussterben bedroht ist der Dienst jedoch nicht. Grund dafür ist, dass er beispielsweise für Authentifizie- rungsverfahren bei Online-Banking und dergleichen unverzichtbar ist, da er auf jedem Handy ohne Internetverbindung funktioniert.
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