14 Konsumentenschutz, Steuer
März 2023
Abgasskandal: erstes inhaltliches Urteil VW. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied erstmals inhalt- lich über Fragen des VW-Abgas- skandals. Der beklagte Händler muss das Fahrzeug zurückneh- men und den Kaufpreis samt Zinsen ersetzen. Der Kläger wiederum muss sich ein Benut- zungsentgelt anrechnen lassen, das nach gefahrenen Kilometern berechnet wird. Laut OGH wurde der Mangel der ursprünglichen Manipulationssoftware durch das Software-Update nicht behoben, da durch das „Thermofenster“ weiterhin eine unzulässige Ab- schalteinrichtung vorliegt. Eine Verbesserung hätte vorausge- setzt, dass das Fahrzeug nach dem Update nicht mehr mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet wäre.
BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT von Dr. Ulli Stadelmann Konsumentenschutz der AK Vorarlberg
Kostenaufteilung bei Sanierungen Es kommt immer häufiger vor, dass Wohnanlagen aus mehreren Gebäuden bestehen, die durch eine gemeinsame Tiefgarage verbunden sind und ge- meinsame Außenflächen, Spielplätze, Gemeinschaftsanlagen und Gemein- schafträume aufweisen. Die Kosten der Instandhaltung der allgemeinen Teile und Gemeinschaftsanlagen sowie die Sanierungskosten für Schäden an der Gebäudesubstanz werden grundsätzlich zwischen den Eigentümer:innen nach den Miteigentumsanteilen laut Grundbuch aufgeteilt. Durch eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer:innen (100 Prozent!) kann für die Liegenschaft aber auch ein abweichender Aufteilungs- schlüssel oder eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festgesetzt werden. Eine solche Vereinbarung kommt für gewöhnlich nur im Rahmen der Begründung des Wohnungseigentums zustande, da danach kaum mehr Einstimmigkeit erreicht wird. Jede:r Miteigentümer:in kann aber einen Antrag auf Festsetzung eines abwei- chenden Aufteilungsschlüssels bei Gericht stellen, wenn objektiv erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder sich seit der Ver- einbarung eine wesentliche Änderung der objektiven Nutzungsmöglichkeit ergeben hat.
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Einen Blick für Technik, aber keinen Kopf für den Steuerausgleich?
1.4. ist Stichtag Preiserhöhung im April. Wer noch keinen Smart Meter hat, sollte zum Ende dieses Monats seinen Stromverbrauch auf alle Fälle dokumentieren.
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Hol dir dein Geld zurück! Die Steuerexpertinnen der AK Vorarlberg hel- fen Ihnen bei der Arbeitnehmerveranlagung: Alle Webinare stehen auf Abruf bereit.
STROMTARIF. Es sind derzeit tur- bulente Monate rund um das Thema Energiekosten. Es ist deshalb spä- ter gut zu wissen, was am 1. April
Geld ohne Antrag und Klage zurück, falls die Preisanpassungen zum 1. April 2023 nicht rechtskonform sein sollten. Seit 1. Dezember 2022 gilt für eine bestimmte Strommen- ge der Strompreisdeckel des Bundes, von dem rund 8 von 10 Haushalten profitieren sollen – ab 1. April über- nimmt darüber hinaus das Land Vorarlberg mit einem eigenen Strompreisrabatt 3 Cent pro kWh, unabhängig von der Verbrauchs- menge. Laien verlieren da leicht den Überblick. So oder so ist der 1. April 2023 ein Stichtag. Der Konsumentenschutz der AK Vorarlberg empfiehlt daher unbedingt, den aktuellen Zähler- stand an diesem Tag zu dokumen- tieren. Auch die illwerke vkw emp- fehlen das und haben dafür einen eigenen Infobereich auf ihrer Web- site eingerichtet. Wenn bei Ihnen bereits ein Smart Meter installiert wurde, erfolgt die Verbrauchsabgrenzung automatisch. Dann ist keine Ablesung erforderlich. Alle anderen werden ersucht, ihren Zählerstand über die Web-Ad- resse vorarlbergnetz.at/ablesung be- kanntzugeben: „Dadurch kann eine genaue Verbrauchsabgrenzung für die Preisänderung erfolgen.“
Zähler-Stand der Dinge war. Denn die Rechtsmeinungen gehen aus- einander, wie viel ab diesem Datum Strom kosten darf.
Aktuelle Zählerstände
• Werbungskosten: Was gilt als beruflich veranlasste Ausgabe? • Familie: Welche steuerrecht- lichen Erleichterungen gibt es mit Kindern? • Krankheitskosten: Was gilt als außergewöhnliche Belastung? Die Webinare dauern rund 30 Minuten. Das fünfte und letz- te Webinar widmet sich speziell jenen, die in Vorarlberg beschäf- tigt und damit in Österreich steuerpflichtig sind, die jedoch ihren Wohnort im Ausland ha- ben: • „Wohnsitz im Ausland: Wo- rauf müssen Arbeitnehmer:in- nen achten?“ – am kommenden Donnerstag, 30. März 2023, 17 Uhr, mit Eva-Maria Dürin- ger und Judith Bachmann. Die Anmeldung ist auf der Website der AK Vorarlberg möglich; die Zugangsinformationen werden nach der Anmeldung per E-Mail versendet.
STEUER. Um bei der Arbeit- nehmerveranlagung (ANV) alle Möglichkeiten auszuschöpfen, braucht es die nötigen Informa- tionen. Wie so oft steckt auch bei Homeoffice-Auswirkungen, Absetzbeträgen, Familienbonus plus und Co der Teufel im Detail, um alles Geld vom Finanzamt zurückzuholen, das einem zu- steht. Die Steuerrechtsexpertin- nen der AK Vorarlberg wissen Bescheid und haben ihre Exper- tise in den vergangenen Tagen auch in vier Webinaren mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern in Vorarlberg geteilt. Wer einen Termin versäumt hat, kann die Webinare über den Link http://www.ak-vorarlberg. at/anv-webinare.at nachholen. Dies gilt dann natürlich auch für das fünfte, noch ausstehen- de Webinar, das kommenden Donnerstag auf dem Programm steht. Über diese vier Themen wurden bisher bereits all- gemein verständlich in- formiert: • Steuerrecht kom- pakt: Was müssen Arbeitnehmer:innen jetzt wissen?
Zählernummer
Die Vorgeschichte im Zeitraffer: Vor allem der Ukraine-Krieg treibt die Energiepreise in die Höhe – die illwerke vkw haben auf 1. April eine drasti- sche Strompreiserhöhung angekündigt – allerdings könnte ein Urteil gegen die Verbund AG von Ende Februar bewirken, dass die Grundlagen auch für diese Strompreiserhöhung wackeln und nichtig sind – nach einem Gespräch mit der AK Vorarlberg erklären illwerke vkw, sie zahlen
Privatkund:innen mit „alten“ Zählern sollten diese Angaben bekanntgeben.
Inflation trifft jetzt auch Handytarife Kündigen ist Fehlanzeige bei Tarifen mit Index- oder Wertanpassungsklauseln
Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.
MOBILFUNK. Jetzt wird Realität, wovor die Arbeiterkammer schon im Sommer 2022 gewarnt hat: Wer im Handyvertrag Wertsicherungs- oder Indexanpassungsklauseln hat, muss ab April mit kräftigen Preis- erhöhungen rechnen. Eine Nachfra- ge bei den Anbietern zeigt: A1 und Drei erhöhen ihre Preise um 8,5 bis 11,5 Prozent, Magenta um bis zu 8,6 Prozent. Bei etlichen kleineren An- bietern ändern sich die Preise nicht. Viele Handyverträge haben in den Allgemeinen Geschäfts- bedingungen sogenannte Wertsi-
Konsument:innen sollten wissen: Kündigen ist in diesen Fällen Fehl- anzeige. Sie haben laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes bei Preiserhöhungen kein Sonderkün- digungsrecht, wenn sich Teuerun- gen auf eine dieser Klauseln stützen, die sich am – staatlich ermittelten – Verbraucherpreisindex orientiert. Wenn Sie sich gerade nach ei- nem neuen Handybetreiber umse- hen, prüfen Sie auch die kleineren Anbieter. Diese haben bei Ihren Ta- rifen häufig keine Indexanpassung vorgesehen.
cherungs- oder Indexanpassungs- klauseln. Sie regeln, an welchen Preisschrauben die Anbieter inflati- onsbedingt drehen dürfen, wann sie anpassen können und ab welchem Inflationsschwellenwert. Das heißt: Mobilfunkunter- nehmen können die Preise (Grund- gebühren, Servicepauschale und mitunter einzelne Leistungen) wäh- rend der Vertragslaufzeit entspre- chend dem Verbraucherpreisindex anheben. Und die Preissteigerung fällt aufgrund der hohen Inflation 2023 kräftig aus.
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