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Ausnahmen vom besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz: → Eine Kündigung oder Entlassung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes zulässig. → Du bist noch in der Probezeit. Eine solche Auflösung kann gegen das Gleichbehand- lungsgesetz verstoßen und wäre bei Gericht anfechtbar. → Für befristete Arbeitsverhältnisse in der Weiterbeschäftigungszeit gelten Sonder- regelungen. Elternkarenz Im Anschluss an den Mutterschutz kannst du Eltern- karenz in Anspruch nehmen. Die maximale Dauer der Elternkarenz beträgt 24 Monate. Diese Maximal- dauer kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der andere Elternteil auch mindestens 2 Monate Elternkarenz in Anspruch nimmt, ansonsten verkürzt sich die Maximaldauer auf 22 Monate. Auch in dieser Zeit kannst du nicht gekündigt oder entlassen werden. Wie lange du in Karenz gehen möchtest, musst du deiner bzw. deinem Lehrberech- tigten schriftlich mitteilen, dies bis zum Ende des Mutterschutzes. Die Karenz kannst du dir mit dem Vater des Babys aufteilen. Geht er zuerst in Karenz, muss er seine Karenz innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt schriftlich bei seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ankündigen. Der erste Karenzblock kann frühestens am Tag nach dem Ende des Beschäfti- gungsverbotes beginnen. Ihr möchtet euch die Karenz teilen? Dann müssen die Karenzmitteilungen von vornherein zusammenpassen und dein Partner muss seine Karenz mindestens

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