AKtion Februar 2021

Politik und Arbeit 5

Februar 2021

Mutationen des Coronavirus Wichtige Varianten des SARS-CoV-2-Virus, Stand 8. Februar

BASISWISSEN RASCH ERKLÄRT

von Christian Maier AK-Arbeitsrecht

B.1.1.7 B.1.351 Übertragbarkeit – gegenüber ursprünglicher Variante

B.1.1.28

nach

Schutz für Beschäftigte im Krankenstand Aktuelle gesetzliche Regelung verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung imKrankenstand Nimmt der Arbeitgeber eine Aufrechnung vor, ohne diese Frist abzuwar- ten, dann kann die Bezahlung des Lohnes eingeklagt werden, ohne einen Prozessverlust befürchten zu müssen. Der Arbeitgeber kann in diesem Verfahren seine Schadenersatzforderung auch nicht als Gegenforderung einwenden, da er zuvor gegen die Aufrechnungsvorschrift verstoßen hat. Die Aufrechnungsvorschrift verhindert, dass der Arbeitgeber den Arbeit- nehmer in die Rolle des Klägers vor Gericht zwingt. Wurde der rechtlich richtig abgegebenen Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers nicht fristgerecht widersprochen, dann ist damit aber noch lange nicht zuge- standen, den Schaden auch verschuldet zu haben. Es kann weiter darauf geklagt werden, dass der Lohnabzug nicht zulässig ist. Keinesfalls darf es bei einem schadensbedingten Lohnabzug zu einemUnterschreiten des Existenzminimums kommen. Das unpfändbare Nettoentgelt muss hier gewahrt bleiben. Widerspruch hilft Und schon ist es passiert … das Firmenauto ist beschädigt, die Abrechnung ergibt ein Kassenmanko oder zugestellte Pakete sind verschwunden. „Wo gehobelt wird, da fallen Späne“, sagt der Volksmund. Doch manche Arbeit- geber verrechnen die „Späne“ durch Abzug vom Lohn weiter. So erging es auch einer Tankstellenkassierin, die am Telefon auf einen Trickbetrüger hereinfiel. Den Schaden von mehreren hundert Euro zog der Arbeitgeber einfach vom nächsten Zahltag ab. Doch das ist rechtlich so nicht zulässig. Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) regelt, wie und in welchemUm- fang ein Schaden zu ersetzen ist, sollte bei der Arbeit versehentlich etwas passiert sein. Keinesfalls kann der Arbeitgeber im aufrechten Arbeits- verhältnis einfach hergehen und den gesamten Schaden mit Lohnabzug aufrechnen. Die Höhe allfälliger Schadenersatzansprüche richtet sich nach demGrad des Verschuldens am Schadenseintritt und unterliegt im Streit- fall einem arbeitsgerichtlichen Mäßigungsrecht. Will ein Arbeitgeber einen Schaden, den ein Mitarbeiter bei der Arbeit verursacht hat, im aufrechten Arbeitsverhältnis mit dem laufenden Mo- natslohn gegenverrechnen, dann muss er dies demMitarbeiter mitteilen. ImAnschluss an diese Mitteilung hat der Arbeitnehmer 14 Tage Zeit, der geplanten Aufrechnung zu widersprechen. Wird fristgerecht widerspro- chen, dann ist ein Lohnabzug nicht zulässig.

höher

vermutlich höher

höher

Wirksamkeit der Impfstoe

in ersten Tests teilweise weniger wirksam

vermutlich nicht geringer

möglicherweise weniger wirksam

Nachweis – Stand 8. Februar

86 Länder

15 Länder

44 Länder

Verbreitung der nachgewiesenen Infektionen

B.1.1.7 – erstmals Großbritannien im September 2020

men. Sie können selbst entscheiden, mit wem sie Verträge eingehen und mit wem nicht. Damit könnten Flug- reisen mit bestimmten Airlines, ein Fitnessstudiobesuch oder ein Kon- zertbesuch nur für geimpfte Perso- nen möglich sein. Im Gesundheits- und Pflegebe- reich können stationäre und mobile Pflegeeinrichtungen derzeit weder eine Aufnahme oder Betreuung von nicht-geimpften Personen verwei- gern noch nicht-geimpften Besu- chern den Zugang verwehren. Das gilt auch für Krankenhäuser. ▸ AK-Arbeitsrecht: Telefon 050/258-2000 zumOrtstarif oder 05522/306-2000, E-Mail arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, Fax 050/258-2001. Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie am Freitag 8 bis 12 Uhr. nicht mehr an Corona ster- malbetrieb zurück. Die Rech- des Jahr, so viel ist sicher.

B.1.351 – erstmals Südafrika imAugust 2020

B.1.1.28 – erstmals Brasilien, Japan imDezember 2020

VORTEIL. Wird ein Dienstverhält- nis imKrankenstand einvernehm- lich beendet, bleibt der Anspruch auf Lohnfortzahlung dennoch be- stehen, obwohl die Anstellung frü- her zu Ende geht. Das war bis vor Kurzem anders. Eine jungeOberländerin trat im Juni 2020 ihr Dienstverhältnis als Leasingarbeiterin an. Im August stellte sich heraus, dass sie an der Hand operiert werden musste. Die Operation wurde für den 16. Sep- tember 2020 festgelegt. Umgehend verständigte die Leasingarbeiterin ihren Arbeitgeber vom OP-Termin und vom folgenden Krankenstand. Kurz danach legte ihr der Arbeit- geber eine Vereinbarung über die Beendigung ihres Dienstverhält- nisses zum 22. September 2020 vor. Sie unterschrieb. Aufgrund der Operation und des daran anschließenden Kran- kenstandes, über den sie ihren Arbeitgeber mit der ärztlichen Bestätigung ordnungsgemäß ver- ständigt hatte, war sie schließlich bis 21. November 2020 arbeitsun- fähig. Ihr Arbeitgeber stellte ihr zunächst eine Endabrechnung aus, die nur ihre Ansprüche bis 22.

September umfasste. Die Leasing- arbeiterin suchte Rat bei ihrer AK. Die half ihr umgehend und stellte fest, dass die Frau im Zusammen- hang mit der notwendigen Opera- tion ihren Job verloren hatte. Die AK machte beim Arbeitgeber den Lohnfortzahlungsanspruch unter Hinweis auf das Entgeltfortzah- lungsgesetz geltend. Der reagier- te prompt und bestätigte seine Pflicht, für die Dauer des Kranken- standes die Lohnfortzahlung zu leisten. Er korrigierte die Endab- rechnung zugunsten der Leasing- arbeiterin und bezahlte schließ- lich für insgesamt sechs Wochen den vollen und für vier Wochen den halben Lohn. Die aktuelle gesetzliche Rege- lung verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung im Kranken- stand selbst dann, wenn er das Dienstverhältnis vor dem Aus- schöpfen der Lohnfortzahlungs- dauer beendet. So werden Beschäf- tigte wegen eines Krankenstandes nicht finanziell benachteiligt. An- dererseits wird für Arbeitgeber die Beendigung von Dienstverhältnis- sen wegen eines Krankenstandes finanziell unattraktiv.

Österreichs Impfstoffbestellungen

Covid-19-Vakzine

in EU bereits zugelassen

11,1 Mio.

Biontech/Pzer

5,9 Mio.

Astrazeneca Moderna Curevac Johnson & Johnson

4,7 Mio.

3,0 Mio. 2,5 Mio.

1,9 Mio.

Novavax Valneva

1,2 Mio.

200.000

Sano

gesamt Kosten

30,5 Millionen Dosen 388 Millionen Euro

Stand 10. Feb.

Lockdown ab 17. November (davor „Lockdown light“ ab 3. November)

Lockdown seit 26. Dezember (davor „Lockdown light“ ab 7. Dezember)

565

Juli

August

September

Oktober

November

Dezember

Jänner

Februar

März

ARBEITS- RECHT

/

große Sport-/ Kulturevents erlaubt

Veran- staltungen wieder einge- schränkt

Kontaktbe- schränkungen, wieder all- gemeine Maskenpicht

FFP2- Masken- Picht und 2-m- Abstand

Lockerung nach 8. Februar (u. a. Schulen, Handel)

▸ So erreichen Sie uns: Telefon 050/258-2000 zumOrtstarif oder 05522/306-2000, E-Mail arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, Fax 050/258- 2001. Unsere Kontaktzeiten sind von Montag bis Donnerstag 8 bis 12 und 13 bis 16 Uhr sowie am Freitag 8 bis 12 Uhr.

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