Klarheit statt Chaos - Lehrlingswissen kompakt
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Klarheit statt Chaos – Lehrlingswissen kompakt
* Leonie AK Mitglied seit: 2024
Du findest unsere Broschüren auch online ak-vorarlberg.at
Die Arbeiterkammer (AK)
Als Lehrling bist du automatisch Mitglied der AK, auch wenn du keine österreichische Staatsbürger- schaft hast. Wir sind deine gesetzliche Interessens- vertretung.
Das heißt, dass wir → dich über deine Rechte und Pflichten als Lehrling informieren, → dich bei Problemen in deiner Ausbildung beraten und → gemeinsam versuchen, eine Lösung zu finden. Wir beraten dich in folgenden Bereichen: → Arbeitsrecht → Lehrlings- und Jugendrecht → Konsumentenschutz (Informationen zu deinen Rechten als Kund:in) → Bildung (Fort- und Weiterbildung)
Unsere Beratungen sind kostenlos und vertraulich.
Starthilfe für Lehrlinge
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Alltag in der Lehre 14 Zählen Arbeits- und Schulzeiten 14 gleich? Wie funktioniert das bei 15 Blockunterricht? Wer bezahlt das Internat? 15 Wie viele Stunden musst du 15 arbeiten? Vor- und Abschlussarbeiten 17 Darfst du Überstunden machen? 18 Wie werden Überstunden 18 abgegolten? Wann und wie lange musst du 19 Pause machen? Musst du auch am Wochenende 19 und in der Nacht arbeiten? Hast du eine 5-Tage-Woche? 20 Wieviel Urlaub hast du im Jahr? 20 Krank im Urlaub? 21 Was passiert, wenn mal ein 21 Schaden passiert? Wer sorgt für die Sicherheit 22 am Arbeitsplatz?
Was steht am Anfang deiner Lehre? Was muss der Lehrvertrag enthalten? Wie viel Geld bekommst du? Wie setzt sich dein Einkommen Kollektivvertrag? Das steht im Kollektivvertrag Wo findest du deinen Kollektivvertrag? Lernen alle Lehrlinge eines Berufs das Gleiche? Was, wenn dir dein Betrieb nicht alles beibringen kann? Welche Rechte hast du als zusammen? Was ist eigenlich ein Lehrling, welche Pflichten der Betrieb dir gegenüber? Was sind deine Pflichten?
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Wenn du die Lehre
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Guter Abschluss, guter Start: Die Lehrabschlussprüfung Wann kannst du zur Lehr- abschlussprüfung antreten? Du hast die Berufsschule nicht positiv abgeschlossen? Wie sieht die Prüfung aus? Kostet die Prüfung etwas? Gibt es Förderungen für den Kurs? Wie geht‘s nach der Lehre Weiterbeschäftigungszeit? Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit Lehrzeiten laut Vertrag Lehrverhältnis auflösen? Wann kann dein Lehrbetrieb Wann kannst du das das Lehrverhältnis auflösen? Was braucht‘s zur Auflösung? weiter? Wann beginnt die
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unterbrechen oder die Arbeitszeit reduzieren musst Baby und Lehre? Schwangerschaft und Stillzeit Mutterschutz Arbeiten während der
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Elternkarenz
Du musst zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst? Besonderer Kündigungs- und
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Entlassungsschutz Dienst während der
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Weiterbeschäfigungszeit Du musst ein nahes Familien- mitglied pflegen? Mögliche Dauer der Pflegefreistellung Wann kannst du deine Arbeitszeit reduzieren? Kann dein Lehrverhältnis dadurch verlängert werden?
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Was musst du nach der
Auflösung unbedingt tun? Du hast vor der Auflösung deinen 38 Urlaub nicht aufgebraucht?
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Du bist nicht allein
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Wer vertritt deine Interessen im Betrieb? Was ist der Betriebsrat eigentlich? Wer vertritt dein Interesse in Ausbildungseinrichtungen für die überbetriebliche Lehrausbildung? Und in der Berufsschule?
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Wer ist sonst noch für
dich da?
Bewerbungs-Checkliste
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Starthilfe für Lehrlinge
Der Beginn einer Lehre ist für die meisten Lehrlinge ganz schön aufregend. Aber alles halb so wild! Es gibt genaue Bestimmungen, wie deine Lehre ablaufen wird. Dadurch bist du von Anfang an gut abgesichert.
Was steht am Anfang deiner Lehre? Der Lehrvertrag
Du schließt ihn mit deiner Lehrberechtigten bzw. deinem Lehrberechtigten ab. Lehrberechtigt kann eine Firma oder auch eine Person sein. Der Lehrver- trag regelt dein Ausbildungsverhältnis. Er ist immer schriftlich! Eine mündliche Vereinbarung reicht nicht. Was muss der Lehrvertrag enthalten? Folgende Details müssen unter anderem in deinem Lehrvertrag stehen: → Deine persönlichen Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum → Ist der Lehrberechtigte eine Firma: Firmenname und Firmensitz → Ist die bzw. der Lehrberechtigte eine Person: Name und Adresse der Person, Name der Ausbilderin bzw. des Ausbilders
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→ Der Lehrberuf, der dir vermittelt wird → Beginn und Ende deiner Lehrzeit → Standort der Ausbildungsstätte
Den Vertrag müsst ihr beide – du und deine Lehr- berechtigte bzw. dein Lehrberechtigter – unter- schreiben. Du bist noch nicht 18? Dann muss auch deine gesetzliche Vertreterin bzw. dein gesetzlicher Vertreter unterschreiben. Lies dir den Lehrvertrag genau durch! Du solltest nichts unterschreiben, was dir nicht wirklich klar ist. Und wenn du eine Frage hast, dann frag nach! Gibt es Fristen für den Vertrag? Ja. Der Lehrvertrag sollte abgeschlossen werden, bevor du deine Lehre beginnst. Auf jeden Fall muss er innerhalb von 3 Wochen nach Start deiner Lehre vorliegen. Innerhalb dieser Frist muss dich dein Lehrbetrieb auch bei der Lehrlingsstelle als Lehrling anmelden. Nach der Eintragung durch die Lehrlings- stelle musst du auch eine Kopie erhalten. Wie viel Geld bekommst du? Natürlich verdienst du schon in deiner Lehre etwas. Die Höhe deines Lohns bzw. Gehalts ist berufs- abhängig und heißt bei dir als Lehrling Lehrlings- einkommen. In den meisten Berufen regelt das der Kollektivvertrag.
+ Nach drei Wochen noch keinen Vertrag unter- schrieben? Wende dich an die AK!
+ Die Wörter „Lohn“ und „Gehalt“ bedeuten das Gleiche
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Wie setzt sich dein Einkommen zusammen? Das siehst du auf der monatlichen Lohnabrech- nung, die du meist zeitgleich mit der Überweisung bekommst. Die Bestandteile deiner Lohnabrechnung → Lehrlingseinkommen, Zulagen, Über- stundenentgelt und Überstundenzuschläge, Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld Die gesetzlichen Abzüge → Sozialversicherungsbeiträge, evtl. Lohn- steuer, die aber erst ab einer bestimmten Gehaltshöhe anfällt Manchmal werden sogenannte „Verzichtserklä- rungen“ von dir verlangt. Die können aber Nachteile für dich haben. Also Achtung: Unterschreibe lieber nicht, sondern lass dich von uns beraten. Was ist eigentlich ein Kollektivvertrag? Ein Kollektivvertrag ist fast so etwas wie ein Gesetz. Denn er gilt immer für eine ganze Branche – und zwar ausnahmslos! Wer schließt den Kollektivvertrag ab? Die Arbeitgeberseite und die Gewerkschaften. Und weder die einen noch die anderen dürfen sich darüber hinwegsetzen.
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Das steht im Kollektivvertrag Der Kollektivvertrag regelt, wie in der jeweiligen Branche gearbeitet wird. Er enthält z. B. Bestimmungen zu: → Arbeitszeit → Mehrarbeit → Überstunden → Fristen, in denen du finanzielle Ansprüche geltend machen kannst Außerdem setzt er die Ansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fest: → Lehrlingseinkommen, Mindestlohn bzw. -gehalt → Überstundenentgelt, -zuschläge → Zulagen → Urlaubsgeld → Weihnachtsgeld Der Kollektivvertrag setzt die Mindestanforderungen fest. Diese Grenzen dürfen nicht unterschritten werden. Bessere Vereinbarungen für die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer sind natürlich möglich. Solche besseren Vereinbarungen solltest du immer schriftlich machen – z. B. wenn du mehr verdienst als im Kollektivvertrag vorgesehen ist – und zwar in deinem Lehrvertrag. Er baut auf dem Kollektivvertrag auf, geht aber mehr ins Detail.
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Wo findest du deinen Kollektivvertrag? Der Kollektivvertrag muss bei dir im Betrieb offen ausgelegt werden, damit alle ihn lesen können. Wenn du nicht weißt, wo er ist, frag einfach Kolleginnen bzw. Kollegen, die schon länger in der Firma sind. Nachschauen kannst du auch auf www.kollektiv- vertrag.at Lernen alle Lehrlinge eines Berufs das Gleiche? Ja. Denn nach der Lehre sollt ihr alle euer Können erfolgreich im Berufsleben einsetzen können. Deshalb sind die Inhalte deiner Ausbildung genau geregelt: Im Berufsbild steht, wann dir dein Lehr- betrieb welche Fertigkeiten vermitteln muss. So ein Berufsbild gibt es für jeden Lehrberuf. Was, wenn dir dein Betrieb nicht alles beibringen kann? Dann lernst du diese Inhalte woanders. Entweder in einem anderen Betrieb oder in einem Kurs. Diesen Ersatz muss dir deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter organisieren. In deinem Lehr- vertrag muss Folgendes dazu festgehalten sein: → Wie lange diese Ausbildungseinheit dauert → Was dir dort beigebracht werden muss → Wo du unterrichtet wirst → In welchem Lehrjahr diese Ausbildungs- einheit stattfindet Sowohl du als auch deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter müssen diese Vereinbarung einhalten.
+ Die Liste der Lehr- berufe mit den Ausbildungsvorschriften findest du unter: www.bmwet.gv.at/Themen/ Lehre-und- Berufsausbildung/ lexicon.html
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Nicole macht im Café Restaurant „Happy Cakes“ ihre Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Zum Berufsbild gehört auch die Tätigkeit einer Bar- keeperin. Das Café Restaurant selbst hat aber keine Bar. Deshalb bucht ihr Lehrberechtigter für Nicole einen Kurs, in dem sie alles lernt, was man am Cocktail-Shaker können muss. Welche Rechte hast du als Lehrling, welche Pflichten der Betrieb dir gegenüber? Deine Rechte und die Pflichten deines Lehrbetriebs dir gegenüber hängen untrennbar zusammen: Deine Rechte kommen aus seinen Pflichten und umgekehrt. Deine Rechte: → Eine ordnungsgemäße Ausbildung → Regelmäßiges Lehrlingseinkommen → Uneingeschränkter Besuch der Berufsschule → Übernahme von Internatskosten durch deinen Lehrbetrieb Deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter hat folgende Pflichten: → Dich gut auszubilden → Dich regelmäßig nach Kollektivvertrag bzw. eurer Vereinbarung zu bezahlen → Dir für die Berufsschule frei zu geben → Das Internat für dich zu bezahlen
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Du kommst mit deiner Ausbildung nicht so gut zurecht? Hol dir Hilfe: Bei arbeitsrechtlichen Problemen lass dich bei der AK beraten. Für alle Probleme gibt‘s ein kostenloses Coaching bei „Lehre statt Leere“. Was sind deine Pflichten? Da Rechte und Pflichten immer aneinander gekop- pelt sind, hast auch du als Lehrling Pflichten. Deine Pflichten: → Dich ernsthaft zu bemühen, dir alle Fertig- keiten und Kenntnisse anzueignen, die zu deiner Lehre gehören → immer in die Berufsschule zu gehen → Bei deiner Chefin bzw. deinem Chef anzuru- fen, wenn du nicht kommen kannst → Eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, wenn du krank bist
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Alltag in der Lehre
Nimm deine Pflichten ernst. Wenn du nicht danach handelst, kann dein Lehrbetrieb das Lehrverhältnis auflösen! In den Jahren deiner Lehrzeit wird sich bei dir einiges tun. Du wirst viel Theorie und Praxis lernen und dich in einen ganz neuen Alltag einfinden. Damit du gute Rahmenbedingungen für deine Entwicklung hast, ist vieles ganz genau geregelt – zum Beispiel, wie Arbeit und Schule miteinander verknüpft sind. Zählen Arbeits- und Schulzeiten gleich? Ja. Die Zeit, die du in der Berufsschule verbringst, wird dir auf die Arbeitszeit angerechnet. Dazu zählen auch die Pausen, allerdings nicht die Mittagspausen! Hast du einen 8-Stunden-Tag in der Berufsschule, darfst du an diesem Tag nicht auch noch in deiner Lehrstelle beschäftigt werden.
UNTERRICHTSZEIT + WEGZEIT ZWISCHEN SCHULE UND LEHRBETRIEB
+ ZEIT IM LEHRBETRIEB = MAXIMAL 8 STUNDEN
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Fällt der Unterricht ganz aus, musst du stattdessen in deine Firma gehen. Entfällt nur ein Teil des Unter- richts, musst du unter bestimmten Umständen zur Arbeit gehen. Und zwar dann, wenn du mit allem zusammen – also Unterricht, Weg von der Schule zum Betrieb und Arbeitszeit – die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitest. Das gilt auch, wenn der Unterricht weniger als 8 Stunden dauert. Wie funktioniert das bei Blockunterricht? Du gehst in eine lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschule? Dann musst du während des tatsäch- lichen Besuchs der Berufsschule nicht in deinem Lehrbetrieb arbeiten. Ausnahme: Schulferien und verlängerte Wochenenden bei gegebener Zumut- barkeit. Bekommst du deinen Lohn trotzdem weiter? Ja. Auch wenn du zum Blockunterricht gehst und deshalb nicht im Betrieb arbeiten kannst, bekommst du dein Lehrlingseinkommen weiterbezahlt. Wer bezahlt das Internat? Die Internatskosten muss deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter für dich übernehmen. Wie viele Stunden musst du arbeiten? Wenn du unter 18 Jahre alt bist, gilt für dich generell
eine Arbeitszeit von: → 8 Stunden am Tag → 40 Stunden in der Woche
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In Ausnahmefällen können diese beiden Werte ein bisschen überschritten werden. Aber nur, wenn du diese Mehrstunden in der folgenden Zeit wieder ausgleichst. Du kannst also zum Beispiel am Mittwoch länger als 8 Stunden arbeiten, um am Freitag früher Schluss zu machen. Im Kollektivvertrag kann auch erlaubt sein, dass Lehrlinge innerhalb einer Woche länger als 40 Stunden arbeiten. Aber: Über einen längeren Zeitraum hinweg darfst du nicht über eine durch- schnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden kommen. Dieser Zeitraum heißt Durchrechnungszeit- raum. Wie lange er ist, legt der Kollektivvertrag fest.
Was sind die Obergrenzen? Die Obergrenzen sind nach Alter gestaffelt. Wenn du unter 16 Jahre bist: → 9 Stunden am Tag → 45 Stunden in der Woche
Wenn du das 16. Lebensjahr vollendet hast – also ab deinem 16. Geburtstag: → Inklusive Vor- und Abschlussarbeiten: 9,5 Stunden am Tag → Inklusive Reisezeiten: 10 Stunden am Tag → 45 Stunden in der Woche Wenn du 18 Jahre bist, gelten für dich die Bestim- mungen für Erwachsene. Sie regelt das Arbeitszeit- gesetz.
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Vor- und Abschlussarbeiten In vielen Betrieben gibt es Arbeiten, die erst gemacht werden können, wenn eigentlich schon geschlossen ist. Oder die unbedingt gemacht werden müssen, bevor geöffnet werden kann. Wenn du schon 16 Jahre alt bist und diese Aufgaben ausnahmsweise übernehmen musst, darf deine normale Arbeitszeit um eine halbe Stunde ausge- dehnt werden. Aber dein Arbeitstag darf nicht länger als 9,5 Stunden sein. Zudem musst du die Mehrarbeit in derselben, spätes- tens aber in der folgenden Woche wieder ausgleichen (1:1). Lorenz lernt Einzelhandelskaufmann im Schuh- geschäft „Flotte Sohle“. Da er seine Sache wirklich gut macht und bereits 17 ist, führt er schon alleine Verkaufsgespräche. Am Mittwoch tut sich eine Kundin mit der Entscheidung zwischen schwarzen Highheels und weißen Sneakers sichtlich schwer. Erst nach 18 Uhr kann sie sich dann doch zu braunen Booties durchringen. Lorenz bleibt freundlich geduldig und wickelt das Geschäft ab. Danach bringt er die Kartons zurück ins Lager, während seine Chefin die Kassa macht. Um 18:30 Uhr verlässt er den Laden, eine halbe Stunde nach seinem normalen Arbeitsende. Er freut sich darauf, dafür am Donnerstag schon ab 17:30 Uhr freizuhaben. Das hat er mit seiner Chefin verein- bart. In deinem Betrieb muss es einen Arbeitszeitplan zur Einsicht geben. Trag deine geleistete Arbeits- zeit und deine Pausen unbedingt in eine Liste ein!
+ Nutze den AK Arbeitszeit- kalender für Lehrlinge
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Darfst du Überstunden machen? Eigentlich nein – solange du noch keine 18 Jahre alt bist. Machst du trotzdem Überstunden, müssen sie dir aber auf jeden Fall zusätzlich bezahlt werden. Als Überstunden gilt alles, was über die zulässige Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche hinausgeht. Ausnahme: Durchrechnungs- zeitraum nach Kollektivvertrag. Was das genau ist, erfährst du im Abschnitt „Wie viele Stunden musst du arbeiten?“ Wie werden Überstunden abgegolten? Für jede Überstunde bekommst du deinen Stunden- lohn plus einen Überstundenzuschlag von 50 Prozent deines Stundenlohns. Wenn du 18 Jahre alt bist, gelten für dich die Über- stundenregelungen für Erwachsene. Dein Überstun- denzuschlag muss sich dann nach dem niedrigsten im Betrieb bezahlten Facharbeiterinnen- bzw. -arbeiterlohn oder Angestelltengehalt richten. Normalerweise sollte die Bezahlung der Überstunden automatisch erfolgen. Passiert das nicht, musst du sie schriftlich einfordern. Wie lange du dafür Zeit hast, steht im Kollektivvertrag. Dein Lehrbetrieb bietet dir statt der Bezahlung einen Zeitausgleich für deine Überstunden an? Wenn du damit einverstanden bist, kannst du dieses Angebot annehmen. Ein Überstundenzuschlag steht dir auch in diesem Fall zu. Schreib jeden Tag ganz genau auf, wie lange du arbeitest: Also Arbeitsbeginn und -ende sowie die Pausen. Nur so kannst du sicher sein, dass du alles bezahlt bekommst, was dir zusteht.
+ Erkundige dich: Manche Kollektivverträge sehen höhere Zuschläge vor + Für 4 Überstunden stehen dir 6 Stunden Zeitaus- gleich zu!
+ Nutze den AK Arbeitszeit- kalender für Lehrlinge
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Wann und wie lange musst du Pause machen? Spätestens nach 6 Stunden Arbeit hast du Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten. Zwischen Ende und Beginn deiner Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden liegen, wenn du volljährig bist 11 Stunden. Wenn du unter 15 Jahren bist, ist diese Ruhezeit auf 14 Stunden erhöht. Musst du auch am Wochenende und in der Nacht arbeiten? Nein – solange du unter 18 bist. Außerdem darfst du als Jugendliche bzw. Jugendlicher nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt sein. Ausnahmen zum Arbeitsverbot an Sonn- und Feier- tagen, z. B.: → Gastgewerbe → Handel am 8. Dezember
Ausnahmen zum Nachtarbeitsverbot, z. B.: → Gastgewerbe → Bäcker → Betriebe mit Schichtarbeit
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Hast du eine 5-Tage-Woche? Als minderjähriger Lehrling ja. Denn als Lehrling hast du Anspruch auf 2 aufeinanderfolgende Tage Freizeit pro Woche, den Sonntag miteingeschlossen. Die Wochenfreizeit muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Du musst am Samstag arbeiten? Dann hast du Anspruch darauf, den folgenden Montag freizube- kommen. In die Berufsschule musst du an so einem Montag aber schon. Dafür musst du aber einen anderen Tag in dieser Woche freibekommen. Je nach Branche gibt es hier einige Ausnahmen zur Wochenfreizeit, z. B.: Teilung der Wochenfreizeit aus organisatorischen Gründen Sonderregelungen für Samstagnachmittag im Handel Wieviel Urlaub hast du im Jahr? Ganze 5 Wochen. Das sind 25 Arbeitstage bzw. 30 Werktage, wenn man die Samstage mitzählt. Natürlich musst du deinen Urlaub nicht am Stück nehmen, sondern kannst ihn übers Jahr verteilen. Auf jeden Fall musst du deine einzelnen Urlaubstage und Urlaubszeiten immer mit deiner bzw. deinem Lehrberechtigten absprechen. Und das frühzeitig. Wenn du einfach so wegbleibst ohne Zustimmung zu deinem Urlaubswunsch, riskierst du deine Lehrstelle. Du bist unter 18? Dann hast du Anspruch darauf, zwischen dem 15. Juni und dem 15. September 2 Wochen am Stück Urlaub zu bekommen. Vereinbare vor allem einen längeren Urlaub so früh wie möglich mit deiner bzw. deinem Lehrberech- tigten. Nur so stehen die Chancen gut, dass du auch wirklich zu deinem Wunschtermin frei haben kannst. Denn deine Urlaubszeit muss ja auch mit dem Urlaub der anderen abgestimmt sein.
+ Schau in deinen
Kollektivvertrag!
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Krank im Urlaub? Wenn du im Urlaub länger als 3 Tage krank bist, gelten diese Tage nicht als Urlaub! Allerdings musst du den Betrieb unverzüglich über deine Erkrankung informieren und brauchst unbedingt eine ärztliche Bestätigung. Was passiert, wenn mal ein Schaden passiert? Fehler können passieren! Jeder und jedem, in jedem Arbeitsbereich. Manchmal entstehen dadurch größere Schäden. Ob und in welchem Umfang für Schäden zu haften ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Darum: Mach kein voreiliges Schuld- eingeständnis, bevor die Sache nicht geklärt ist. Für entschuldbare Fehler kann die Haftung ganz entfallen. Hast du aber einen Schaden oder eine Sachbeschädigung leicht oder grob fahrlässig oder gar mutwillig verursachst, musst du natürlich dafür entsprechend geradestehen! Darf dein Lehrbetrieb dir den Schaden einfach vom Lohn abziehen? Nein. Dein Lehrbetrieb darf dir nicht einfach einen entstandenen Schaden von deinem Lehrlingsein- kommen abziehen. Sollte das doch gemacht werden, oder solltest du von einem bevorstehenden Lohn- abzug informiert werden, dann sprich dich innerhalb von 14 Tagen dagegen aus. Am besten machst du das schriftlich. Damit muss dir dein Lehrbetrieb das einbehaltene Geld auszahlen. Besteht dein Lehrbetrieb dann aber darauf, dass du für den Schaden aufkommst, muss er seine Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht einklagen. Das Gericht prüft dann, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
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Wer sorgt für die Sicherheit am Arbeitsplatz? Auf jeden Fall dein Lehrbetrieb. Aber du musst auch etwas dafür tun. Es gibt eigene Gesetze und Verordnungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor gesund- heitlichen Risiken am Arbeitsplatz schützen. Die Arbeitgeberseite ist dafür verantwortlich, dass diese Gesetze eingehalten werden. Die Arbeitsinspektion kontrolliert, ob die Unter- nehmen dieser Verantwortung auch wirklich nach- kommen. In den Betrieben selbst gibt es meistens Sicherheitsfachkräfte, die ein Auge darauf haben. Darüber hinaus hat jede Branche ihre eigenen, ganz konkreten Sicherheitsvorschriften. Was kannst du selbst zur Sicherheit beitragen? Besonders wichtig ist, dass du gut auf dich schaust! Beachte die Schutzmaßnahmen in deinem Betrieb genau und benütze die vorgesehenen Geräte und Hilfsmittel. Nütze auch das Angebot der Jugend- lichenuntersuchung der Österreichischen Gesund- heitskasse. Du hast nur eine Gesundheit! Hier kannst du dich zu den Sicherheitsvorschriften informieren: → Arbeitsinspektion → Betriebsrat → Jugendvertrauensrat
+ Du weißt nicht, welche Sicherheitsvorschriften für deine Branche gelten? Dann lass dich beraten! INFORMIER DICH: arbeitsinspektion.gv.at
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Wenn du die Lehre unterbrechen oder die Arbeitszeit reduzieren musst
Das Leben ist bunt und voller Herausforderungen. Auch in besonderen Situationen solltest du dein Leben und deine Lehre unter einen Hut bringen können. Deshalb ist es in bestimmten Fällen möglich, die Lehre zu unterbrechen oder die Arbeitszeit zu reduzieren. Du setzt deine Lehre länger als 4 Monate in einem Jahr aus? Dann wird dir die Zeit, die über 4 Monate hinausgeht, nicht auf die Lehre angerechnet. Egal, ob die Zeit am Stück oder unterbrochen war. Diese Fehlzeiten musst du nachholen. In der Regel wird dafür ein Ergänzungslehrvertrag gemacht, damit du nach deiner Rückkehr abgesichert bist. Du musst dein Kind betreuen? Gesundheitliche Gründe hindern dich an einer Lehrausbildung mit einer Vollzeit-Arbeitswoche? Dein Betrieb stellt auf Kurzarbeit um? Dann kannst du eine Reduktion deiner Arbeitszeit vereinbaren – schau nach auf Seite 28.
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Baby und Lehre? Wenn du schwanger bist, gelten auch für dich die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Alle dort enthaltenen Bestimmungen dienen dem Schutz deiner Gesundheit und der deines Babys. Was musst du am Anfang tun? Zuerst musst Du deine Lehrberechtigte bzw. deinen Lehrberechtigten von deiner Schwangerschaft informieren und eine ärztliche Bestätigung mit dem errechneten Geburtstermin vorlegen. Arbeiten während der Schwangerschaft und Stillzeit In der Schwangerschaft und Stillzeit läuft deine Lehre weiter. Unabhängig von deinem Alter dürfen keine Überstunden geleistet werden. Die gesetzliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden darfst du nicht überschreiten ebenso darfst du pro Tag auf keinen Fall länger als 9 Stunden arbeiten. Mutterschutz Der Mutterschutz beginnt in der Regel 8 Wochen vor der Geburt und endet frühestens 8 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit gilt für dich ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, du darfst keinerlei Arbeitsleistung erbringen. Statt deines Lehrlings- einkommens erhältst du ein Wochengeld vom Krankenversicherungsträger. Für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Entlassungsschutz ist auch für dich als Lehr- ling relevant. Während deiner Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Geburt darfst du daher nicht entlassen werden.
+ Das Mutterschutzgesetz enthält eine Vielzahl von Bestimmungen. Lass dich unbedingt von deiner AK beraten! Im AK Elternkalender findest du wichtige Infos. vbg.arbeiterkammer.at – Rechner – AK Eltern- kalender
+ Zum Papamonat schaut nach auf:
vbg.arbeiterkammer.at – gib einfach im Suchfeld ein: Papamonat
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Ausnahmen vom besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz: → Eine Kündigung oder Entlassung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes zulässig. → Du bist noch in der Probezeit. Eine solche Auflösung kann gegen das Gleichbehand- lungsgesetz verstoßen und wäre bei Gericht anfechtbar. → Für befristete Arbeitsverhältnisse in der Weiterbeschäftigungszeit gelten Sonder- regelungen. Elternkarenz Im Anschluss an den Mutterschutz kannst du Eltern- karenz in Anspruch nehmen. Die maximale Dauer der Elternkarenz beträgt 24 Monate. Diese Maximal- dauer kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der andere Elternteil auch mindestens 2 Monate Elternkarenz in Anspruch nimmt, ansonsten verkürzt sich die Maximaldauer auf 22 Monate. Auch in dieser Zeit kannst du nicht gekündigt oder entlassen werden. Wie lange du in Karenz gehen möchtest, musst du deiner bzw. deinem Lehrberech- tigten schriftlich mitteilen, dies bis zum Ende des Mutterschutzes. Die Karenz kannst du dir mit dem Vater des Babys aufteilen. Geht er zuerst in Karenz, muss er seine Karenz innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt schriftlich bei seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ankündigen. Der erste Karenzblock kann frühestens am Tag nach dem Ende des Beschäfti- gungsverbotes beginnen. Ihr möchtet euch die Karenz teilen? Dann müssen die Karenzmitteilungen von vornherein zusammenpassen und dein Partner muss seine Karenz mindestens
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3 Monate vorher seinem Dienstgeber schriftlich mitteilen. Die Karenz sollte allerdings nicht mehr als 4 Monate vor Antritt mitgeteilt werden, da ab diesem Zeitpunkt ein Kündigungsschutz besteht. Während der Karenz wird auf Antrag Kinderbetreu- ungsgeld vom Krankenversicherungsträger gewährt. Du musst zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst? Generell gilt: Während du Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst machst, kannst du nicht entlassen werden. Hast du deinen Dienst beendet, musst du innerhalb von 6 Tagen deine Lehre wiederaufnehmen. Tust du das nicht, kannst du entlassen werden. Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz Sobald du einberufen bzw. zugewiesen wurdest, musst du deine Lehrberechtigte bzw. deinen Lehr- berechtigten darüber informieren. Genau ab diesem Zeitpunkt gilt dann auch dein besonderer Kündi- gungs- und Entlassungsschutz – bis einen Monat nach deinem Dienst. Dienst während der Weiterbeschäftigungszeit Du bekommst deine Einberufung während der Weiterbeschäftigungszeit? Dann wird deine Weiter- beschäftigungszeit stillgelegt, bis du deinen Dienst abgeleistet hast. Danach kehrst du wieder in deinen Betrieb zurück und beendest deine Weiterbeschäfti- gungszeit.
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Du musst ein nahes Familienmitglied pflegen? Auch als Lehrling hast du Anspruch auf Pflegefrei- stellung, wenn jemand bei dir in der Familie dringend deine Hilfe braucht. Der Anspruch besteht dann, wenn die Pflege tatsächlich notwendig ist und nicht durch eine andere geeignete Person übernommen werden kann. Sollte der Fall bei dir eintreten, dass du jemanden pflegen musst, lass dich unbedingt beraten! Am besten von deiner AK, dem Betriebsrat oder deinem Jugendvertrauensrat. Personen, für die du Pflegefreistellung bekommst Pflegefreistellung bekommst du nur für Menschen, mit denen du nahe verwandt bist oder mit denen du in einem gemeinsamen Haushalt lebst. Als nahe Verwandte gelten: → Eltern → Großeltern → Ehefrau, Ehemann → Eingetragene Partnerinnen bzw. Partner → Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte → Leibliche Kinder, Wahl- und Pflegekinder
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So funktioniert‘s Die Pflegefreistellung ist ein Rechtsanspruch. Deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter darf sie dir nicht verweigern. Und dein Lehrlingseinkommen darf deshalb nicht gekürzt werden. Aber Achtung: Du darfst nicht einfach so vom Lehr- betrieb und der Berufsschule wegbleiben! Du musst deine Lehrberechtige bzw. deinen Lehrberech- tigten im Voraus darüber informieren, dass du eine Pflegefreistellung brauchst. Je früher, umso besser. Selbstverständlich musst du ihr bzw. ihm auch sagen, warum. Dein Lehrbetrieb hat das Recht, einen Nachweis für die Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Diesen Nach- weis bekommst du bei einer Ärztin bzw. einem Arzt. Sollten durch diesen Nachweis Kosten entstehen, muss sie dein Lehrbetrieb übernehmen. Mögliche Dauer der Pflegefreistellung Pro Arbeitsjahr hast du für maximal eine Woche Anspruch auf Pflegefreistellung. Du kannst sie tage- aber auch stundenweise in Anspruch nehmen, je nachdem, wie viel Pflege es braucht. Hast du ein krankes Kind unter 12 Jahren und hast du eine Woche schon verbraucht, dann besteht Anspruch auf eine zweite Woche. Welche Voraus- setzungen sonst noch erfüllt sein müssen, erfährst du in einem persönlichen Beratungsgespräch bei deiner AK. Wann kannst du deine Arbeitszeit reduzieren? Eine Herabsetzung deiner täglichen oder wöchent- lichen Arbeitszeit musst du mit deinem Lehrbetrieb vereinbaren. Das geht aber nur aus ganz bestimmten Gründen.
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Welche Gründe gibt es? → Du kannst aus gesundheitlichen Gründen deine Ausbildung in der vollen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit nicht absolvieren. → Du betreust während deiner Ausbildung dein Kind. Hier kannst du deine Arbeitszeit aber nur bis 31. Dezember des Jahres – in dem dein Kind in die Schule eintritt – reduzieren. Maximale Reduktion In diesen beiden Fällen darf deine gesetzliche oder kollektivvertragliche Arbeitszeit bis auf die Hälfte reduziert werden. Dein Ausbildungsziel muss für dich aber auch bei der verminderten Arbeitszeit erreichbar sein. Kann dein Lehrverähltnis dadurch verlängert werden? Ja, aber dabei gilt: → Bei einem Lehrverhältnis darf die Dauer der Lehrzeit um bis zu 2 Jahre verlängert werden. → Bei einem Lehrverhältnis mit verlängerter Lehrzeit darf die Gesamtdauer der verlän- gerten Lehrzeit zusätzlich um bis zu einem Jahr verlängert werden. → Bei einem Ausbildungsverhältnis mit Teil- qualifizierung darf die Gesamtdauer der Ausbildungszeit 4 Jahre nicht übersteigen.
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Guter Abschluss, guter Start: Die Lehr- abschlussprüfung
Die Lehrabschlussprüfung hat einen hohen Stellen- wert. Hast du sie in der Tasche, dann hast du auch gute Chancen im Beruf. Was bei der Prüfung wichtig ist und wie‘s danach weitergeht, erfährst du hier. Auch, wie ein Lehrverhältnis gelöst werden kann. Wann kannst du zur Lehrabschlussprüfung antreten? Erst einmal musst du dich bei deiner Lehrlingsstelle zur Prüfung anmelden. Das kannst du frühestens 6 Monate vor dem Ende deiner Lehrzeit tun. Antreten kannst du zur Prüfung dann frühestens 10 Wochen, bevor du mit deiner Lehrzeit fertig bist. Du bist mit der Berufsschule noch nicht fertig? In diesem Fall gibt es bestimmte Fristen.
Du hast die Berufsschule nicht positiv abgeschlossen?
Auch dann kannst du zur Prüfung antreten. In dem Fall musst du aber auch die theoretische Lehrab- schlussprüfung ablegen. Hast du die Berufsschule positiv abgeschlossen, brauchst du nur die prakti- sche Lehrabschlussprüfung zu machen.
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Wie sieht die Prüfung aus? Alle Prüfungsgebiete stehen ganz genau in der Prüfungsordnung. Ein Blick hinein lohnt sich also sehr! Meistens dauert die Lehrabschlussprüfung einen ganzen Tag. Am Ende des Tages bekommst du dann dein Zeugnis. Schaffst du die Prüfung nicht, ist das kein Weltunter- gang! Du kannst sie wiederholen. Du musst dann auch nicht die ganze Prüfung noch einmal machen, sondern nur die Gegenstände, die du nicht bestanden hast. Zusatzprüfung für verwandte Lehrberufe Hast du deine Lehrabschlussprüfung bestanden, kannst du relativ leicht einen weiteren Lehrabschluss machen: Und zwar durch eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf. Damit hast du mit nur einer Prüfung eine zusätzliche Berufsausbildung! Lorenz freut sich riesig: Er hat seine Lehrab- schlussprüfung als Foto- und Multimediakauf- mann bestanden. Einen Job hat er auch schon in Aussicht. Während seiner Lehre hat er einen Kurs im Fotostudio Lichtblick gemacht. Dort kann er in 4 Monaten als Fotograf anfangen. Jetzt möchte er die Zusatzprüfung zum Berufsfotografen machen und dann: Nichts wie hinein, ins echte Berufsleben. Verwandt sind Lehrberufe, bei denen gleiche oder ähnliche Materialien und Werkzeuge verwendet werden – oder die ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
+ Die Prüfungsordnungen findest du bei den Listen der Lehrberufe: bmwet.gv.at/Themen/Lehre- und-Berufsausbildung/ lexicon.html
+ Alle Lehrberufe und verwandte Lehrberufe findest du bei:
lehrberufsliste.bic.at/ index.php?cont=downloads
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Kostet die Prüfung etwas? Ja. Aber: Trittst du während deiner Lehrzeit oder in der Weiterbeschäftigungszeit erstmals an, muss dir deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter die Prüfungsgebühr zurückzahlen. Auch die Prüfungsmaterialien muss dir dein Lehr- betrieb beim ersten Antreten kostenlos zur Verfügung stellen. Du trittst zum 2. oder 3. Mal an? Dann bist du von der Prüfungsgebühr und den Kosten für die Prüfungs- materialien befreit. Allerdings darfst du davor keinen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt haben. Wie bereitest du dich am besten vor? Zusätzlich zu deiner Lehre gibt es begleitende Kurse, die dich ganz gezielt auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten. Die Kurse sind auf deinen Lehrberuf abgestimmt und vermitteln dir genau das, was du wissen musst. Wenn du z. B. als zukünftige Frisörin bzw. zukünf- tiger Frisör einen Vorbereitungskurs besuchst, wirst du sehr viel praktisch üben. Wenn du dagegen eine kaufmännische Lehre machst, wirst du im Kurs einige Geschäftsfälle durchspielen. Frag bei den Bildungsinstituten nach, welche Kurse es gibt. Ob du eine finanzielle Förderung für einen Kurs bekommen kannst, erfährst du bei uns und der Lehrlingsstelle. Unabhängig von einem begleitenden Kurs hilft dir bestimmt auch deine Ausbilderin bzw. dein Ausbilder bei der Vorbereitung! Frag nach. Sie bzw. er kann dich bei deinem Probestück unterstützen und dir wichtige Tipps geben!
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Gibt es Förderungen für den Kurs? Prinzipiell ja. Wenn du einen anerkannten Vorbe- reitungskurs besuchst, kannst du eine Förderung der gesamten Kurskosten in marktkonformer Höhe bekommen. Den Antrag stellst du bei deiner Lehr- lingsstelle. Voraussetzungen für die Förderung: Der Kurs muss innerhalb von 12 Monaten vor dem Ende deiner Lehrzeit bis maximal 36 Monate nach dem Ende deiner Lehrzeit stattfinden. Du musst die Förderung innerhalb von 6 Monaten beantragen, nachdem du den Kurs beendet hast. Leider besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung. Am besten, du kontaktierst die Lehrlings- stelle und lässt dich beraten: Kläre erst ab, ob du eine Förderung bekommst, bevor du den Kurs buchst. Dann bist du auf der sicheren Seite.
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Wie geht‘s nach der Lehre weiter? Prinzipiell mit der Weiterbeschäftigungszeit, auch Behaltezeit genannt. Nach dem Ende deiner Lehrzeit kannst du noch für mindestens 3 Monate in deinem Lehrbetrieb weiterarbeiten. Das heißt: Deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter muss dich in einem Arbeitsverhältnis – zumindest für den Zeitraum der Weiterbeschäftigungszeit – in deinem erlernten Beruf weiterbeschäftigen. Du hast nur die Hälfte deiner Lehrzeit in deinem aktuellen Lehrbetrieb verbracht? Dann reduziert sich deine Weiterbeschäftigungszeit auf 1,5 Monate. Manche Kollektivverträge verlängern die Weiter- beschäftigungszeit. Frag in der AK nach, ob das in deiner Branche der Fall ist. Während deiner Weiterbeschäftigungszeit kannst du – unter Einhaltung der geltenden Fristen und Termine – grundsätzlich kündigen. Dein Betrieb kann dich nur zum Ende der Weiterbeschäftigungszeit kündigen. Deine Firma bietet dir die Weiterbeschäftigungszeit als befristetes Arbeitsverhältnis an? Schau in diesem Fall ganz genau hin und lass dich beraten! Ein befris- teter Vertrag kann zu deinem Nachteil sein, z. B. hast du damit nicht die Möglichkeit, zu kündigen. Manchmal wird im Lehrvertrag bereits für die Weiter- beschäftigungszeit ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Frage in diesem Fall bei der AK nach, wenn du nicht während der Weiterbeschäftigungszeit in deinem Lehrbetrieb bleiben möchtest. Wann beginnt die Weiterbeschäftigungszeit? Es gibt 2 Varianten, wann deine Weiterbeschäfti- gungszeit beginnen kann.
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Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit Wenn du deine Prüfung während der Lehrzeit erfolgreich ablegst, beginnt deine Weiterbeschäf- tigungszeit am Montag in der Woche nach der Prüfungswoche. Ab diesem Zeitpunkt bekommst du einen höheren Lohn, z. B. den einer Facharbeiterin bzw. eines Facharbeiters. Lehrzeiten laut Vertrag Du willst deine Lehrabschlussprüfung erst nach deiner Lehrzeit machen? Dann endet deine Lehre an dem Datum, dass du und deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter in deinem Lehrvertrag fest- gesetzt haben. Daran schließt deine Weiterbeschäfti- gungszeit an. Wann kannst du das Lehrverhältnis auflösen? → Während der dreimonatigen Probezeit – ohne Angabe von Gründen. Auch aus wichtigen Gründen kannst du dein Lehr- verhältnis vorzeitig auflösen – also vor dem festge- setzten Ende, zum Beispiel: → Wenn du dein Lehrlingseinkommen trotz Aufforderung nicht bekommst → Wenn du die Lehre aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen kannst → Wenn du in der Lehre körperlicher Gewalt ausgesetzt bist → Wenn du deinen Lehrberuf aufgeben willst
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Zudem kannst du dein Lehrverhältnis einseitig vorzeitig „außerordentlich auflösen“ („Ausbildungsübertritt“): → Mit einer Frist von einem Monat → Zum Ende des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit deines Lehrberufs Eine vorzeitige Auflösung ist ein extremer Schritt mit erheblichen Folgen. Informiere dich vorher gut und lass dich von uns beraten! Du kannst dein Lehrverhältnis aber auch einver- nehmlich mit deiner bzw. deinem Lehrberechtigten auflösen. Das heißt: Ihr beendet dein Lehrverhältnis gemeinsam. Die Initiative dazu kann natürlich schon von dir ausgehen. Von deinem Lehrbetrieb aber auch. Wenn ihr euch dazu entscheidet, brauchst du vor der schriftlichen Vereinbarung über die Auflösung ein Beratungsgespräch bei der AK oder dem Arbeits- und Sozialgericht zu diesem Thema. Die AK oder das Gericht bestätigt dir dann schriftlich, dass ihr dieses Gespräch hattet („Belehrungsbestätigung“). Nimm unbedingt Kontakt mit der AK auf, bevor du deinem Betrieb eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses zusagst.
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Wann kann dein Lehrbetrieb das Lehrverhätnis auflösen? → Während der dreimonatigen Probezeit – ohne Angabe von Gründen Deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter kann auch aus wichtigen Gründen dein Lehrver- hältnis vorzeitig beenden, zum Beispiel: → Wenn du die Berufsschule schwänzt → Wenn du unerlaubt vom Arbeitsplatz weggegangen bist → Wenn du gestohlen hast → Wenn du sonstige Pflichtverletzungen trotz mehrmaliger Ermahnung begehst Auch dein Lehrbetrieb kann eine außerordentliche Auflösung („Ausbildungsübertritt“) zum Ende des 12. oder 24. Monats der Lehrzeit deines Lehrberufs bewirken. In diesem Fall muss deine Lehrberechtigte bzw. dein Lehrberechtigter besondere Bestim- mungen einhalten. Was braucht‘s zur Auflösung? Eine Auflösung muss immer schriftlich erfolgen. Egal wer sie veranlasst, egal ob es sich um eine vorzeitige, eine außerordentliche oder eine einvernehmliche Auflösung handelt. Hier findest du ein Formular für die vorzeitige Auflösung: https://vbg.arbeiterkammer.at/beratung/Lehrlinge- undJugend/Beendigung_Vorzeitige_Aufloesung.html
+ Ein Lehrverhältnis aufzulösen ist oftmals
eine heikle Sache: Informiere dich bei unseren Expertinnen: +43 (0) 50 258-2300
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Du bist minderjährig? Dann müssen deine gesetzlichen Vertreter einer Auflösung durch dich zustimmen. Was musst du nach der Auflösung unbedingt tun? Zu allererst zum Arbeitsmarktservice (AMS) gehen! Denn seit 2017 gibt es eine Ausbildungspflicht. Sie schließt an die Schulpflicht an und geht bis zum 18. Geburtstag. Auch wenn du deinen 18. Geburtstag schon hinter dir hast, solltest du gleich nach der Auflösung zum AMS gehen. Denn du hast bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld – sobald du dich beim AMS gemeldet hast. Du hast vor der Auflösung deinen Urlaub nicht aufgebraucht? Dann hast du Anspruch auf Urlaubsersatzleistung: Du bekommst deinen Resturlaub finanziell abge- golten. Die Urlaubstage aus den vergangenen Jahren, die du nicht aufgebraucht hast, werden in vollem Umfang ausbezahlt. Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr zählt anteilsmäßig (aliquot) im Verhältnis zu deiner Dienstzeit und deinem Jahresurlaub. Urlaub, den du genommen hast, wird natürlich abgezogen.
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Du bist nicht allein
Jahr für Jahr gibt es in Östrerreich über 100.000 Lehrlinge in Betrieben und Ausbildungseinrichtungen. Du bist also Teil einer richtig großen Gruppe. Damit ihr auch gehört werdet, habt ihr eigene Interessenvertre- tungen in den Betrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen. Wer vertritt deine Interessen im Betrieb? Der Jugendvertrauensrat. Vorausgesetzt, es gibt mindestens 5 jugendliche Arbeitnehmer:innen in deinem Betrieb: → Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unter 18 Jahren. → Lehrlinge unter 21 Jahren Der Jugendvertrauensrat kümmert sich speziell um die Interessen der Jugendlichen und Lehrlinge der Belegschaft und versucht, deren Anliegen im Unter- nehmen durchzusetzen. Dabei stimmt er sich mit dem Betriebsrat ab. Du möchtest einen Jugendvertrauensrat bei dir in der Firma organisieren? Deine AK und die Gewerkschaft helfen dir dabei!
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Was ist der Betriebsrat eigentlich? Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Firma. Schon ab 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Der Betriebsrat arbeitet eng mit der AK und der Gewerkschaft zusammen. Er ist dafür zuständig, die Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der Geschäftsführung zu argumentieren und durchzusetzen bzw. zu verhan- deln. Damit ist er auch eine Art Schnittstelle zwischen Belegschaft und Chefetage. Folgendes zählt zu den Aufgaben des Betriebsrates: → Maßnahmen beantragen, die z. B. soziale Nachteile beheben → Mängel aufzeigen und ihnen entgegenwirken → Betriebsvereinbarungen verhandeln und abschließen → Kündigungen und Entlassungen begleiten Die Arbeitgeber:innenseite ist verpflichtet, den Betriebsrat in allen Belangen anzuhören, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen. Zudem muss sie den Betriebsrat zu allen Entwicklungen informieren, die für die Belegschaft wichtig sind. Die AK und die zuständige Gewerkschaft helfen jederzeit dabei, die Wahl des Betriebsrats zu organisieren.
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Wer vertritt deine Interessen in Ausbildungs- einrichtungen für die überbetriebliche Lehrausbildung? Hier ist der Vertrauensrat für dich und deine Anliegen zuständig. Einen Vertrauensrat gibt es an jedem Standort einer Ausbildungseinrichtung der über- betrieblichen Lehrausbildung. Aufgaben des Vertrauensrats: → Deine Interessen vertreten: finanziell, sozial, kulturell, gesundheitlich → Entwickeln von Maßnahmen gegen etwaige Mängel → Mitplanen der Ausbildung Und in der Berufsschule? Auch in der Berufsschule hast du ein Recht darauf, dass deine Interessen vertreten werden und du den Schulalltag mitgestalten kannst. Deshalb wählen Schülerinnen und Schüler für eine bestimmte Zeit einige andere Schülerinnen und Schüler zu Vertrete- rinnen und Vertreter.
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Wer ist sonst noch für dich da? Deine Arbeiterkammer natürlich! Und deine Gewerk- schaft Die Arbeiterkammer ak-vorarlberg.at Unter anderem haben wir Folgendes für dich: → Brutto-Netto-Rechner: bruttonetto.arbeiterkammer.at → AK Arbeitszeitkalender für Lehrlinge https://vbg.arbeiterkammer.at/ AK-Arbeitszeitkalender-fuer-Lehrlinge AK Vorarlberg Abteilung Lehrlinge und Jugend Widnau 4 6800 Feldkirch, Österreich T +43 50 258 - 2300 lehrlinge@ak-vorarlberg.at ak-vorarlberg.at Österreichiche Gewerkschaftsjugend (ÖGJ): → www.oegj.at → hallo! Das Magazin der ÖGJ
Der österreichische Gewerkschaftsbund → oegb.at
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Die Fachgewerkschaften → Gewerkschaft der Privatangestellten: gpa.at → Gewerkschaft Öffentlicher Dienst: goed.at
→ Gewerkschaft Younion: younion.at → Gewerkschaft Bau-Holz: gbh.at → Gewerkschaft vida: vida.at → Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: gpf.at → Gewerkschaft PRO-GE: proge.at
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Bewerbungs-Checkliste
Die Bewerbung noch einmal auf Fehler prüfen:
ǔ Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung ǔ Hat eine weitere
Person meine Bewerbung auf Fehler geprüft?
ǔ Einheitliche
Schriftart, -farbe, -größe
ǔ Sind meine Kontaktdaten vollständig und korrekt? ǔ Sind die Firmenan- schrift und Name der Ansprechperson richtig?
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Die Details für eine makellose Bewerbung beachten:
Die Unterlagen in die richtige Reihenfolge bringen:
ǔ Liegen alle Unterlagen bei, die im Stellen- inserat verlangt werden? ǔ Sind qualitätsvolle Kopien aller Anhänge (Zeugnisse, Referenzen) angefertigt? ǔ Sind Anschreiben und Lebenslauf datiert und das Anschreiben unter- schrieben? ǔ Hinweis: Nimm eine Kopie deiner Bewerbungsunter- lage und das Stellen- inserat zum Bewerbungs- gespräch mit
ǔ Anschreiben ǔ Lebenslauf mit Foto ǔ Zeugnisse, Referenzen, Sonstiges
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Impressum Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 4 6800 Feldkirch Österreich T +43 (0)50 258-0 kontakt@ak-vorarlberg.at ak-vorarlberg.at Druck: Thurnher Druckerei GmbH, 6830 Rankweil
Stand: September 2025
AK Vorarlberg Widnau 4 6800 Feldkirch, Österreich T +43 50 258 - 0 kontakt@ak-vorarlberg.at ak-vorarlberg.at
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