AKtion Oktober 2022

14 Konsumentenschutz und Steuer 

Oktober 2022

Für die Letzten heißt es: Geduld KLIMABONUS. Die CO 2 -Beprei- sung, die mit Monatsbeginn ein- geführt wurde und unter anderem Benzin und Diesel an der Tankstelle verteuerte, soll durch den sogenann- ten Klimabonus abgefedert werden. 500 Euro gibt’s pro Erwachsenem, 250 Euro für jedes Kind – so weit der Plan der Regierung. Es ist eine steuertechnische Ab- berechtigten. Das Umweltministeri- um hat diese Regelung aber bewusst gewählt, damit die Daten möglichst aktuell und die Auszahlung somit möglichst „sicher“ ist. Korrekte Namen ein Problem Es gab und gibt schwer erklärbare Fälle, warum der Klimabonus noch nicht bei den Anspruchsberechtig- ten angekommen ist. Eva-Maria Düringer vom AK-Steuerrecht beruhigt: „Es geht keiner verloren!“

COMPUTER- TIPP

von Oliver Fink, Leiter der EDV-Abteilung AK Vorarlberg

wird der Sache nicht gerecht, siehe ganz zum Schluss. Eva-Maria Dürin- ger vom Steuerservice der AK Vorarl- berg: „Der Großteil der Anspruchs- berechtigten hat den Klimabonus bereits ausbezahlt bekommen. Wer seine Kontoverbindung auf Finanz- Online hinterlegt hat, sollte den Kli- mabonus spätestens Mitte Oktober auf seinem Konto haben. Bis dahin heißt es: Geduld haben.“ Warum es Verzögerungen gibt Allerdings: Probleme mit dem Kli- mabonus gibt es schon vorher. So haben manche den Klimabonus in Form eines Gutscheins nach Hause erhalten, obwohl ihre Kontodaten bei FinanzOnline hinterlegt sind. Nicht alle Fälle kann das Finanzmi- nisterium erklären, aber immerhin eine ganze Reihe: Wenn seit 1.1.2020 keine Auszahlung auf das hinter- legte Konto erfolgte, dann ist dieses quasi für die direkte Auszahlung des Klimabonus nicht aktuell ge- nug. Laut Einschätzung des Projekt- leiters betrifft diese Problematik ca. drei bis vier Prozent der Anspruchs-

Eine Zwischenbilanz, die auch die Dimensionen und den damit verbundenen Aufwand etwas deut- licher macht: Bis Ende September wurde 6.000.000 Menschen der Klimabonus überwiesen, wurden 896.912 Gutscheine verschickt und insgesamt 3 Milliarden, 202 Millio- nen, 770 Tausend und 250 Euro aus- bezahlt. Nur zur Abrundung auch folgen- de Information: Der Klimabonus wird an all jene ausbezahlt, die mit Stichtag 3. Juli 2022 seit 183 Tagen einen ordentlichen Hauptwohn- sitz in Österreich hatten. Er wurde auch an viele überwiesen, die nach diesem Stichtag gestorben sind. Das hat administrative Gründe, da es oft viele Wochen dauert, bis Angehörige die Toten abmelden und Personen- standsregister aktualisiert sind. Der Klimabonus geht dann übrigens in die Erbmasse über. Dass ihn das Mi- nisterium „zurücknimmt“, ist recht- lich nicht möglich, heißt es von dort. ▸ Details zum Klimabonus auf www.klimabonus.gv.at

File Converter Wie der Name dieses Pro-

gramms schon vermuten lässt, handelt es sich bei dieser kleinen Software um ein Utility, mit dessen Hilfe Sie verschiedenste Audio- und Video-Dokumente oder Bildformate in ein anderes konvertieren können. Dabei ist die Anwendung denkbar ein- fach: Nachdem Sie die Software heruntergeladen (https://github. com/Tichau/FileConverter/ releases) und installiert haben, können Sie im File-Explorer mehrere Dateien desselben Typs auswählen und mittels rechter Maustaste („File Converter“) in ein neues Format konvertieren. Das funktioniert übrigens auch bei Word-/Excel-/OpenOffice- Dokumenten – diese können zum Beispiel auf die Schnelle in ein PDF umgewandelt werden. Es können auch eigene Presets (Voreinstellungen) eingestellt werden, die dann unter „File Converter“ aufscheinen. Wie immer handelt es sich auch bei dieser Software um Open Source, die frei heruntergeladen werden kann. ▸ Kontakt: oliver.fink@ak- vorarlberg.at Werbung: T-Mobile zu Strafe verurteilt T-Mobile (Magenta) bewarb Glas- faser-Internet groß mit „gratis bis Jahresende“. Im TV-Spot war – ge- kennzeichnet durch einen Stern- chenhinweis – 2 von 12 Sekunden in einer Fußzeile ein recht langer Text mit dem Hinweis auf die Servicepauschale, ein Aktivie- rungsentgelt und die Mindestver- tragsdauer eingeblendet. De facto unlesbar, so das Gericht, und eine irreführende Geschäftsprak- tik. Gegen ein entsprechendes Urteil verstieß T-Mobile weiter, und das „hartnäckig“. Die zweite Instanz bestätigte das Urteil, das Unternehmen muss rechtskräftig 60.000 Euro Strafe zahlen. VW-Abgasskandal: 30-jährige Verjährung Der Oberste Gerichtshof bestä- tigte, dass die lange 30-jährige Verjährungsfrist auch bei VW zur Anwendung kommt, wenn der Konzern einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung schädigt. Ob das der Fall ist, muss das Erstgericht prüfen.

Der Gutschein als Alternative wird dabei als RSa-Brief versandt, um ma- ximale Sicherheit zu gewährleisten. Bis alle Gutscheine verschickt sind, wird es aber mehrere Wochen dau- ern. Auch hier steckt der Teufel im Detail, etwa wenn der Brief wieder zurückgeht oder es eine Vollmacht zur Abholung braucht: „Falsche Vor- namen sind eine weitere Herausfor- derung“, weiß Eva-Maria Düringer, da der Rufname oft anders lautet als der maßgebliche Name, wie er in der Geburtsurkunde steht. Unklar ist im Moment auch noch, was passiert, wenn der RSa- Brief überhaupt wieder retour ans Ministerium geht. Die Steuerexpertin der AK Vor- arlberg ist allerdings sicher, dass auch solche Fälle gelöst werden und „kein Anspruch verloren geht“.

wicklung, weshalb für die Auszah- lung das Finanzministerium zu- ständig ist. Viel ist von Problemen die Rede. Dass alles Chaos sei, ist allerdings maßlos übertrieben und

Bis Ende September bereits meh- rere Millionen Auszahlungen.

Card Complete muss zahlen Die Arbeiterkammer ist gegen 22 Klauseln in den AGB für Kreditkarten der Card Complete Service Bank AG vorgegangen und hat nun vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) größtenteils Recht bekommen.

KREDITKARTEN. 21 der 22 be- anstandeten Klauseln in der Fas- sung vom August 2018 wurden als rechtswidrig und damit unzulässig beurteilt. Wesentlich für Konsu- ment:innen: Der OGH hat den in ei- ner Klausel vorgesehenen Sollzins- satz (Verzugszinsen) in Höhe von 14,95 % als unangemessen hoch und gröblich benachteiligend beurteilt. Ebenso wurden das Sperrentgelt von 40 Euro sowie Mahnspesen als un- zulässig kassiert. Konsument:innen können die überhöhten Verzugszin- sen, das Sperrentgelt und verrech- nete Mahnspesen mit dem AK-Mus- terbrief zurückfordern. Betroffen sind alle von Card Complete ausge- gebenen Kreditkarten, bei denen die rechtswidrigen Klauseln in den AGB vereinbart wurden. Unzulässig hoher Sollzinssatz Nach einer Regelung in den AGB [Klauseln 5a und 19] ist Card Com- plete berechtigt, im Falle einer vom Karteninhaber verschuldeten Kar- tensperre aus Bonitätsgründen Soll- zinsen (Verzugszinsen) in Höhe von 14,95 Prozent zu verrechnen. Der OGH hat diesem überhöhten Zins- satz eine Absage erteilt, weil der Zinssatz weit über dem Marktniveau liegt und zu einer Überkompensati- on des Schadens beim Unternehmen führt. Die Klausel ist demnach gröb- lich benachteiligend. Sollzinsen, die auf Basis dieser Klausel bzw. dieses Zinssatzes verrechnet wurden, kön- nen zurückgefordert werden. Verbotenes Sperrentgelt Als rechtswidrig wurde auch das verrechnete Sperrentgelt („Manipu- lationsentgelt“) beurteilt [Klauseln

7 und 21]. Der OGH ist zur Ansicht gekommen, dass es sich auch nach neuer Rechtslage bei der „Sperrmög- lichkeit“ der Kreditkarte um eine Schutzmaßnahme im Sinn von § 56 Abs 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) handelt, für die kein (gesondertes) Entgelt verrechnet werden darf. Dies gilt auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus vornimmt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel können auch hier Konsu- ment:innen das ihnen verrechnete

Sperrentgelt zurückfordern. Unzulässige Mahnspesen

Als gröblich benachteiligend und damit unzulässig haben die Höchst- richter auch die Klausel 20 beurteilt: Konsument:innen wurden auch dann zur Zahlung von Mahnspesen verpflichtet, wenn sie am Verzug kein Verschulden trifft. Die Klausel ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie für die erste und zweite Mah- nung Spesen von 20,– € bei einem Zahlungsrückstand bis 100,– € vor- sieht und damit nicht auf das gefor- derte angemessene Verhältnis der Mahnkosten zur betriebenen Forde- rung Bedacht nimmt (Verstoß gegen

Card Complete ist der Zahlungsabwickler für Visa, aber auch einige andere Kreditkarten für Kund:innen in Österreich.

Auflösung des Rätsels von Seite 11

§ 1333 Abs 2 ABGB). Sonstige Klauseln

Änderungen der Entgelte und Ge- bühren mittels Zustimmungsfik- tion möglich sein sollten [Klauseln 10, 11, 11a, 11b, 12a, 12b, 13, 15, 16 und 17], als unzulässig beurteilt – auch Klausel 14, die die Höhe der Zinsen an den Verbraucherpreisindex kop- pelt. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Geld zurückholen – so geht’s Konsument:innen, denen Sollzin-

sen (Verzugszinsen) auf Basis des als rechtswidrig erkannten Sollzinssat- zes von 14,95 % oder das Sperrentgelt oder Mahnspesen zu Unrecht ver- rechnet wurden, können diese mit dem Musterbrief der Arbeiterkam- mer zurückfordern. ▸ Musterbriefe der Arbeiterkam- mer finden Sie auf https://www. arbeiterkammer.at/service/muster- briefe

A B A K G I L G I T D S

T A E T I G G J S M O K

A N D I N T E A R P S O

L I E M I B E W A C H E R

B U S H R E R C H E O P S

O C A L A L U R A M A

T E E N O B K U S I N E

E I T O R F N S E T U P

G E G E N U E B E R A G E

R O G E R E R S T A U N T

A B E T H E L B F E H

L D P O E T I K R I M

T S P E S E N P H P E

N A R E M A L I N I S

P C M

Weitere rechtswidrige und unzuläs- sige Klauseln betreffen diverse Haf- tungs- und Beweislastregeln in den AGB [Klauseln 1, 2, 3, 6 und 9], die zum Nachteil der Konsument:innen ausgestaltet sind. Auch diese dürfen nun nicht mehr verwendet werden. Ebenso wurden sämtliche Än- derungsklauseln, wodurch weitrei- chende Änderungen der AGB sowie

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