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So funktioniert‘s Die Pflegefreistellung ist ein Rechtsanspruch. Deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter darf sie dir nicht verweigern. Und dein Lehrlingseinkommen darf deshalb nicht gekürzt werden. Aber Achtung: Du darfst nicht einfach so vom Lehr- betrieb und der Berufsschule wegbleiben! Du musst deine Lehrberechtige bzw. deinen Lehrberech- tigten im Voraus darüber informieren, dass du eine Pflegefreistellung brauchst. Je früher, umso besser. Selbstverständlich musst du ihr bzw. ihm auch sagen, warum. Dein Lehrbetrieb hat das Recht, einen Nachweis für die Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Diesen Nach- weis bekommst du bei einer Ärztin bzw. einem Arzt. Sollten durch diesen Nachweis Kosten entstehen, muss sie dein Lehrbetrieb übernehmen. Mögliche Dauer der Pflegefreistellung Pro Arbeitsjahr hast du für maximal eine Woche Anspruch auf Pflegefreistellung. Du kannst sie tage- aber auch stundenweise in Anspruch nehmen, je nachdem, wie viel Pflege es braucht. Hast du ein krankes Kind unter 12 Jahren und hast du eine Woche schon verbraucht, dann besteht Anspruch auf eine zweite Woche. Welche Voraus- setzungen sonst noch erfüllt sein müssen, erfährst du in einem persönlichen Beratungsgespräch bei deiner AK. Wann kannst du deine Arbeitszeit reduzieren? Eine Herabsetzung deiner täglichen oder wöchent- lichen Arbeitszeit musst du mit deinem Lehrbetrieb vereinbaren. Das geht aber nur aus ganz bestimmten Gründen.

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